Fischerei (Binnenfischerei)
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23. 3. 07 a 37, 109. FMG v. 15. 8. 08. Kgl Voll-
zugs V v. 18. 3. 09. Landes FO v. 23. 3. 09.
Die Publikation von Kreis F Ordnungen steht
bevor. — Sachsen: FGG v. 15. 10. 68 mit
Nachtrag v. 16. 7. 74. Ausf. V v. 28. 10. 78,
15. 2. 83, 15. 11. 99, 29. 11. 02, 26. 9. 08. —
Württemberg: FG v. 27. 11. 65 mit
Nachtrag v. 7. 6. 85. Ausf. V und s# v. 9. 7. 77,
29. S. 85, 1. 6. 94, 3. 10. 95, 7. 10. 98, 14. 6. 02,
14. 3. 04, 9. 6. 05 u. a. Wasser G v. 1. 12. 00
a 20, 30, 40. — Baden: G v. 10. 4. 48, die
Aufhebung der Feudalrechte betr. G, betr. das
Recht zur F, die Ausübung desselben und die
Entschädigung der vormals Berechtigten v. 29.
3. 52 mit Nachträgen v. 3. 3. 70, 26. 4. 86,
29. 3. 90. Landes FO v. 3. 2. 88, 22. 3. 94,
1. 2. 96, 4. 12. 97. Perl FO v. 3. 2. 88. Min V
und Bek aus den Jahren 1897 bis 1908. — Hes-
sen: G über die Ausübung und den Schutz der
F v. 27. 4. 81. Ausf. V v. 14. 12. 87, 29. 1. 90,
3. 10. 96, 8. 3. 98, 9. 12.02. — Elsaß- Loth-
ringen: G betr. die F v. 2. 7. 91. Mehrere
Ausführungsverordnungen aus dem Jahre 1892.
2. Staats verträge. Füebereinkommen
zwischen Preußen und den norddeutschen Staaten
sowie Hessen und Luxemburg v. 3. 12. 77 mit
Nachträgen aus den Jahren 1878, 1880, 1881,
1892. — Luzerner Füebereinkunft zwischen Ba-
den, Elsaß-Lothringen und der Schweiz v. 18.
5. 87, mit Schlußprotokoll vom gleichen Tage. —
Bodensee-Uebereinkünfte der Uferstaaten: Lin-
dauer Beschlüsse v. 9./11. 6. 81; Uebereinkunft
v. 5. 7. 93 für den Obersce, v. 3. 7. 97 für den
Untersee.
C. Kolonialrecht. Für alle Kolonien
geltende Vorschriften bestehen nicht. Verein-
zelte Bestimmungen finden sich in Verordnungen
der Gouverneure. Von einem ausgebildeten FR.
kann noch nirgends die Rede sein.
A. Binmenfischerei
1. Das Recht zur Fischerei
& 4. Inhalt des Fischereirechts. Das F
verleiht dem Berechtigten die Befugnis, in dem
der Berechtigung unterfallenden Gewässer Fische
zu hegen und sich anzueignen. Gegenstand des
Rechts sind aber nicht allein Fische im engeren
Sinne, sondern auch andere nutzbare Wassertiere,
soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Da-
hin gehören z. B. Krebse, Austern, Muscheltiere
(preuß. FG 8 2; bayr. FG a l; sächs. FG 82;
bad. FG a 17, bad. G 1890 a 3; hess. FG al;
els. lothr. FG 8 7), bisweilen auch Frösche, Schild-
kröten und Egel (bayr. FG a l; bayr. FB 8 1),
seltener dagegen Perlmuscheln, deren Gewinnung
vielmehr meist dem Staate vorbehalten ist (z. B.
bayr. WasserG a 26 Abs 3; sächs. FG 8 2). In-
halt des Rechts ist in der Hauptsache die Befugnis
der Hegung und der Aneignung jener Tiere;
hierzu treten noch gewisse die Ausübung dieser
Hauptrechte bedingende Nebenrechte.
Das Hauptrecht der Hegung bildet heute im
Gegensatz zu früher einen wichtigen, dem An-
eignungsrecht gleichwertigen Bestandteil des FR.
