Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Finanzverwaltung, Finanzbehörden 
  
ist der Min nicht an die Beschlußfassung der Ab- 
teilungen gebunden, sondern hat in allen Fällen 
das Recht zu selbständiger Entscheidung. Dem 
JMin untergeordnet ist die Generalstaats- 
kasse, für welche aus der Zahl der Mitglieder 
der ersten Abteilung ein Kurator bestellt wird. 
6##. Die Finanzbehörden. I. Unmittelbar dem 
FMin untergeordnet sind folgende, hinsichtlich 
ihrer Kompetenz zwar sachlich, nicht aber örtlich 
beschränkte, sondern innerhalb ihrer Befugnisse mit 
einer auf den ganzen preußischen Staat sich er- 
streckenden Wirksamkeit ausgestattete Zentral- 
behörden: 1. Unter der ersten Abteilung 
stehen die Generallotteriedirektion, die Münzan- 
stalten, die Generaldirektion der allgemeinen Wit- 
wenverpflegungsanstalt. 2. Unter der dritten Ab- 
teilung das Hauptstempelmagazin in Berlin, die 
bei der Kontrolle der Zölle und Reichssteuern 
außerhalb Preußens im Gebiete des Deutschen 
Reichs fungierenden preußischen Beamten. 3. In 
direkter Unterordnung unter das FMin befindet 
sich auch die Seehandlung [KI. 4. Der oberen Lei- 
tung des FMin ist die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden (M insoweit unterworfen, als dies 
mit der ihr im G v. 24. 2. 50 + 6 beigelegten Un- 
abhängigkeit vereinbar ist. 
II. Unmittelbar dem FMin untergeordnete 
Fehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz: 
1) Die mit der Verwaltung der indirek- 
ten Steuern betrauten, in allen preußischen 
Provinzen bestehenden Provinzialsteuerdirektio- 
nen, neuerdings Oberzolldirektionen 
genannt. Die an der Spitze dieser bureaukra- 
tisch organisierten Behörden stehenden Präsi- 
denten haben die ihnen übertragene Verwaltung 
nach den Vorschriften der bestehenden Steuer- 
gesetze, Ordnungen und Anweisungen des FMin 
und des Generalzolldirektors zu führen. Die 
allgemeine, nicht aber auf die Detailverwaltung 
bezügliche Oberaussicht steht dem Oberpräsidenten 
der Provinz zu. Nur die für die Provinz Bran- 
denburg und den Stadtkreis Berlin eingesetzte 
Oberzolldirektion zu Berlin ist 
ausschließlich der dritten Abteilung des FMin 
untergeordnet (AE v. 1. 9. 75). Die gleiche 
Stellung kommt auch der Regierung für 
Hohenzollern in Sigmaringen zu. Die- 
selbe führt die Verwaltung der indirekten Steuern 
in unmittelbarer Unterordnung unter das FMin 
und unterliegt hinsichtlich dieser Verwaltung aus- 
schließlich der Beaufsichtigung durch dasselbe. Bei 
jeder Oberzolldirektion und bei der Regierung für 
Hohenzollern ist zur Bearbeitung der Rechtssachen 
ein Justitiarius angestellt, welcher den Präsi- 
denten in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden 
muß an das FMin berichtet werden. 
2) Die im Stadtkreise Berlin eingesetzte Di- 
rektion für die Verwaltung der 
direkten Steuern in Berlin (VVv. 
30. 7. 83 § 45) steht unmittelbar und ausschließ- 
lich unter der zweiten Abteilung des FMin. In 
den Provinzen ist die Verwaltung der direkten 
Steuern den Abteilungen der Bezirksregie- 
rungen für die Verwaltung der direkten Steuern 
übertragen worden, welche zwar unter der Ge- 
neraldirektion der direkten Steuern stehen, aber 
sowohl der Aufsicht und Mitwirkung des Reg Prä- 
sidenten, als auch der freilich nur auf die all- 
  
