Finanzbehörden — Fischerei
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die für die Erhebung der Reichssteuern und der
indirekten Landessteuern zuständigen Hauptsteuer-
ämter, die Kontrollbeamten der Lokalkassenstellen
und die Bezirkskassen und Untererhebstellen,
endlich das Katasteramt, die Kreisvermessungs-
ämter und das Erbschaftssteueramt.
2. Der Min Abteilung für Forst= und Kameral-
verwaltung sind untergeordnet die Oberförstereien,
die Badedirektionen Nauheim und Salzhausen,
die Bergwerksdirektion Grube Ludwigshoffnung
und die Weinbau-Domänenverwaltung.
3. Der Abteilung für Bauwesen unterstehen die
Hochbauämter, Wasserbauämter, das Tiefbau-
amt Bad Nauheim, die Dombaubehörde Mainz.
4. Der Abteilung für Eisenbahnwesen und
# Wirtschaft unterstehen die Staatsschuldenkassen,
die Hauptstaatskassen, die noch in hessischem
Staatsbesitz stehenden (nich tin die Preuß.-Hessische
Gemeinschaftsverwaltung übernommenen) Neben-
bahnen, das Staatsschuldbuchbureau.
VIII. Elsaß-Lothringen §& 16.
1. Das Finanzministerium. Abwei-
chend von der Gestaltung des FMin in den grö-
ßeren deutschen Staaten ist dessen Organisation
in Elsaß-Lothringen. Dasselbe ist hier nur eine
Abteilung (III) des Ministeriums, dieienige für
F, Handel und Domänen. An der Spitze des
letzteren und der Abteilung für F usw. (III. Abt.)
steht der Staatssekretär: an der Spitze jeder der
3 anderen Abteilungen des Min steht ein Unter-
staatssekretär, welcher als Abteilungschef dem
Minister, d. i. dem Staatssekretär, untergeordnet
ist. Das Ressort der Abteilung für F, Handel und
Domänen entspricht im allgemeinen demjenigen
des F Min der deutschen Staaten.
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel-
bar unter dem Min steht der Generaldirektor der
Zölle und indirekten Steuern, der Direktor der
Verkehrssteuern und der Direktor der direkten
Steuern, des Kataster= und Vermessungswesens.
II. Unmittelbar dem Min untergeordnete Be-
hörden mit örtlich begrenzter Zuständigkeit sind die
Bezirkspräsidenten, welche den Fhehörden inso-
sern zuzurechnen sind, als sie die Bearbeitung der
Domänensachen und die Leitung und Beaussich-
tigung des Forstwesens im Bezirke anstelle der
1881 aufgelösten besonderen Forstdirektionen
führen. In Forstangelegenheiten vertritt der
Oberforstmeister den Bezirkspräsidenten. Doch
sind die Oberforstmeister insofern dem Min direkt
untergeordnet, als sie bei Meinungsverschieden-
heit mit dem Bezirkspräsidenten die Entscheidung
des Min einzuholen haben.
III. Unmittelbar unter der Generaldirektion der
indirekten Steuern stehen die Tabakmanufaktur,
die Hauptzoll- und Salzsteuerämter. Unter der
Direktion der Verkehrssteuern stehen die Ver-
kehrssteuerämter. Unter der Direktion der direk-
ten Steuern stehen die Steuerkommissariate (ie
10—13 in jedem Bezirk) und die Katasterämter,
sowie Rentmeisterämter, endlich die Berufungs-
und Veranlagungskommissionen.
IV. Nur mittelbar dem Min untergeordnet sind
die unter die Oberforstmeister gestellten Forst-
meister und unter diesen die Oberförstereien nebst
deren Unterbeamten, die den Hauptzollämtern
unterstellten niederen Behörden und Beamten usw.
KX. Schutzgebiete
Kolonialfinanzen
Literatur: v. Rönne-Zorn 2 f 73, 85, 92;
G. Meyer 1 237ff; v. Seydel: (Graßmann), Staater.
d. Königreichs Bayern, 1903, 1## 50—61; O. Mayer,
StN.des Kgr. Sachsen, 1909; v. d. Mosel, Art. „Fi-
nanzministerium“ usw.; K. Götz, StR. des Kgr. Würt-
temberg, 1908, 459—67, 68; E. Walz, St. des Großh.
Baden 1909 1# 37 ff, 248 ff: Gareis, StR. des Großh.
Hessen 1884 c45 39 ff; Veoni und Mandel, Berwecht
von Elsaß--Lothringen 1895 S1ff; O. Schwarz, For-
melle Ferwaltung, 1907; Brockhaus in der 1. Aufl.
dieses Werkes, 1 401, 406. D. Schwarz.
Fischerei
Gischereipolizei)
Einleitung. 44 1—3. Geschichte und Quellen.
A. Binnenfischerei (S 7983).
II. Das Recht zur Fischerei. 1 4. Inhalt.
45. Inhaber. 1 6. Ausübung. 4 7. Schutz.
1I. Schutz der Fischerei gegen Schädigung
durch den Fischereibe trieb. 4 8. Uebersicht.
5 9. Schonstätten. § 10. Schonzeiten. 1 11. Mindestmaße.
* 12. Verbotene Fangarten. 1 13. Markiverbote.
III. Fischerei und fremde Betriebe.
#* 14. Gemeinsames. 1 15. Verhältnis zur Landeskultur.
5 16. Verhältnis zur Industrie. 1 17. Verhältnis zur Schiff-
fahrt.
B. Seefischerei (S 801).
I. Küstenfischerei. 4 18. Begriff und Ausdeh-
nung. 1 19. Sondervorschriften.
II. Hochseefischerei. 1 20.
( Fischereigesetze FP. — Fischereipolizei;
R — Fischereirecht.])
Einleitung
&1. Fischerei und Recht. Die hohe volkswirt-
schaftliche Bedeutung der F, d. h. des Fanges von
Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren, ist
unverkennbar. Einmal bilden die Fische ein wert-
volles und nahezu kostenlos entstehendes Nah-
rungsmittel für weite Bevölkerungsschichten. So-
dann gewährt der Fischfang vielen Menschen Be-
schäftigung und Verdienst. Endlich beruht auf
ihm mittelbar eine Reihe von Industriezweigen.
Es ist darum erklärlich, daß der Staat der F
schon früh sein Augenmerk zugewandt und Nor-
men zu ihrer Pflege und Förderung erlassen hat.
Auch im modernen Kulturstaate und zumal im
deutschen Recht erfreuen sich die verschiedenen
bei der F zutage tretenden Interessen eines ein-
gehenden fürsorglichen Schutzes durch Gesetz-
gebung und Verwaltung.
Die Berührungspunkte der F mit der staat-
lichen Rechtsordnung sind mannigfacher Art. Auf
den verschiedensten Rechtsgebieten treten uns
Normen über die F’entgegen. Neben dem Pri-
vatrecht beschäftigen sich mit ihr mehrere Diszipli-
nen des öffentlichen Rechts, namentlich das Ver-
waltungsrecht (Polizeirecht) und das Strafrecht.
Außer den nationalen sind internationale J Vor-
schriften zu verzeichnen.