Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei (Binnenfischerei) 
# 
S 
  
schen oder einer juristischen Person (insbesondere 
einer Gemeinde) zusteht. Endlich bestehen überall 
polizeiliche Bestimmungen über die Legitimation 
der die F ausübenden Personen. 
1) Wenn an derselben (nicht geschlossenen) Ge- 
wässerstrecke mehrere FR bestehen oder mehreren 
Personen gleichzeitig ein FR zusteht (Koppel- 
fischere i), liegt die Gefahr, daß Raubg be- 
trieben werde, nahe. Deshalb ist fast überall die 
Neubegründung von Koppel FR oder Anteils- 
rechten untersagt und der Betrieb bestehender 
Rechte der Einschränkung unterworfen, daß sie 
von den Berechtigten nur in Person oder durch 
einen ständig dafür angestellten Fischer oder durch 
Verpachtung oder endlich durch Anschluß an eine 
FGenossenschaft ausgeübt werden dürfen. Man- 
gels Einigung der Beteiligten bestimmt die Be- 
hörde die Form der Ausübung. Falls es im In- 
teresse der F erforderlich ist, kann die Ausübung 
durch eine von der Behörde zu erlassende FO ge- 
regelt werden; auf Antrag einer bestimmten An- 
zahl der Berechtigten muß dies geschehen. Der 
Inhalt der FO hat bestimmten gesetzlichen An- 
sorderungen zu entsprechen (preuß. Gv. 26. 6. 97 
88 19—25, G’v. 19. 5. 08 I5K 1—7; bayr. F# 
à 24—29; hess. FMG a 10). 
Auch die zu rasche örtliche Aufeinanderfolge 
von FBerechtigungen verschiecdener Uferan- 
lieger pflegt auf die F ungünstig einzuwirken. 
Zur Ausübung des F ist deshalb nur derjenige 
Ufergrundstückseigentümer befugt, dessen Recht 
sich auf einen solchen räumlichen Umfang des Ge- 
wässers erstreckt, daß hierdurch eine ordnungs- 
mäßige und nachhaltige Bewirtschaftung er- 
möglicht ist (selbständiger FBezirk und 
JBetrieb). Dagegen haben sich die Besitzer klei- 
nerer Uferstrecken unter behördlicher Mitwirkung 
zu einem gemeinschaftlichen Jezirk 
(Fetrieb) zu vereinigen, welcher die Rechte an 
möglichst allen in der Gemeinde oder im Kreis 
belegenen zusammenhängenden Fischwassern, so- 
weit nicht selbständige Fezirke vorliegen, um- 
fassen soll. Ein solcher gemeinschaftlicher FBezirk 
erhält besondere Organe. Die F in ihm darf nur 
durch angestellte Fischer, durch Verpachtung oder 
auf genossenschaftlichem Wege ausgeübt werden. 
Einigen sich die Beteiligten nicht darüber, so hat 
die Behörde sie zu einer Zwangsgenossenschaft zu 
vereinigen oder die Ausübung der F’für ihre 
Rechnung der Gemeinde zu übertragen (so z. B. 
nach dem bayr. F). Die Ausübung von FR, 
die weder einen selbständigen Betrieb bilden noch 
einem gemeinschaftlichen angehören, ist dem In- 
haber eines andern FBezirks gegen Entschädigung 
zu überlassen (preuß. G v. 30. 6. 94, 28. 6. 95, 
26. 6. 97 S# 1 ff und 19. 5. 08 §8 8 ff; bayr. FG 
à 18 ff; bad. G 1870 à 1). 
Gemeinden und andere juristische 
Personen können die ihnen zustehende oder 
zur Ausübung übertragene JF, sofern sie nicht einer 
Genossenschaft angeschlossen sind, nur durch einen 
besonders angestellten Fischer oder durch Ver- 
pachtung (preuß. FG §# 8 Abs 1; sächs. G 8 5; 
hess. FG a 6) oder auch (bayr. FG a 30, elsaß- 
lothr. FG 8 13) durch Ausstellung von Er- 
laubnisscheinen nutzen. Das Freigeben des Fisch- 
fanges ist verboten (preuß. FG 88 Abs 2; bad. 
