Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei (Binnenfischerei) 
793 
  
23. 3. 07 a 37, 109. FMG v. 15. 8. 08. Kgl Voll- 
zugs V v. 18. 3. 09. Landes FO v. 23. 3. 09. 
Die Publikation von Kreis F Ordnungen steht 
bevor. — Sachsen: FGG v. 15. 10. 68 mit 
Nachtrag v. 16. 7. 74. Ausf. V v. 28. 10. 78, 
15. 2. 83, 15. 11. 99, 29. 11. 02, 26. 9. 08. — 
Württemberg: FG v. 27. 11. 65 mit 
Nachtrag v. 7. 6. 85. Ausf. V und s# v. 9. 7. 77, 
29. S. 85, 1. 6. 94, 3. 10. 95, 7. 10. 98, 14. 6. 02, 
14. 3. 04, 9. 6. 05 u. a. Wasser G v. 1. 12. 00 
a 20, 30, 40. — Baden: G v. 10. 4. 48, die 
Aufhebung der Feudalrechte betr. G, betr. das 
Recht zur F, die Ausübung desselben und die 
Entschädigung der vormals Berechtigten v. 29. 
3. 52 mit Nachträgen v. 3. 3. 70, 26. 4. 86, 
29. 3. 90. Landes FO v. 3. 2. 88, 22. 3. 94, 
1. 2. 96, 4. 12. 97. Perl FO v. 3. 2. 88. Min V 
und Bek aus den Jahren 1897 bis 1908. — Hes- 
sen: G über die Ausübung und den Schutz der 
F v. 27. 4. 81. Ausf. V v. 14. 12. 87, 29. 1. 90, 
3. 10. 96, 8. 3. 98, 9. 12.02. — Elsaß- Loth- 
ringen: G betr. die F v. 2. 7. 91. Mehrere 
Ausführungsverordnungen aus dem Jahre 1892. 
2. Staats verträge. Füebereinkommen 
zwischen Preußen und den norddeutschen Staaten 
sowie Hessen und Luxemburg v. 3. 12. 77 mit 
Nachträgen aus den Jahren 1878, 1880, 1881, 
1892. — Luzerner Füebereinkunft zwischen Ba- 
den, Elsaß-Lothringen und der Schweiz v. 18. 
5. 87, mit Schlußprotokoll vom gleichen Tage. — 
Bodensee-Uebereinkünfte der Uferstaaten: Lin- 
dauer Beschlüsse v. 9./11. 6. 81; Uebereinkunft 
v. 5. 7. 93 für den Obersce, v. 3. 7. 97 für den 
Untersee. 
C. Kolonialrecht. Für alle Kolonien 
geltende Vorschriften bestehen nicht. Verein- 
zelte Bestimmungen finden sich in Verordnungen 
der Gouverneure. Von einem ausgebildeten FR. 
kann noch nirgends die Rede sein. 
A. Binmenfischerei 
1. Das Recht zur Fischerei 
& 4. Inhalt des Fischereirechts. Das F 
verleiht dem Berechtigten die Befugnis, in dem 
der Berechtigung unterfallenden Gewässer Fische 
zu hegen und sich anzueignen. Gegenstand des 
Rechts sind aber nicht allein Fische im engeren 
Sinne, sondern auch andere nutzbare Wassertiere, 
soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Da- 
hin gehören z. B. Krebse, Austern, Muscheltiere 
(preuß. FG 8 2; bayr. FG a l; sächs. FG 82; 
bad. FG a 17, bad. G 1890 a 3; hess. FG al; 
els. lothr. FG 8 7), bisweilen auch Frösche, Schild- 
kröten und Egel (bayr. FG a l; bayr. FB 8 1), 
seltener dagegen Perlmuscheln, deren Gewinnung 
vielmehr meist dem Staate vorbehalten ist (z. B. 
bayr. WasserG a 26 Abs 3; sächs. FG 8 2). In- 
halt des Rechts ist in der Hauptsache die Befugnis 
der Hegung und der Aneignung jener Tiere; 
hierzu treten noch gewisse die Ausübung dieser 
Hauptrechte bedingende Nebenrechte. 
Das Hauptrecht der Hegung bildet heute im 
Gegensatz zu früher einen wichtigen, dem An- 
eignungsrecht gleichwertigen Bestandteil des FR. 
