Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Fischerei 
  
Ausnahmen vom Verbot bestehen für Teichfische, 
wenn der Nachweis ihres Ursprungs erbracht wird 
(Bayern). Gemeinsame Ausnahmen von beiden 
Arten des Marktverbots sind nur zu Gunsten der 
künstlichen Fischzucht zugelassen (bayr. LFO §S§ 4, 
6, 8; bad. G 1870 al2; heffs. FG a 18; els./lothr. 
FG 88 33s). 
II. Fischerei uud fremde Betriebe 
8 14. Gemeinsames. Diejenigen Rechtssätze, 
welche den Schutz der F gegen Schädigungen 
durch fremde Betriebe bezwecken, sind untrennbar 
verknüpft mit solchen Bestimmungen, welche um- 
gekehrt die Interessen dieser fremden Betriebe 
wahrnehmen und zu ihrem Schutz Beschränkungen 
des Fetriebes begründen. Unter den Betrieben, 
deren Verhältnis zur F auf diese Weise nähere 
rechtliche Regelung erfahren hat, spielen Landes- 
kultur (Landwirtschaft), Industrie und Schiffahrt 
eine besondere Rolle; der Beziehung der F zum 
Jagdrecht konnte in früherem Zusammenhange 
(oben & 4 a. E.) bereits gedacht werden. Ehe aber 
das Verhältnis der F zu jenen 3 Betrieben im 
einzelnen erörtert wird, bedarf zuvor eine gemein- 
same Beziehung der F sowohl zur Landeskultur 
als auch zur Industrie der Darlegung. 
Die schwerste Interessenkollision zwischen den 
letztgenannten Betrieben und der Fübesteht in der 
Schädigung, Vertreibung und stellenweisen Ver- 
nichtung der Fische durch die Wasserverunrei- 
nigung aus industriellen und landwirtschaftlichen 
Anlagen. Die meisten FR erklären grundsätzlich, 
aber nicht uneingeschränkt diese Verunreinigung 
des Fischwassers für unstatthaft. Das preuß. FG 
(5§T 42, 43) verbietet, in die Gewässer aus land- 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stof- 
se von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen 
einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, 
daß dadurch fremde F geschädigt werden können, 
läßt aber bei überwiegendem Interesse der Land- 
wirtschaft oder der Industrie Ausnahmen zu; 
dabei soll jedoch, soweit es die örtlichen Verhält- 
nisse zulassen, dem Inhaber der Anlage die Aus- 
führung solcher Einrichtungen aufgegeben wer- 
den, welche den Schaden für die F möglichst zu 
beschränken geeignet sind. In Bayern ist die Zu- 
führung von schädigenden Flüssigkeiten in Fisch-- 
wasser nur mit behördlicher, widerruflich zu er- 
teilender Erlaubnis statthaft; die Erlaubnis ist 
zu versagen oder an einschränkende Bedingungen 
zu knüpfen, wenn und soweit durch die Zuführung 
gesundheitliche oder erhebliche wirtschaftliche Nach- 
teile zu besorgen sind und wenn im letzteren Falle 
der von der Zuführung zu erwartende Vorteil 
von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als 
der durch die Zuführung entstehende Nachteil. 
Der Unternehmer kann von der Behörde angehal- 
ten werden, die Schädigung abwehrende Einrich- 
tungen zu treffen. Auch das sächsische Recht 
(G 1868 5 2) enthält die Möglichkeit des Ver- 
botes der unmittelbaren oder mittelbaren Einfüh- 
rung schädlicher Stoffe in Fischwasser; es verbietet 
ausnahmslos das Einwerfen von ungelöschtem 
Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Teer und ähnlichen 
Stoffen. Fast gleichlautende Verbote finden sich 
im badischen (FG## 1870 a 4), bessischen (V a 49, 
50) und elsaß lothringischen (FG § 29) FR. In 
Elsaß-Lothringen bestimmt im übrigen das Mini- 
  