Es erscheint wirtschaftlich wenig rationell, lediglich
zu fangen, was die Natur bietet. Vielmehr be-
darf die F im Interesse der Erhaltung eines hin-
reichenden Fischbestandes der züchterischen Pflege.
So kann sich unter Umständen das Hegerecht zur
Hegepflicht gestalten. Dabei ist jedoch zwischen
der natürlichen und der künstlichen Fischzucht zu
unterscheiden. Nur mit der natürlichen Fischzucht
läßt sich eine Hegepflicht verbinden. Dieselbe
überläßt die Fische ihrer natürlichen Entwicklung,
sucht aber durch Fernhaltung schädlicher Einflüsse
und durch Verbesserung der natürlichen Existenz-
bedingungen Erhaltung und Hebung des Fisch-
bestandes zu fördern. Geeignete Maßnahmen
hierzu sind z. B. das Einsetzen von Fischbrut und
Fischnahrung, die Anbringung von Unterständen,
die Erleichterung des Laichgeschäfts. Dem per-
sönlichen Belieben anheimgegeben ist dagegen die
künstliche Fischzucht. Diese sucht mit menschlicher
Nachhilfe gewisse natürliche Funktionen zu er-
setzen oder zu verbessern. Sie zerfällt in die Ge-
winnung und Befruchtung der Eier und in die
Ausbrütung und Pflege der jungen Fische bis zu
ihrer Aussetzung. Sie erstreckt sich vorwiegend
auf die Lachsarten. Eine Abart der künstlichen
Fischzucht bildet die Teichwirtschaft oder
zahme F, d. h. die Zucht von Fischen in geschlos-
senen, insbesondere künstlich angelegten Gewäs-
sern. Sie ist besonders bei Karpfenarten üblich
und erscheint wegen ihrer wirtschaftlichen Be-
deutung wieder in höherem Maße als die son-
stige künstliche Fischzucht der behördlichen Pflege
wert.
Das Hauptrecht der ausschließlichen
Aneignung der Fische kann in den verschie-
densten Formen zum Ausdruck gelangen. Nach
der Oertlichkeit unterscheidet man einerseits Fluß F
(in fließenden Gewässern), Binnensee F und
Teich F, andrerseits Fin geschlossenen und nicht-
geschlossenen Gewässern. Zu den geschlossenen
Gewässern zählen in der Regel alle künstlich an-
gelegten Fischteiche und Fischbehälter, ohne Rück-
sicht darauf, ob sie mit einem natürlichen Ge-
wässer in Verbindung stehen oder nicht, ferner
die lediglich zur Fischzucht oder Fischhaltung
künstlich hergestellten und ständig abgesperrten
Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zwecke
dienen, endlich alle Gewässer, denen es an einer
für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßi-
gen Verbindung mit einem andern natürlichen
Gewässer fehlt (bayr. FG a?2; preuß. FG 8 4;
bad. FGa 16, G 1870 a 16; hess. FG a 2). Strei-
tigkeiten über das Vorliegen eines geschlossenen
Gewässers werden im VerwWege entschieden
(bayr. FG a 2, preuß. FG 8 4). Nacheder Art der
beim Fischfang verwendeten Geräte zerfällt die F
in AngelF (mit Hand- oder Stand- und Lege-
angel) und NetzF, letztere weiter in GroßF (mit
großen Zugnetzen) und Klein (mit kleinerem
Netzgezeug). Eine fernere Unterscheidung nach
den FGeräten bictet der Umstand, ob der Fisch-
fang mit feststehenden Vorrichtungen (Selbst-
fängen, Fischfachen, Aalkörben, Stellnetzen,
Schnellvorrichtungen) oder nichtständigen, mit
der Hand bewegten Geräten (Hamen, Schlepp-
garnen, Senk-, Treib-, Zug-, Wurfnetzen) aus-
geübt wird. Aus dem Zweck der Fergibt sich der
rechtlich allerdings weniger erhebliche Gegensatz
von Gewerbs-(Berufs-) F und Sport F. Erstere
verdient insofern Beachtung, als ihrer Ausartung
in RaubF mit gesetzgeberischen und polizeilichen
Maßnahmen entgegenzutreten ist. Man versteht