G 1870 a 2; hess. FG a 6). Mehrere an einem 
Fischwasser berechtigte Gemeinden können die 
  
F nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen 
(preuß. FG 88 Abs6 u. 7; bayr. FG a 30). 
2) Die im vorigen mehrfach erwähnte Verpach- 
tung sowie die Rechtsverhältnisse der FGenossen- 
schaften unterstehen noch einigen besonderen Vor- 
schriften. Selbst der Staat ist bei der Ver- 
pachtung der ihm zustehenden F gewissen Re- 
geln unterworfen. Im übrigen bestehen für die 
Verpachtung beschränkende Normen dahin, daß 
eine Mindestzahl der Pachtjahre (6, 9, 10 oder 12), 
eine Höchstzahl der Pächter (in Bayern 3) sowie 
Voraussetzungen in deren Qualifikation (hess. FG 
à 7) festgesetzt sind. Unzulässig ist die inhaltliche 
oder örtliche Zerlegung des FRlbezw. FGebietes 
zu Pachtzwecken. Anschluß des verpachteten 
Fischwassers an einen gemeinschaftlichen Fhe- 
trieb oder Einbeziehung in eine Genossenschaft 
behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung 
bringt das Pachtverhältnis zum Erlöschen. Un- 
terpacht ist bisweilen verboten, in der Regel an 
eine Genehmigung geknüpft (preuß. FG# # 8; 
bayr. FG a 11, 31 -34; bad. G 1870 a 2; hess. 
FGas, 9; sächs. G 5# 6; els.-lothr. FKG 88 9—11). 
Fischereigenossenschaften können 
aus den FBerechtigten eines größeren zusammen- 
hängenden FGebietes zur geregelten Aussichts- 
führung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum 
Schutze und zur Hebung des Fischbestandes sowie 
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung 
der Fischwasser gebildet werden. Die Bildung 
erfolgt entweder durch freiwillige, staatlich ge- 
nehmigte Vereinbarung (freiwillige Genossen- 
schaft) oder, wenn sie im Interesse des Fischbestan= 
des liegt, einen wesentlichen wirtschaftlichen 
Nutzen gewährt und ferner eine gewisse Mehrheit 
der Beteiligten sich dafür ausspricht, durch An- 
ordnung der Behörde (Zwangsgenossenschaft). 
Die Bildung einer Genossenschaft setzt eine Min- 
destzahl von Ferechtigten oder F Pächtern vor- 
aus. Sonderbestimmungen regeln Satzung (Ge- 
nossenschaftsstatut)h, Vorstand, Mitgliedschaft, 
Staatsaussicht und Auflösung (preuß. FG 55 #e, 
10; bayr. FG à 37—63; bad. G 1870 a llz hess. 
FG à 32—34; els.-lothr. FG 8# 14 ff). 
3) Zur Legitimation bei Ausübung der Flsind 
in fischereipolizeilichem Interesse Fischereiaus- 
weise vorgeschrieben. Der die F’ ausübende 
FBerechtigte (ausgenommen sein Hilfspersonal 
und mitunter auch die mitanwesenden Familien- 
angehörigen) muß eine von der Behörde auf seine 
Person ausgestellte Bescheinigung (Fischkarte) 
besitzen, bei sich führen und auf Verlangen den 
Aufsichtsbediensteten vorzeigen. Gewissen Per- 
sonen kann, anderen muß die Behörde die Aus- 
stellung der Fischkarte verweigern (bayr. FG# 
a 64—68; sächs. FG 88 7, 8: bad. FG a 1l1, G 
1870 a 10 f; elf.-lothr. FG # 20—25). Wer die 
Fausübt, ohne selbst der Berechtigte, der F Pächter 
oder der FMGGenossenschaftsvorstand zu sein, hat 
außer der Fischkarte einen von jenen Personen 
ausgestellten, behördlich beglaubigten Ausweis 
über die Erlaubnis zur FAusübung (Erlaubnis- 
schein) bei sich zu führen und auf Verlangen vor- 
zuweisen (preuß. FG 11—18; bayr. F à 35; 
hess. FG a 35—40). Die ohne Beisein des Fischers 
zum Fischfang (in nicht geschlossenen Gewässern) 
ausliegenden Fischerfahrzeuge und Fischkasten 
müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch 
welches die Person des Fischers ermittelt werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.