sterium, welche einzelnen Maßregeln bei Ablei- 
tung solcher Stoffe in Fischwasser zu ergreifen 
sind. Allenthalben bestehen aber erhebliche Aus- 
nahmen dieser FSchutzvorschriften zugunsten be- 
reits vorhandener landwirtschaftlicher und ge- 
werblicher Anlagen. Sonderbestimmungen ver- 
bieten endlich vielfach das Röten oder Rösten von 
Flachs und Hanf in offenen Gewässern, jedoch 
vorbehaltlich behördlicher Ausnahmen (z. B. 
preuß. FG 8 44). 
5 15. Verhältnis zur Landeskultur. Zu einem 
wirksamen Schutz der F gegen äußere Schädigun- 
gen durch die Landwirtschaft gehört zunächst 
Schutz des Fischwassers und des Flußbettes, und 
zwar nicht nur, wie eben erörtert, gegen Ver- 
unreinigung, sondern auch gegen übermäßige 
Wasserentziehung (durch Stauung, Austrocknung, 
Zurückbehaltung abgeleiteten Wassers usw.), gegen 
Räumung des Flußbetts, Abmähen von Schilf- 
gewächsen und andern Wasserpflanzen. Beson- 
dere Regeln hierüber sind den meisten Rechts- 
ordnungen bekannt. Weitere auf den FSchutz 
abzielende Bestimmungen untersagen oder be- 
schränken das Einlassen zahmer Schwimmvögel, 
namentlich der dem Fischlaich und jungen Fisch- 
volke so schädlichen Hausenten und Gänse in 
Fischgewässer, zumal in Laichschonstätten und zur 
Laichzeit (preuß. ALR 19 5188; bayr. LFO 8 11; 
bad. G 1870 a 6) heff. FG a 52; els.lothr. FG 8 38). 
Umgekehrt haben zahlreiche Einzelvorschriften die 
Wahrung landeskultureller Interessen auf Kosten 
der F und ihres Betriebes im Auge. So braucht 
z. B. nicht der F zuliebe von notwendigen oder 
auch nur nützlichen Fluß= und Bachkorrektionen 
Abstand genommen zu werden. Endlich finden 
sich Normen, die nicht so sehr die ausgesprochene 
Begünstigung des einen Betriebes auf Kosten des 
andern, als vielmehr lediglich die Abgrenzung der 
beiderseitigen Interessen zum Gegenstand haben. 
Einzelne FO gestatten dem F Berechtigten, zur 
Verhütung des Eintretens der Fische in Gräben, 
deren Besitzern ein FR nicht zusteht, Rechen vor- 
zusetzen (bayr. FG a 79; bad. FG a 4a; hess. 
FG ea 57). Den nicht fischereiberechtigten Grund- 
stückseigentümern ist fast überall verboten, bei 
Ueberschwemmungen und Bewässerungen Netze 
oder andere Vorrichtungen anzubringen, die die 
spätere Rückkehr der Fische in das Wasserbett hin- 
dern. Dagegen dürfen jene Eigentümer sich in der 
Regel die auf der überfluteten Fläche zurückgeblie- 
benen Fische aneignen, während für die Dauer 
der Ueberschwemmung das F daselbst dem 
JFBerechtigten zusteht (preuß. AbR 19 5#5 180 
bis 182; bayr. FG a 7; sächs. FG 8 4; bad. G 
1890 a 4; hess. FG a 11j. 
5* 16. Berhältnuis zur Industrie. Besondere 
Ausbildung hat hier der Schutz der F gegen Schä- 
digung durch Mühlen und andere Wassertrieb- 
werke erfahren. Während auch hier ein Eingriff 
in die wohlerworbenen Rechte bestehender Wasser- 
benutzungsanlagen allerwärts möglichst vermie- 
den wurde, kann die Neuerrichtung solcher Werke 
behördlich an besondere Bedingungen im Interesse 
und zum Schutz der F geknüpft werden. So ent- 
halten die meisten Rechte Bestimmungen über 
die Verpflichtung, bei Neuanlage von Wehren, 
Stauwerken und anderen Wasserbauten Fischpässe 
anzubringen oder ihre Einrichtung zu dulden. 
Weiter ist in neueren Gesetzen zur Verhütung von
	        
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