Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Finanzbehörden 
nur die Ergebnisse seiner Prüfung vorzulegen. 
Das #F#in ist sonach auf die Aufsicht beschränkt. 
Ueber die Tätigkeit des obersten Rechnungshofes 
wird ein von diesem verfaßter Rechenschaftsbe- 
richt dem Landtag mitgeteilt (§ 27 d. Min Bek 
v. 23. 6. 07). 2. Die Zentralstaatskasse 
(Landeshauptkasse).3. Die Rechnungskammer. 
4. Die Generalbergwerks= und Salinenadmini- 
stration. 5. Die zur Besorgung gewöhnlicher 
Bankgeschäfte, aber auch fiskalischer und sonstiger 
staatlicher Geldgeschäfte, insbesondere zur Be- 
handlung der gerichtlichen und administrativen 
Deposition bestimmte Kgl Bank zu Nürn- 
berg, deren Verwaltung und Geschäftsleitung 
einem Kollegium, der Kgl Bankdirektion, unter- 
liegt und von einem ständigen Kgl Bankkommissar 
überwacht wird 6. Die Generaldirektion 
der Zölle und indirekten Steuern. 7. Das 
Hauptmünzamt. 8. Die Staatsschuldentil- 
gungskommission, die Spitze der Staats- 
schuldenverwaltung, welche trotz der Unterordunng 
unter das FMin zugleich der durch Landtagskom- 
missare geübten Aufsicht des Landtags unter- 
worfen ist. 9. Das Katasterbureau. 
Außerdem besteht beim F Min auch die Ober- 
berufungskommission für Steuersa- 
chen zur Prüfung und Vorbescheidung der Be- 
schwerden gegen die Entscheidungen der Berun- 
fungskommissionen in Einkommensteuer-, Kapi- 
talrenten= und Gewerbesteuerangelegenheiten, 
(näheres s. Direkte Steuerverwaltung). 
II. Unmittelbar dem FMin untergeordnete 
FBehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz sind 
die bureaukratisch organisierten FKammern 
der Kreisregierungen. Zu ihrem Ge- 
schäftsbereich gehören: Die allgemeine Leitung 
der FVerwaltung in den Kreisen, insbesondere 
die Aufsicht über das Staatseinkommen, über den 
Staatsaufwand, die Direktion der Kassen, das 
Etats= und Rechnungswesen, die Aufsicht über 
das gesamte Fdienstpersonal usw. Den FKammern 
steht der Präsident der Kreisregierung vor. Sie 
bestehen aus einem Direktor, rechtskundigen Re- 
serenten und Hilfsarbeitern, technischen Re- 
ferenten und Hilfsbeamten sowie Rechnungs- 
beamten. Zu den FKammern gehören die Forst- 
abteilungen, welche das staatliche Forst-, Jagd- 
und Triftwesen, soweit es nicht der reinen FVer- 
waltung und deshalb den Reg FKammern an- 
gehört, teils unter unmittelbarer Leitung des 
Reg Präsidenten, teils unter Mitwirkung des Di- 
rektors und der beteiligten Referenten der FK#m- 
mer zu bearbeiten und in wichtigeren Angelegen- 
heiten kollegial zu beraten haben. Mit 
den FKammern verbunden sind die Kreis- 
fiskalate, welche aus Fiskalräten und Fiskalad- 
junkten bestehen und bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten in Sachen des Fiskus zu führen, auch den 
Fiskus vor den verwaltungsrechtlichen Senaten 
der Kreisregierungen zu vertreten, sowie einzelne 
Verweschäfte zu besorgen haben. Das Fiskalat 
von Oberbayern ist zugleich Fiskalat für die 
Staatsschuldentilgungskommission. 
III. Unmittelbar der Generaldirektion der Zölle 
und indirekten Steuern untergeordnet sind die 
Zentralzollkasse, die Prüfungs= und Lehranstalt 
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 
  
  
  
sowie die mit der Verwaltung dieser sowie eines 
Teiles der Reichsstempelabgaben betrauten Haupt- 
  
