Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei (Binnenfischerei) 
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zugelassen werden. Bei Krebsen tritt an die Stelle 
des Mindestmaßes in der Regel ein Mindestge- 
wicht (preuß. FG 5. 27; hess. FG a 19; bayr. 
LFO 0. 
& 12. Berbotene Fanugarten. Schon im Mittel- 
alter erkannte man die schädliche Wirkung ge- 
wisser Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrich- 
tungen für die Nachhaltigkeit des Fischbestandes. 
Die Folge war, daß in den FMG und besonders in 
den Verordnungen neben den Schonvorschriften 
und Mindestmaßen schon frühzeitig auch Verbote 
bestimmter besonders verheerend wirkender Fang- 
arten und Vorschriften über den Gebrauch erlaub- 
ter Fanggeräte getroffen wurden. Auch das gel- 
tende Recht birgt solche Bestimmungen in großer 
Saht (preuß. FV ös 11—13 bezw. 12—14; bayr. 
!FO & 9). So wird fast allenthalben für unstatt- 
haft erklärt die Anwendung schädlicher oder explo- 
dierender (giftiger, betäubender oder vernichten- 
der) Stoffe (auch in den Kolonien, doch hier mit 
Ausnahmen), sowie der Gebrauch von Fackeln 
oder sonstigen Beleuchtungsmitteln beim Fischen 
und Krebsen; die Anwendung menschlicher Tätig- 
keit während der Nachtzeit sowie das gewaltsame 
Trüben oder Aufwühlen des Wassers zum Zwecke 
des Fischfanges; die Anwendung von groben 
Werkzeugen oder Mitteln zur Verwundung der 
Fische, wie namentlich Erschlagen mit Prügeln, 
Benutzung von Schußwaffen, Eisen, Fischgabeln, 
Reißangeln, Schlingen, Netzfallen; die Anlegung 
neuer, besonders mit Wasserwerken verbundener 
sog. Selbstfänger; endlich das Tollkeulen der 
Fische unter dem Eise (preuß. FG § 21, FV 8 11 
bezw. § 12; bayr. LFO 8§ 9; württ. G a#7; hess. 
FG a 46; els.lothr. FG 8 28). Im übrigen ist 
die Behandlung der sog. Eis F verschieden; in 
Norddeutschland (preuß. FV & 18 bezw. F 19) ist 
sie — anders als z. B. früher in Bayern — 
prinzipiell zugelassen. Eine überall verbotene 
Fangart ist das Trockenlegen und Abschlagen von 
Wasserläufen (bayr. LFO §10; bad. G 1870 a 8; 
hess. FG a 46, 55). Von besonderer Bedeutung 
sind die Normen über die Beschaffenheit der er- 
laubten Fanggeräte, der Angeln und Netze (preuß. 
FV F 14 bezw. 7 15; bayr. LFO # 9; hesf. FG 
à 47). Die Anwendung von Legeangeln kann 
unter Umständen beschränkt werden. Ebenso ist 
der Gebrauch gewisser Netzarten nur mit zeitlichen 
oder örtlichen Einschränkungen statthaft. Häusiger 
noch sind für die Netze gewisse Beschaffenheits- 
sormen vorgeschrieben, vor allem für die Maschen- 
weite. In der Regel ist eine solche von mindestens 
2½ cm, anderwärts von 2 oder 3 cm verordnet. 
Doch bestehen hierüber im einzelnen vielfache 
Abweichungen, die teils Verschärfungen darstel- 
len, teils Ausnahmen zulassen, bald gesetzlich fi- 
riert sind, bald behördlich bestimmt werden kön- 
nen. Bei der Lachs F z. B. müssen die Fangvor- 
richtungen Oeffnungen von 4 bezw. 6 cm haben. 
Ausnahmen pflegen überall zu bestehen für den 
Fang von kleineren Fischen, Backfischen, Köder- 
und Futterfischen sowie zum Zweck wissenschaft- 
licher Untersuchungen. Weitere Vorschriften 
(preuß. FG 5 20, FV K5 15 bezw. 5 16; bayr. FG# 
à 74, 75, LFO F 10; sächs. FG 1868 5 1; bad. 