Es erscheint wirtschaftlich wenig rationell, lediglich 
zu fangen, was die Natur bietet. Vielmehr be- 
darf die F im Interesse der Erhaltung eines hin- 
  
reichenden Fischbestandes der züchterischen Pflege. 
So kann sich unter Umständen das Hegerecht zur 
Hegepflicht gestalten. Dabei ist jedoch zwischen 
der natürlichen und der künstlichen Fischzucht zu 
unterscheiden. Nur mit der natürlichen Fischzucht 
läßt sich eine Hegepflicht verbinden. Dieselbe 
überläßt die Fische ihrer natürlichen Entwicklung, 
sucht aber durch Fernhaltung schädlicher Einflüsse 
und durch Verbesserung der natürlichen Existenz- 
bedingungen Erhaltung und Hebung des Fisch- 
bestandes zu fördern. Geeignete Maßnahmen 
hierzu sind z. B. das Einsetzen von Fischbrut und 
Fischnahrung, die Anbringung von Unterständen, 
die Erleichterung des Laichgeschäfts. Dem per- 
sönlichen Belieben anheimgegeben ist dagegen die 
künstliche Fischzucht. Diese sucht mit menschlicher 
Nachhilfe gewisse natürliche Funktionen zu er- 
setzen oder zu verbessern. Sie zerfällt in die Ge- 
winnung und Befruchtung der Eier und in die 
Ausbrütung und Pflege der jungen Fische bis zu 
ihrer Aussetzung. Sie erstreckt sich vorwiegend 
auf die Lachsarten. Eine Abart der künstlichen 
Fischzucht bildet die Teichwirtschaft oder 
zahme F, d. h. die Zucht von Fischen in geschlos- 
senen, insbesondere künstlich angelegten Gewäs- 
sern. Sie ist besonders bei Karpfenarten üblich 
und erscheint wegen ihrer wirtschaftlichen Be- 
deutung wieder in höherem Maße als die son- 
stige künstliche Fischzucht der behördlichen Pflege 
wert. 
Das Hauptrecht der ausschließlichen 
Aneignung der Fische kann in den verschie- 
densten Formen zum Ausdruck gelangen. Nach 
der Oertlichkeit unterscheidet man einerseits Fluß F 
(in fließenden Gewässern), Binnensee F und 
Teich F, andrerseits Fin geschlossenen und nicht- 
geschlossenen Gewässern. Zu den geschlossenen 
Gewässern zählen in der Regel alle künstlich an- 
gelegten Fischteiche und Fischbehälter, ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie mit einem natürlichen Ge- 
wässer in Verbindung stehen oder nicht, ferner 
die lediglich zur Fischzucht oder Fischhaltung 
künstlich hergestellten und ständig abgesperrten 
Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zwecke 
dienen, endlich alle Gewässer, denen es an einer 
für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßi- 
gen Verbindung mit einem andern natürlichen 
Gewässer fehlt (bayr. FG a?2; preuß. FG 8 4; 
bad. FGa 16, G 1870 a 16; hess. FG a 2). Strei- 
tigkeiten über das Vorliegen eines geschlossenen 
Gewässers werden im VerwWege entschieden 
(bayr. FG a 2, preuß. FG 8 4). Nacheder Art der 
beim Fischfang verwendeten Geräte zerfällt die F 
in AngelF (mit Hand- oder Stand- und Lege- 
angel) und NetzF, letztere weiter in GroßF (mit 
großen Zugnetzen) und Klein (mit kleinerem 
Netzgezeug). Eine fernere Unterscheidung nach 
den FGeräten bictet der Umstand, ob der Fisch- 
fang mit feststehenden Vorrichtungen (Selbst- 
fängen, Fischfachen, Aalkörben, Stellnetzen, 
Schnellvorrichtungen) oder nichtständigen, mit 
der Hand bewegten Geräten (Hamen, Schlepp- 
garnen, Senk-, Treib-, Zug-, Wurfnetzen) aus- 
geübt wird. Aus dem Zweck der Fergibt sich der 
rechtlich allerdings weniger erhebliche Gegensatz 
von Gewerbs-(Berufs-) F und Sport F. Erstere 
verdient insofern Beachtung, als ihrer Ausartung 
in RaubF mit gesetzgeberischen und polizeilichen 
Maßnahmen entgegenzutreten ist. Man versteht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.