Fischerei (Binnenfischerei)
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zugelassen werden. Bei Krebsen tritt an die Stelle
des Mindestmaßes in der Regel ein Mindestge-
wicht (preuß. FG 5. 27; hess. FG a 19; bayr.
LFO 0.
& 12. Berbotene Fanugarten. Schon im Mittel-
alter erkannte man die schädliche Wirkung ge-
wisser Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrich-
tungen für die Nachhaltigkeit des Fischbestandes.
Die Folge war, daß in den FMG und besonders in
den Verordnungen neben den Schonvorschriften
und Mindestmaßen schon frühzeitig auch Verbote
bestimmter besonders verheerend wirkender Fang-
arten und Vorschriften über den Gebrauch erlaub-
ter Fanggeräte getroffen wurden. Auch das gel-
tende Recht birgt solche Bestimmungen in großer
Saht (preuß. FV ös 11—13 bezw. 12—14; bayr.
!FO & 9). So wird fast allenthalben für unstatt-
haft erklärt die Anwendung schädlicher oder explo-
dierender (giftiger, betäubender oder vernichten-
der) Stoffe (auch in den Kolonien, doch hier mit
Ausnahmen), sowie der Gebrauch von Fackeln
oder sonstigen Beleuchtungsmitteln beim Fischen
und Krebsen; die Anwendung menschlicher Tätig-
keit während der Nachtzeit sowie das gewaltsame
Trüben oder Aufwühlen des Wassers zum Zwecke
des Fischfanges; die Anwendung von groben
Werkzeugen oder Mitteln zur Verwundung der
Fische, wie namentlich Erschlagen mit Prügeln,
Benutzung von Schußwaffen, Eisen, Fischgabeln,
Reißangeln, Schlingen, Netzfallen; die Anlegung
neuer, besonders mit Wasserwerken verbundener
sog. Selbstfänger; endlich das Tollkeulen der
Fische unter dem Eise (preuß. FG § 21, FV 8 11
bezw. § 12; bayr. LFO 8§ 9; württ. G a#7; hess.
FG a 46; els.lothr. FG 8 28). Im übrigen ist
die Behandlung der sog. Eis F verschieden; in
Norddeutschland (preuß. FV & 18 bezw. F 19) ist
sie — anders als z. B. früher in Bayern —
prinzipiell zugelassen. Eine überall verbotene
Fangart ist das Trockenlegen und Abschlagen von
Wasserläufen (bayr. LFO §10; bad. G 1870 a 8;
hess. FG a 46, 55). Von besonderer Bedeutung
sind die Normen über die Beschaffenheit der er-
laubten Fanggeräte, der Angeln und Netze (preuß.
FV F 14 bezw. 7 15; bayr. LFO # 9; hesf. FG
à 47). Die Anwendung von Legeangeln kann
unter Umständen beschränkt werden. Ebenso ist
der Gebrauch gewisser Netzarten nur mit zeitlichen
oder örtlichen Einschränkungen statthaft. Häusiger
noch sind für die Netze gewisse Beschaffenheits-
sormen vorgeschrieben, vor allem für die Maschen-
weite. In der Regel ist eine solche von mindestens
2½ cm, anderwärts von 2 oder 3 cm verordnet.
Doch bestehen hierüber im einzelnen vielfache
Abweichungen, die teils Verschärfungen darstel-
len, teils Ausnahmen zulassen, bald gesetzlich fi-
riert sind, bald behördlich bestimmt werden kön-
nen. Bei der Lachs F z. B. müssen die Fangvor-
richtungen Oeffnungen von 4 bezw. 6 cm haben.
Ausnahmen pflegen überall zu bestehen für den
Fang von kleineren Fischen, Backfischen, Köder-
und Futterfischen sowie zum Zweck wissenschaft-
licher Untersuchungen. Weitere Vorschriften
(preuß. FG 5 20, FV K5 15 bezw. 5 16; bayr. FG#
à 74, 75, LFO F 10; sächs. FG 1868 5 1; bad.
