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Finanzverwaltung, Finanzbehörden
Lotteriedirektion in Leipzig und das mit der Aus-
übung der Berghoheit betraute Bergamt in Frei-
erg.
# Unmittelbar dem FMin untergeordnete
JFBehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz
sind die fünf an die Spitze der Steuerkreise für
Verwaltung der direkten Steuern gestellten Kreis-
steuerräte, die an der Spitze der 10 Forstbezirke
stehenden 10 Oberforstmeister, die Domänen-
Verwaltungen und andere Behörden und An-
stalten. Unmittelbar der Zoll- und Steuerdirek-
tion in Dresden untergeordnet sind die Haupt-
zollämter.
III. Mittelbar dem FMin bezw. den Zentral-
FöBehörden, unmittelbar den örtlich beschränkten
Mittelbehörden untergeordnet sind in der Ver-
waltung der indirekten Abgaben die Steuerämter,
Untersteuer= und Nebenzollämter sowie Schlacht-
steuereinnahmen, in der Verwaltung der direkten
Steuern die Bezirkssteuereinnahmen, in der Ver-
waltung der Staatsforsten die den Oberforst-
meistern unterstellten Revierverwalter (Oberför-
ster) und Forstrentbeamten usw.
V. Württemberg 13.
1. Das Finanzministerium ist in Or-
ganisation und Ressort von demjenigen Bayerns
und Sachsens nicht verschieden.
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel-
bar dem FMin untergeordnete Zentral Fehör-
den sind: 1. Die Oberfinanzkammer,
aus drei Abteilungen bestehend: der Domänen--
direktion, der Forstdirektion und dem Bergrate,
welcher außer der Verwaltung der fiskalischen
Berg= und Hüttenwerke und der Salinen auch die
Münzstätte zu leiten und zu beaufsichtigen hat.
2. Die Oberrechnungskammer, welche
das gesamte Staatsrechnungswesen zu beaufsich-
tigen hat, aber abweichend von dem preußischen,
bayrischen, badischen usw. Staatsrechte keine grö-
ßere Unabhängigkeit als andere VerwBehörden
besitzt. 3. Die mit der Verwaltung des gesamten
Staatskassenwesens betraute Staatskassen-
verwaltung. 4. Das mit der Veranlagung,
Erhebung und Verwaltung der Landes= und
Reichssteuern betraute Steuerkollegium,
bestehend aus dem Gesamtkollegium mit den Ab-
teilungen a) für direkte Steuern, b) für Zölle
und indirekte Steuern. 5. Das Statistische
Landesamt mit der statistischen, topogra-
phischen, geologischen und meteorologischen Ab-
teilung.
II. Unmittelbar den Zentralfinanzbehörden
untergeordnete F Behörden mit örtlich begrenzter
Kompetenz sind: 1. Die unter der Domänen-
direktion bezüglich der Verwaltung der Do-
mänen und Bauten stehenden Kameralämter,
welche die Einnahmen aus dem Domanialdbesitz,
aus Hoheits= und obrigkeitlichen Rechten zu ver-
walten haben, sowie die Bezirksbauämter, wel-
chen die Ausführung des Staatsbauwesens zu-
kommt, und die Badverwaltung Wildbad. 2. Die
unter der Forstdirektion stehenden 132
Forstämter zur Verwaltung der Forsten und die
Torfverwaltung in Schussenried, sowie die Forst-
wache. 3. Unter dem Steuerkollegium
stehen die mit Verwaltung sämtlicher direkten und
indirekten Staatssteuern, sowie der Reichssteuern
(mit Ausnahme der Zölle) betrauten Bezirks-
steuerämter (Kameralämter bezw. Hauptsteueramt
Stuttgart); ferner sämtliche Hauptzollämter, so-
wie die militärisch organisierte Steuerwache.
III. Den unter II genannten Behörden unter-
geordnet sind und zwar: a) den Kameralämtern: die
Orts- und Grenzsteuerämter, sowie die Bezirks-
steuerwächter, b) den Hauptzollämtern: die Neben-
zollämter an der Grenze und die Zollämter im In-
nern, sowie die dem Hauptzollamt an der Grenze
(Friedrichshafen) untergeordnete Grenzwache. In
Verbindung mit den Hauptzollämtern stehen:
die Zuckersteuerstellen und die Salzsteuerämter.
VI. Baden § 14.
1. Das Finanzministerium entspricht
dem FMin der vorgenannten Staaten. Doch ist
die Oberrechnungskammervon dem Finanze-,
bezw. dem Staats-(Gesamt-)Ministerium voll-
kommen unabhängig und steht unmittelbar
unter dem Landesherrn.
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel-
bar dem FMin untergeordnete Zentralfinanz-
behörden sind die Landeshauptkasse, die Staats-
schuldenverwaltung, umfassend die Amortisa-
tions- und die Eisenbahnschuldentilgungskasse, die
Domänendirektion, die Steuerdirektion zur Ver-
waltung der direkten und indirekten Landes-
steuern, die Zolldirektion zur Verwaltung der
Zölle und der in die Reichskasse fließenden
Steuern, die Münzverwaltung, die Beamten-
witwenkasse.
II. Bezirksstellen mit örtlich begrenzter Kom-
petenz sind die dem FMin unmittelbar unter-
stellten Bezirksbauinspektionen, die der Do-
mänendirektion untergeordneten Domänen= und
Forstämter, sowie die Salinenämter, die unter
der Steuerdirektion stehenden FA##emter mit den
ihnen angegliederten Amts-, Wasser= und Stra-
ßenbaukassen und die Steuerkommissäre, endlich
die der Zolldirektion untergebenen Hauptsteuer-
und Hauptzollämter.
III. Den vorstehend genannten Behörden un-
mittelbar untergeordnet sind die niederen Aemter
(Ortsstellen).
VII. Hessen & 15.
1. Das Finan zministeriunm steht hin-
sichtlich seines Geschäftsbereiches den FMin der
übrigen Staaten gleich. Es zerfällt in drei Ab-
teilungen: für Forst= und Kameralverwaltung,
für Steuerwesen, für Bauwesen, für Eisen-
bahnwesen und FWirtschaft. Wie in Baden
steht die Oberrechnungskammer unmittel-
bar unter dem Landesherrn und ist von der Staats-
verwaltung durchaus unabhängig.
2. Die Finanzbehörden.
I. Unmittelbar unter dem FMin stehen: die
Staatsschuldenverwaltung, die staatliche Betriebs-
krankenkasse, die Landeskommission für Steuer-
sachen, die Prüfungskommission für die F- und
technische Fächern.
II. Den einzelnen Min Behörden unterstehen
folgende Behörden:
1. Der Min Abteilung für Steuerwesen die
mit der Veranlagung der direkten Staats= und
Gemeindesteuern betrauten Steuerkommissariate,