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Fischerei
kann (preuß. FG 8 19; bayr. FG a 69; hess. FG
A 41: els.-lothr. FG 8 36).
& 7. Schutz des Fischereirechte#. Zivilrecht-
lichen Schutz gegen Schädigung durch Dritte ge-
nießt das FR gemäß den Bestimmungen des BG
über Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Hand-
lungen (5 823). Strafrechtlicher Schutz wird
durch die einschlägigen Normen des Kriminal= und
des Polizeistrafrechts gewährt. Zu jenen gehören
die Vorschriften des St über den Fischdiebstahl
(als Form des gewöhnlichen Diebstahls (5 242),
das unberechtigte Fischen und Krebsen (X 370#),
insbesondere zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder
unter Anwendung schädlicher oder explodierender
Stoffe (5 296), die Nichtabhaltung von Kindern
und Untergebenen von Verletzung der zum Schutz
der Ferlassenen Gesetze (5 361·). Von den Poli-
zeivorschriften sind in diesem Zusammenhange
vor allem diejenigen namhaft zu machen, welche
einer Verletzung des FR vorbengen sollen. Da-
hin gehören z. B. die (§6 Z3) erwähnten Bestim-
mungen über FAusweise und Kennzeichnung der
Fischerfahrzeuge; ferner das Verbot des Tragens
von FGeräten außerhalb öffentlicher Wege und
in der Nähe von Fischwassern durch Personen, die
nicht als Fherechtigte legitimiert oder in der
Eigenschaft als Hilfspersonen in Begleitung des
Berechtigten sind oder einen erlaubten Zweck der
Mitführung nachzuweisen vermögen;: endlich die
Anordnung, daß auf, in und an Schiffsgefäßen
und Fahrzeugen, Flößen, Baggermaschinen und
Schiffsmühlen sowie Badeanstalten FKGeräte (aus-
genommen solche, die nachweislich als Fracht-
oder Passagiergut befördert werden) nur von den
daselbst Berechtigten mitge führt oder gehalten
werden dürfen (preuß. FG ## 49—52; els.-lothr.
FG# 5 35). Organe zur Durchführung der Füuf-
sicht sind zunächst die ordentlichen Orts= und Lan-
despolizeibehörden. Doch ist nach verschiedenen
FG die Bestellung besonderer staatlicher Fuf-
sichtsbeamten vorgesehen. Außerdem können
auch die Gemeinden, F Genossenschaften und an-
deren FBerechtigten von sich aus besondere Fuf-
seher anstellen und durch die Verw Behörde eidlich
verpflichten lassen. Diese erhalten einen Ausweis
über die Verpflichtung, stehen bezüglich ihres
fischereilichen Wirkungskreises den öffentlichen
Fediensteten gleich und sind insoweit auch Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft. Mancherorts
wird endlich auch das Forstpersonal zum FSchutz
herangezogen. Nicht selten ist den JFlufsichts-
beamten die (ihnen übrigens in etwa schon nach
der St PO zustehende) Befugnis beigelegt, falls
sie jemand bei einem FdDelikt betreffen, zur
Ueberführung der Täterschaft und zur Sicherung
des Ersatzanspruchs die gebrauchten FGeräte und
Transportmittel zu pfänden (preuß. FG ## 46
bis 48, Ausf. V 5 20 bezw. 5 21; bayr. FG à 86f fj
els.-lothr. FG 88 19, 40).
