Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Fischerei 
  
kann (preuß. FG 8 19; bayr. FG a 69; hess. FG 
A 41: els.-lothr. FG 8 36). 
& 7. Schutz des Fischereirechte#. Zivilrecht- 
lichen Schutz gegen Schädigung durch Dritte ge- 
nießt das FR gemäß den Bestimmungen des BG 
über Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Hand- 
lungen (5 823). Strafrechtlicher Schutz wird 
durch die einschlägigen Normen des Kriminal= und 
des Polizeistrafrechts gewährt. Zu jenen gehören 
die Vorschriften des St über den Fischdiebstahl 
(als Form des gewöhnlichen Diebstahls (5 242), 
das unberechtigte Fischen und Krebsen (X 370#), 
insbesondere zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder 
unter Anwendung schädlicher oder explodierender 
Stoffe (5 296), die Nichtabhaltung von Kindern 
und Untergebenen von Verletzung der zum Schutz 
der Ferlassenen Gesetze (5 361·). Von den Poli- 
zeivorschriften sind in diesem Zusammenhange 
vor allem diejenigen namhaft zu machen, welche 
einer Verletzung des FR vorbengen sollen. Da- 
hin gehören z. B. die (§6 Z3) erwähnten Bestim- 
mungen über FAusweise und Kennzeichnung der 
Fischerfahrzeuge; ferner das Verbot des Tragens 
von FGeräten außerhalb öffentlicher Wege und 
in der Nähe von Fischwassern durch Personen, die 
nicht als Fherechtigte legitimiert oder in der 
Eigenschaft als Hilfspersonen in Begleitung des 
Berechtigten sind oder einen erlaubten Zweck der 
Mitführung nachzuweisen vermögen;: endlich die 
Anordnung, daß auf, in und an Schiffsgefäßen 
und Fahrzeugen, Flößen, Baggermaschinen und 
Schiffsmühlen sowie Badeanstalten FKGeräte (aus- 
genommen solche, die nachweislich als Fracht- 
oder Passagiergut befördert werden) nur von den 
daselbst Berechtigten mitge führt oder gehalten 
werden dürfen (preuß. FG ## 49—52; els.-lothr. 
FG# 5 35). Organe zur Durchführung der Füuf- 
sicht sind zunächst die ordentlichen Orts= und Lan- 
despolizeibehörden. Doch ist nach verschiedenen 
FG die Bestellung besonderer staatlicher Fuf- 
sichtsbeamten vorgesehen. Außerdem können 
auch die Gemeinden, F Genossenschaften und an- 
deren FBerechtigten von sich aus besondere Fuf- 
seher anstellen und durch die Verw Behörde eidlich 
verpflichten lassen. Diese erhalten einen Ausweis 
über die Verpflichtung, stehen bezüglich ihres 
fischereilichen Wirkungskreises den öffentlichen 
Fediensteten gleich und sind insoweit auch Hilfs- 
beamte der Staatsanwaltschaft. Mancherorts 
wird endlich auch das Forstpersonal zum FSchutz 
herangezogen. Nicht selten ist den JFlufsichts- 
beamten die (ihnen übrigens in etwa schon nach 
der St PO zustehende) Befugnis beigelegt, falls 
sie jemand bei einem FdDelikt betreffen, zur 
Ueberführung der Täterschaft und zur Sicherung 
des Ersatzanspruchs die gebrauchten FGeräte und 
Transportmittel zu pfänden (preuß. FG ## 46 
bis 48, Ausf. V 5 20 bezw. 5 21; bayr. FG à 86f fj 
els.-lothr. FG 88 19, 40). 
II. Schutz der Fischerei gegen Schädigung 
durch den Fischereibetrieb 
8 8. Nebersicht. Neben dem Interesse des 
JBerechtigten an der Ausübung seines Rechts 
erheischt vor allem auch das objektive Interesse 
der F. als solcher an der Erhaltung eines nach- 
haltigen Fischbestandes einen wirksamen staat- 
lichen Schutz gegen Schädigungen. Solche können 
  