G 1870 a 3; hesfs. FG a 42—44; els.-lothr. FG# 
5§ 26 f) betreffen die Anwendung und den wech- 
selseitigen Abstand von Sperrnetzen, die Gestal- 
  
sowie den Gebrauch feststehender F Vorrichtungen. 
Eigenmächtige Anlagen ständiger Vorrichtungen, 
die den Zug der Fische verhindern oder hemmen, 
sind verboten oder nur bei gleichzeitiger Einrich- 
tung von Fischpässen erlaubt. Außerdem darf die 
Breite der Gewässer dadurch nicht auf mehr als 
die Hälfte der Wasserfläche versperrt werden. 
Einer Spezialregelung ist die Rheinlachs F 
durch den deutsch-niederländisch-schweizerischen Vt 
v. 30. 6. 85 unterzogen worden. Sein Inhalt 
beruht auf der Erwägung, daß ein Wegfangen 
aller oder der meisten Fische im untern Teile des 
Wasserlaufs verhindert werden müsse. Er be- 
gründet deshalb (a 1) Beschränkungen der Ver- 
sperrung des Zuges der Wandersfische mittels 
ständiger (Fischfache, Zalmsteeks) oder am Ufer 
und im Flußbett befestigter FVorrichtungen 
(Reusen, Sperrnetze), enthält ferner (a 1I) Vor- 
schriften über Beschaffenheit und Verwendung 
von dreiwandigen (Treibnetzen) und einwandigen 
Netzen (großen und Hand-Zeegens), endlich 
Schonbestimmungen für die Lachs F mit Zeegens- 
betrieb (a 111). 
&+ 13. Marktverbote. Die Marktverbote dienen 
der Durchführung und Kontrolle der im vorigen 
behandelten Fangverbote, sind im übrigen aber 
selbständig geregelt. Sie lehnen sich entweder 
an das Verbot des Fanges untermaßiger Fische 
oder an das Schonzeit-Fangverbot an. Der 
Inhalt des Verbotes besteht darin, daß unter- 
maßige und Schonsische nicht zu Markt gebracht, 
feilgeboten, veräußert und verschickt werden dürfen, 
gleichgültig, wann, wo und von wem sie gefangen 
worden sind. Also auch Fische aus geschlossenen 
Gewässern und solche, die von auswärts stammen, 
fallen grundsätzlich unter das Verbot. Die meisten 
FOrdnungen erstrecken den Inhalt des Verbotes 
ferner auf das Feilhalten und den Verkauf von 
rohen und zubereiteten Fischen in Gasthäusern 
und ähnlichen Gewerbslokalen und auf das Auf- 
legen von Speisekarten mit Preisangaben für 
solche Fische. Das an das Fangverbot untermaßi- 
ger Fische und untergewichtiger Krebse sich an- 
lehnende Marktverbot besteht während des gan- 
zen Jahres. Solche Fische dürfen überhaupt nicht 
verwendet werden, selbst wenn sie aus geschlosse- 
nen Gewässern stammen. Doch bestehen hier 
Ausnahmen für Regenbogenforellen und Bach- 
saiblinge aus Teichen, wenn der Nachweis erbracht 
wird, daß sie aus diesen Gewässern stammen und 
von wem sie bezogen sind (Bayern). In Preußen 
ist zugleich auch verboten die Verwendung von 
Fischlaich, Fischbrut und untermaßigen, aus offe- 
nen Gewässern stammenden Fischen zum Tran- 
kochen, zur Viehfütterung, zum Düngen oder zur 
Bereitung von Dungmitteln sowie zu anderen 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken. Doch 
kann die Behörde aus überwiegenden wirtschaft- 
lichen Gründen zeitweilig und für bestimmte 
Gewässerstrecken Ausnahmen hiervon zulassen. 
Das an das Schonzeitfangverbot sich anlehnende 
Marktverbot ist gleichfalls ein grundsätzliches; es 
ist niemals mit dem absoluten, sondern immer nur 
mit dem Individualschonzeitsystem (oben 8 10, 
Z 2b) mit diesem aber wesentlich verbunden. 
Zeitlich fällt es mit der Schonzeit für die jewei- 
lige Fischart zusammen; doch haben die neuecren 
JOrdnungen noch eine Nachfrist von 3 Tagen 
tung und Stellung der sog. Fischfache (Fischwehre) I zum Verkauf und zur Verwendung nachgelassen.
	        
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