II. Schutz der Fischerei gegen Schädigung
durch den Fischereibetrieb
8 8. Nebersicht. Neben dem Interesse des
JBerechtigten an der Ausübung seines Rechts
erheischt vor allem auch das objektive Interesse
der F. als solcher an der Erhaltung eines nach-
haltigen Fischbestandes einen wirksamen staat-
lichen Schutz gegen Schädigungen. Solche können
sowohl von dem die Fbetreibenden Berechtigten
als auch von dritter Seite ausgehen. Nach beiden
Seiten hat daher die Rechtsordnung durch
fischereipolizeiliche Anordnungen Vorsorge zu
treffen. So hat sie zunächst zur Abwehr von
Schädigungen der F durch und bei Ausübung des
JFBetriebes auf geeignete Maßnahmen zur Siche-
rung der Fischarten und der Fischmenge gegen
Vernichtung oder übertriebene Verminderung
durch die verschiedenen Formen der RaubF Be-
dacht zu nehmen. Diese Maßnahmen beziehen
sich im einzelnen auf Einrichtung von Schonstätten
und Schonzeiten, Vorschrift von Mindestmaßen,
Verbot gewisser Fangarten und Marktverbote.
Sie sind nicht immer, wie man nach ihrem Zweck
annehmen könnte, auf die nicht geschlossenen Ge-
wässer beschränkt (z. B. preuß. FG 88 6, 25, 32;
bayr. FG a 23, 29; hess. FG a 45), sondern in der
Regel im Interesse der leichteren Kontrolle des
gesetzmäßigen Verhaltens in einigen Beziehungen
auf geschlossene Gewässer ausgedehnt worden.
Die Durchführung der polizeilichen Schutzvor-
schriften ist auch hier durch zahlreiche Strafbestim-
mungen gesichert. Die Aufsichtsorgane (oben 87)
haben das Recht, Fanggeräte und Fische zu unter-
suchen, bei Uebertretungen die der Einziehung
unterliegenden Gegenstände zu beschlagnahmen
und die Geräte und Fahrzeuge zu pfänden. Be-
sondere Vorschriften bezwecken sodann den Schutz
der Fdgegen Schädigungen durch fremde Betriebe.
Da sie aber gleichzeitig die Interessen der letzteren
Betriebe wahrzunehmen bestimmt sind und daher
gewisse Beschränkungen des Fetriebs enthalten,
empfiehlt sich ihre zusammenhängende Darstellung
in einem besondern Abschnitt (unten 14—17)
über das Verhältnis der F zu anderen Betrieben.
§6#9. Schonstätten. Die Einrichtung von Schon-
stätten (Schonrevieren) ist wohl in allen FW# an-
geordnet und durch die Vollzugsbestimmungen.
des näheren geregelt worden. In Schonrevieren
ist jede Art des Fischfangs untersagt, soweit sie
nicht im Interesse der Schonung oder für andere
gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von
der Aufssichtsbehörde angeordnet oder gestattet
ist. Man unterscheidet Laichschonreviere, Fisch-
schonreviere, Fischpässe und Winterlager.
1. Laichschonre viere (Leich- und Hege-
plätze) sind solche Strecken eines nicht geschlosse-
nen Gewässers, welche nach sachverständigem
Ermessen besonders geeignete Plätze zum Laichen
der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut
bieten. Sie werden nach Anhören der Beteiligten
durch behördliche Verfügung gebildet. Dabeisollen.
zur Vermeidung unnötiger Schädigung priva-
ter Interessen öffentliche Gewässer vor den pri-
vaten bevorzugt werden. Die Verfügung ist be-
kannt zu geben und die Schonstrecke durch Zeichen
kenntlich zu machen. In den Revieren ist während
der Laichzeit verboten jede Art des Fischfanges,
ferner jede sonstige die Fortpflanzung der Fische
und die Brut gefährdende Störung wie insbeson-
dere die Räumung des Bettes, die Entnahme von
Pflanzen, Sand, Kies und Schlamm, das Be-
fahren mit Fahrzeugen, die Vornahme von Ufer-
bauten und das Fällen von Unterholz, endlich das
Einlassen von Enten und andern schädigenden
Wasservögeln. Doch können aus besondern Grün-
den (z. B. zur Beseitigung von Schädlingen, im
Interesse der Landeskultur, für Zwecke der Scho-