gemeine Verwaltung beschränkten Oberaussicht 
des Oberpräsidenten unterworfen sind. Die 
Veranlagung erfolgt durch besondere Veranla- 
gungskommissionen, an deren Spitze entweder 
Beamte der allgemeinen Verwaltung (Land- 
räte) oder besondere Steuerkommissare stehen. 
Für Berufungen in Einkommensteuer= und Er- 
gänzungssteuersachen bestehen besondere Beru- 
fungskommissionen mit dem Oberregierungsrat 
der Abteilung der direkten Steuern an der Spitze, 
der zugleich die Oberleitung über das Veranla- 
gungsgeschäft hat. Ueber Beschwerden entschei- 
det das Oberverwaltungsgericht, s. Steuerver- 
waltung (direkte). Mit allen Regierungen ist 
eine Reg Hauptkasse unter Verwaltung eines Kas- 
senrats verbunden, in welcher die von den Kreis- 
kassen des Reg Bezirks bezw. von den Elemen- 
tarsteuererhebern (ietzt Gemeinden) vereinnahm- 
ten Gelder zusammenfließen und von welcher 
die gesammelten Gelder an die Generalstaats- 
kasse abgeführt werden. 
3) Unmittelbar dem FMin und zugleich dem 
Min Landw untergeordnet sind die Provinzial- 
rentenbanken zur Beförderung der Ablö- 
sung der Reallasten. 
II. VBavern 
§ 10. Das Finanzministerium. 
I. Das FMin steht an der Spitze der Verwaltung 
des gesamten Staatsvermögens. Sein Ressort um- 
faßt: 1. Die Verwaltung des Staatsfinanzver- 
mögens einschließlich des Lehenwesens, jedoch mit 
Ausnahme der dem Min des Kgl Hauses und des 
Aeußeren überwiesenen Thronlehen. 2. Die 
öffentlich-rechtlichen Einnahmequellen des bayeri- 
schen Staates und des Deutschen Reichs. 3. Die 
Hauptredaktion des Staatsbudgets, die Ein- 
bringung der auf das Staatsbudget bezüglichen 
Vorlagen an den Landtag, die Anweisung des 
Generaletats auf die Staatskassen. 4. Die obere 
Aufsicht und Leitung der Verausgabung der 
Staatseinkünfte. 5. Das Staatsschuldenwesen. 
6. Die Aufsicht über den obersten Rechnungshof. 
7. Die finanziellen Beziehungen Bayerns zum 
Reiche. 8. Die Mitwirkung bei Anordnung der 
Kreisumlagen und gemeinschaftlich mit dem 
Min Inn die Geschäftsleitung in den Verhandlun- 
gen mit dem Landrate. 
II. Das bayerische F Min weicht in seiner Or- 
ganisation von derjenigen des preußischen insofern 
ab, als es nicht in mehrere behördenartige Abtei- 
lungen zerfällt. Vielmehr hat es nur eine 
solche Abteilung, diejenige für die Verwaltung 
des Staatsforstwesens, einschließlich der Staats- 
jagden und der Triftanstalten; in derselben wer- 
den wichtigere Angelegenheiten regelmäßig kolle- 
gialisch beraten. Leitung und Entscheidung stehen 
jedoch dem Min zu. 
III. Eine besondere Stellung nehmen die bei- 
den Kronanwälte im FMin ein: sie haben 
die fiskalischen Interessen wahrzunehmen, ins- 
besondere Rechtsgutachten zu erstatten und wich- 
tigere fiskalische Prozesse zu führen. 
& 11. Die Finanzbehörden. I. Unmittelbar dem 
FMin untergeordnete Zentralbehörden sind: 1. 
Der oberste Rechnungshof: doch hat dieser 
über die ihm vorzulegenden Rechnungen unab- 
hängig vom FMin zu erkennen, diesem vielmehr
	        
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