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Finanzverwaltung, Finanzbehörden
ist der Min nicht an die Beschlußfassung der Ab-
teilungen gebunden, sondern hat in allen Fällen
das Recht zu selbständiger Entscheidung. Dem
JMin untergeordnet ist die Generalstaats-
kasse, für welche aus der Zahl der Mitglieder
der ersten Abteilung ein Kurator bestellt wird.
6##. Die Finanzbehörden. I. Unmittelbar dem
FMin untergeordnet sind folgende, hinsichtlich
ihrer Kompetenz zwar sachlich, nicht aber örtlich
beschränkte, sondern innerhalb ihrer Befugnisse mit
einer auf den ganzen preußischen Staat sich er-
streckenden Wirksamkeit ausgestattete Zentral-
behörden: 1. Unter der ersten Abteilung
stehen die Generallotteriedirektion, die Münzan-
stalten, die Generaldirektion der allgemeinen Wit-
wenverpflegungsanstalt. 2. Unter der dritten Ab-
teilung das Hauptstempelmagazin in Berlin, die
bei der Kontrolle der Zölle und Reichssteuern
außerhalb Preußens im Gebiete des Deutschen
Reichs fungierenden preußischen Beamten. 3. In
direkter Unterordnung unter das FMin befindet
sich auch die Seehandlung [KI. 4. Der oberen Lei-
tung des FMin ist die Hauptverwaltung der
Staatsschulden (M insoweit unterworfen, als dies
mit der ihr im G v. 24. 2. 50 + 6 beigelegten Un-
abhängigkeit vereinbar ist.
II. Unmittelbar dem FMin untergeordnete
Fehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz:
1) Die mit der Verwaltung der indirek-
ten Steuern betrauten, in allen preußischen
Provinzen bestehenden Provinzialsteuerdirektio-
nen, neuerdings Oberzolldirektionen
genannt. Die an der Spitze dieser bureaukra-
tisch organisierten Behörden stehenden Präsi-
denten haben die ihnen übertragene Verwaltung
nach den Vorschriften der bestehenden Steuer-
gesetze, Ordnungen und Anweisungen des FMin
und des Generalzolldirektors zu führen. Die
allgemeine, nicht aber auf die Detailverwaltung
bezügliche Oberaussicht steht dem Oberpräsidenten
der Provinz zu. Nur die für die Provinz Bran-
denburg und den Stadtkreis Berlin eingesetzte
Oberzolldirektion zu Berlin ist
ausschließlich der dritten Abteilung des FMin
untergeordnet (AE v. 1. 9. 75). Die gleiche
Stellung kommt auch der Regierung für
Hohenzollern in Sigmaringen zu. Die-
selbe führt die Verwaltung der indirekten Steuern
in unmittelbarer Unterordnung unter das FMin
und unterliegt hinsichtlich dieser Verwaltung aus-
schließlich der Beaufsichtigung durch dasselbe. Bei
jeder Oberzolldirektion und bei der Regierung für
Hohenzollern ist zur Bearbeitung der Rechtssachen
ein Justitiarius angestellt, welcher den Präsi-
denten in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden
muß an das FMin berichtet werden.
2) Die im Stadtkreise Berlin eingesetzte Di-
rektion für die Verwaltung der
direkten Steuern in Berlin (VVv.
30. 7. 83 § 45) steht unmittelbar und ausschließ-
lich unter der zweiten Abteilung des FMin. In
den Provinzen ist die Verwaltung der direkten
Steuern den Abteilungen der Bezirksregie-
rungen für die Verwaltung der direkten Steuern
übertragen worden, welche zwar unter der Ge-
neraldirektion der direkten Steuern stehen, aber
sowohl der Aufsicht und Mitwirkung des Reg Prä-
sidenten, als auch der freilich nur auf die all-
gemeine Verwaltung beschränkten Oberaussicht
des Oberpräsidenten unterworfen sind. Die
Veranlagung erfolgt durch besondere Veranla-
gungskommissionen, an deren Spitze entweder
Beamte der allgemeinen Verwaltung (Land-
räte) oder besondere Steuerkommissare stehen.
Für Berufungen in Einkommensteuer= und Er-
gänzungssteuersachen bestehen besondere Beru-
fungskommissionen mit dem Oberregierungsrat
der Abteilung der direkten Steuern an der Spitze,
der zugleich die Oberleitung über das Veranla-
gungsgeschäft hat. Ueber Beschwerden entschei-
det das Oberverwaltungsgericht, s. Steuerver-
waltung (direkte). Mit allen Regierungen ist
eine Reg Hauptkasse unter Verwaltung eines Kas-
senrats verbunden, in welcher die von den Kreis-
kassen des Reg Bezirks bezw. von den Elemen-
tarsteuererhebern (ietzt Gemeinden) vereinnahm-
ten Gelder zusammenfließen und von welcher
die gesammelten Gelder an die Generalstaats-
kasse abgeführt werden.
3) Unmittelbar dem FMin und zugleich dem
Min Landw untergeordnet sind die Provinzial-
rentenbanken zur Beförderung der Ablö-
sung der Reallasten.
II. VBavern
§ 10. Das Finanzministerium.
I. Das FMin steht an der Spitze der Verwaltung
des gesamten Staatsvermögens. Sein Ressort um-
faßt: 1. Die Verwaltung des Staatsfinanzver-
mögens einschließlich des Lehenwesens, jedoch mit
Ausnahme der dem Min des Kgl Hauses und des
Aeußeren überwiesenen Thronlehen. 2. Die
öffentlich-rechtlichen Einnahmequellen des bayeri-
schen Staates und des Deutschen Reichs. 3. Die
Hauptredaktion des Staatsbudgets, die Ein-
bringung der auf das Staatsbudget bezüglichen
Vorlagen an den Landtag, die Anweisung des
Generaletats auf die Staatskassen. 4. Die obere
Aufsicht und Leitung der Verausgabung der
Staatseinkünfte. 5. Das Staatsschuldenwesen.
6. Die Aufsicht über den obersten Rechnungshof.
7. Die finanziellen Beziehungen Bayerns zum
Reiche. 8. Die Mitwirkung bei Anordnung der
Kreisumlagen und gemeinschaftlich mit dem
Min Inn die Geschäftsleitung in den Verhandlun-
gen mit dem Landrate.
II. Das bayerische F Min weicht in seiner Or-
ganisation von derjenigen des preußischen insofern
ab, als es nicht in mehrere behördenartige Abtei-
lungen zerfällt. Vielmehr hat es nur eine
solche Abteilung, diejenige für die Verwaltung
des Staatsforstwesens, einschließlich der Staats-
jagden und der Triftanstalten; in derselben wer-
den wichtigere Angelegenheiten regelmäßig kolle-
gialisch beraten. Leitung und Entscheidung stehen
jedoch dem Min zu.
III. Eine besondere Stellung nehmen die bei-
den Kronanwälte im FMin ein: sie haben
die fiskalischen Interessen wahrzunehmen, ins-
besondere Rechtsgutachten zu erstatten und wich-
tigere fiskalische Prozesse zu führen.
& 11. Die Finanzbehörden. I. Unmittelbar dem
FMin untergeordnete Zentralbehörden sind: 1.
Der oberste Rechnungshof: doch hat dieser
über die ihm vorzulegenden Rechnungen unab-
hängig vom FMin zu erkennen, diesem vielmehr