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zollämter. Unter den letzten Aemtern stehen die 
Zollexposituren, die Zoll- und Steuerämter und 
die Zollgrenzwache. Eine Neuregelung der Be- 
amtentitulatur steht bevor. 
IV. Mittelbar dem FMin, unmittelbar den 
Kreisregierungen untergeordnet sind: 1. Die 
Rentämter, welchen hauptsächlich die Verwaltung 
und Erhebung der direkten Staatssteuern, der 
Erbschaftssteuer, der Gebühren und Stempel- 
abgaben, die Einhebung und Verrechnung der 
Forstgefälle usw. obliegt. Die Rentämter sind 
(seit dem Jahre 1903) besetzt mit einem Amtsvor- 
stand (Reg Rat oder Rentamtmann), Rentamts- 
assessoren, sekretären, assistenten als Hilfsbeam- 
ten und Rentamtsdienern. Bei den größten 
Rentämtern bestehen Kassenabteilungen mit einem 
eigenen Vorstand (Rentamtmanng). 2. Die Forst- 
ämter, denen Forstmeister vorstehen und Forst- 
amtsassessoren und -Assistenten angehören. Unter 
ihnen stehen Förster usw. als Hilfsorgane, die zu- 
Hirich verantwortlich für den Forst= und Jagdschutz 
ind. 
IV. Sachsen 7# 12. 
1. Das sächsische Finanzmini- 
sterium ist in 3 Abteilungen gegliedert. Die 
1. Abteilung umfaßt die auf den Staatshaushalt, 
das Staatskassen= und Rechnungswesen, insbe- 
sondere den Staatshaushaltsetat und den Re- 
chenschaftsbericht bezughabenden, sowie die in die 
Münzpolitik einschlagenden Angelegenheiten, die 
Verfassungssachen und Personalbesetzungen beie 
dem Min, dessen Kanzlei und Kassen, das Abgaben- 
und Steuerwesen, die Lotteriesachen, sowie die 
auf das Staatsschuldenwesen, die Landrenten-, 
Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Ver- 
waltung und die Hofapotheke bezüglichen Ange- 
legenheiten. Zur 2. Abt. gehören die Verwaltung 
des Staatsgrundeigentums an Kammergütern, 
Forsten, Grundstücken, Weinbergen, Gebäuden 
und Amtsnutzungen, die Berg= und Hüttenwerke, 
die für Rechnung des Staates betriebenen Unter- 
nehmungen, wie die Porzellanmanufaktur, ferner 
die Aussicht über die Bergakademie und die Forst- 
akademie. Der 3. Abt. gehören die öffentlichen 
Arbeiten und Verkehrsmittel des Staates an, die 
Straßen-, Brücken-, Eisenbahn-, Hoch-Wasser- 
bau= und Strompolizei-Sachen, ingleichen die 
Post= und Telegraphen-Sachen, soweit sie nicht 
auf das Reich übergegangen sind. 
Die Zentralstelle für alle Staatseinnahmen ist 
die mit dem FMin verbundene FHauptkasse. 
Gesetzesvorlagen, welche der FMin vorbereitet 
hat, sowie das Budget müssen vom Gesamt Min 
begutachtet, auch müssen von diesem die Unterlagen 
für das Budget der Ständeversammlung mitgeteilt 
werden. Ferner bedarf die Verordnung von Not- 
finan zmaßregeln der Gegenzeichnung des Gesamt- 
ministeriums. Endlich steht die Oberrechnungs- 
kammer lediglich unter der Aufsicht des Gesamt Min 
(Vu §s# 107, 4. G v. 30. 6. 04 F 3). 
2. Die Finanzbehörden. I. Un- 
mittelbar dem FMin untergeordnete Zentral- 
behörden sind die mit der Verwaltung der indirek- 
ten Abgaben betraute Zoll= und Steuerdirektion 
in Dresden, die Münze, die Generaldirektion der 
sächsischen Staatscisenbahnen, die Land-, Landes- 
kultur= und Altersrentenbank-Verwaltung, die
	        
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