G 1870 a 3; hesfs. FG a 42—44; els.-lothr. FG#
5§ 26 f) betreffen die Anwendung und den wech-
selseitigen Abstand von Sperrnetzen, die Gestal-
sowie den Gebrauch feststehender F Vorrichtungen.
Eigenmächtige Anlagen ständiger Vorrichtungen,
die den Zug der Fische verhindern oder hemmen,
sind verboten oder nur bei gleichzeitiger Einrich-
tung von Fischpässen erlaubt. Außerdem darf die
Breite der Gewässer dadurch nicht auf mehr als
die Hälfte der Wasserfläche versperrt werden.
Einer Spezialregelung ist die Rheinlachs F
durch den deutsch-niederländisch-schweizerischen Vt
v. 30. 6. 85 unterzogen worden. Sein Inhalt
beruht auf der Erwägung, daß ein Wegfangen
aller oder der meisten Fische im untern Teile des
Wasserlaufs verhindert werden müsse. Er be-
gründet deshalb (a 1) Beschränkungen der Ver-
sperrung des Zuges der Wandersfische mittels
ständiger (Fischfache, Zalmsteeks) oder am Ufer
und im Flußbett befestigter FVorrichtungen
(Reusen, Sperrnetze), enthält ferner (a 1I) Vor-
schriften über Beschaffenheit und Verwendung
von dreiwandigen (Treibnetzen) und einwandigen
Netzen (großen und Hand-Zeegens), endlich
Schonbestimmungen für die Lachs F mit Zeegens-
betrieb (a 111).
&+ 13. Marktverbote. Die Marktverbote dienen
der Durchführung und Kontrolle der im vorigen
behandelten Fangverbote, sind im übrigen aber
selbständig geregelt. Sie lehnen sich entweder
an das Verbot des Fanges untermaßiger Fische
oder an das Schonzeit-Fangverbot an. Der
Inhalt des Verbotes besteht darin, daß unter-
maßige und Schonsische nicht zu Markt gebracht,
feilgeboten, veräußert und verschickt werden dürfen,
gleichgültig, wann, wo und von wem sie gefangen
worden sind. Also auch Fische aus geschlossenen
Gewässern und solche, die von auswärts stammen,
fallen grundsätzlich unter das Verbot. Die meisten
FOrdnungen erstrecken den Inhalt des Verbotes
ferner auf das Feilhalten und den Verkauf von
rohen und zubereiteten Fischen in Gasthäusern
und ähnlichen Gewerbslokalen und auf das Auf-
legen von Speisekarten mit Preisangaben für
solche Fische. Das an das Fangverbot untermaßi-
ger Fische und untergewichtiger Krebse sich an-
lehnende Marktverbot besteht während des gan-
zen Jahres. Solche Fische dürfen überhaupt nicht
verwendet werden, selbst wenn sie aus geschlosse-
nen Gewässern stammen. Doch bestehen hier
Ausnahmen für Regenbogenforellen und Bach-
saiblinge aus Teichen, wenn der Nachweis erbracht
wird, daß sie aus diesen Gewässern stammen und
von wem sie bezogen sind (Bayern). In Preußen
ist zugleich auch verboten die Verwendung von
Fischlaich, Fischbrut und untermaßigen, aus offe-
nen Gewässern stammenden Fischen zum Tran-
kochen, zur Viehfütterung, zum Düngen oder zur
Bereitung von Dungmitteln sowie zu anderen
wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken. Doch
kann die Behörde aus überwiegenden wirtschaft-
lichen Gründen zeitweilig und für bestimmte
Gewässerstrecken Ausnahmen hiervon zulassen.
Das an das Schonzeitfangverbot sich anlehnende
Marktverbot ist gleichfalls ein grundsätzliches; es
ist niemals mit dem absoluten, sondern immer nur
mit dem Individualschonzeitsystem (oben 8 10,
Z 2b) mit diesem aber wesentlich verbunden.
Zeitlich fällt es mit der Schonzeit für die jewei-
lige Fischart zusammen; doch haben die neuecren
JOrdnungen noch eine Nachfrist von 3 Tagen
tung und Stellung der sog. Fischfache (Fischwehre) I zum Verkauf und zur Verwendung nachgelassen.