sowohl von dem die Fbetreibenden Berechtigten 
als auch von dritter Seite ausgehen. Nach beiden 
Seiten hat daher die Rechtsordnung durch 
fischereipolizeiliche Anordnungen Vorsorge zu 
treffen. So hat sie zunächst zur Abwehr von 
Schädigungen der F durch und bei Ausübung des 
JFBetriebes auf geeignete Maßnahmen zur Siche- 
rung der Fischarten und der Fischmenge gegen 
Vernichtung oder übertriebene Verminderung 
durch die verschiedenen Formen der RaubF Be- 
dacht zu nehmen. Diese Maßnahmen beziehen 
sich im einzelnen auf Einrichtung von Schonstätten 
und Schonzeiten, Vorschrift von Mindestmaßen, 
Verbot gewisser Fangarten und Marktverbote. 
Sie sind nicht immer, wie man nach ihrem Zweck 
annehmen könnte, auf die nicht geschlossenen Ge- 
wässer beschränkt (z. B. preuß. FG 88 6, 25, 32; 
bayr. FG a 23, 29; hess. FG a 45), sondern in der 
Regel im Interesse der leichteren Kontrolle des 
gesetzmäßigen Verhaltens in einigen Beziehungen 
auf geschlossene Gewässer ausgedehnt worden. 
Die Durchführung der polizeilichen Schutzvor- 
schriften ist auch hier durch zahlreiche Strafbestim- 
mungen gesichert. Die Aufsichtsorgane (oben 87) 
haben das Recht, Fanggeräte und Fische zu unter- 
suchen, bei Uebertretungen die der Einziehung 
unterliegenden Gegenstände zu beschlagnahmen 
und die Geräte und Fahrzeuge zu pfänden. Be- 
sondere Vorschriften bezwecken sodann den Schutz 
der Fdgegen Schädigungen durch fremde Betriebe. 
Da sie aber gleichzeitig die Interessen der letzteren 
Betriebe wahrzunehmen bestimmt sind und daher 
gewisse Beschränkungen des Fetriebs enthalten, 
empfiehlt sich ihre zusammenhängende Darstellung 
in einem besondern Abschnitt (unten 14—17) 
über das Verhältnis der F zu anderen Betrieben. 
§6#9. Schonstätten. Die Einrichtung von Schon- 
stätten (Schonrevieren) ist wohl in allen FW# an- 
geordnet und durch die Vollzugsbestimmungen. 
des näheren geregelt worden. In Schonrevieren 
ist jede Art des Fischfangs untersagt, soweit sie 
nicht im Interesse der Schonung oder für andere 
gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von 
der Aufssichtsbehörde angeordnet oder gestattet 
ist. Man unterscheidet Laichschonreviere, Fisch- 
schonreviere, Fischpässe und Winterlager. 
1. Laichschonre viere (Leich- und Hege- 
plätze) sind solche Strecken eines nicht geschlosse- 
nen Gewässers, welche nach sachverständigem 
Ermessen besonders geeignete Plätze zum Laichen 
der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut 
bieten. Sie werden nach Anhören der Beteiligten 
durch behördliche Verfügung gebildet. Dabeisollen. 
zur Vermeidung unnötiger Schädigung priva- 
ter Interessen öffentliche Gewässer vor den pri- 
vaten bevorzugt werden. Die Verfügung ist be- 
kannt zu geben und die Schonstrecke durch Zeichen 
kenntlich zu machen. In den Revieren ist während 
der Laichzeit verboten jede Art des Fischfanges, 
ferner jede sonstige die Fortpflanzung der Fische 
und die Brut gefährdende Störung wie insbeson- 
dere die Räumung des Bettes, die Entnahme von 
Pflanzen, Sand, Kies und Schlamm, das Be- 
fahren mit Fahrzeugen, die Vornahme von Ufer- 
bauten und das Fällen von Unterholz, endlich das 
Einlassen von Enten und andern schädigenden 
Wasservögeln. Doch können aus besondern Grün- 
den (z. B. zur Beseitigung von Schädlingen, im 
Interesse der Landeskultur, für Zwecke der Scho-
	        
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