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Fischerei
Ausnahmen vom Verbot bestehen für Teichfische,
wenn der Nachweis ihres Ursprungs erbracht wird
(Bayern). Gemeinsame Ausnahmen von beiden
Arten des Marktverbots sind nur zu Gunsten der
künstlichen Fischzucht zugelassen (bayr. LFO §S§ 4,
6, 8; bad. G 1870 al2; heffs. FG a 18; els./lothr.
FG 88 33s).
II. Fischerei uud fremde Betriebe
8 14. Gemeinsames. Diejenigen Rechtssätze,
welche den Schutz der F gegen Schädigungen
durch fremde Betriebe bezwecken, sind untrennbar
verknüpft mit solchen Bestimmungen, welche um-
gekehrt die Interessen dieser fremden Betriebe
wahrnehmen und zu ihrem Schutz Beschränkungen
des Fetriebes begründen. Unter den Betrieben,
deren Verhältnis zur F auf diese Weise nähere
rechtliche Regelung erfahren hat, spielen Landes-
kultur (Landwirtschaft), Industrie und Schiffahrt
eine besondere Rolle; der Beziehung der F zum
Jagdrecht konnte in früherem Zusammenhange
(oben & 4 a. E.) bereits gedacht werden. Ehe aber
das Verhältnis der F zu jenen 3 Betrieben im
einzelnen erörtert wird, bedarf zuvor eine gemein-
same Beziehung der F sowohl zur Landeskultur
als auch zur Industrie der Darlegung.
Die schwerste Interessenkollision zwischen den
letztgenannten Betrieben und der Fübesteht in der
Schädigung, Vertreibung und stellenweisen Ver-
nichtung der Fische durch die Wasserverunrei-
nigung aus industriellen und landwirtschaftlichen
Anlagen. Die meisten FR erklären grundsätzlich,
aber nicht uneingeschränkt diese Verunreinigung
des Fischwassers für unstatthaft. Das preuß. FG
(5§T 42, 43) verbietet, in die Gewässer aus land-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stof-
se von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen
einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen,
daß dadurch fremde F geschädigt werden können,
läßt aber bei überwiegendem Interesse der Land-
wirtschaft oder der Industrie Ausnahmen zu;
dabei soll jedoch, soweit es die örtlichen Verhält-
nisse zulassen, dem Inhaber der Anlage die Aus-
führung solcher Einrichtungen aufgegeben wer-
den, welche den Schaden für die F möglichst zu
beschränken geeignet sind. In Bayern ist die Zu-
führung von schädigenden Flüssigkeiten in Fisch--
wasser nur mit behördlicher, widerruflich zu er-
teilender Erlaubnis statthaft; die Erlaubnis ist
zu versagen oder an einschränkende Bedingungen
zu knüpfen, wenn und soweit durch die Zuführung
gesundheitliche oder erhebliche wirtschaftliche Nach-
teile zu besorgen sind und wenn im letzteren Falle
der von der Zuführung zu erwartende Vorteil
von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als
der durch die Zuführung entstehende Nachteil.
Der Unternehmer kann von der Behörde angehal-
ten werden, die Schädigung abwehrende Einrich-
tungen zu treffen. Auch das sächsische Recht
(G 1868 5 2) enthält die Möglichkeit des Ver-
botes der unmittelbaren oder mittelbaren Einfüh-
rung schädlicher Stoffe in Fischwasser; es verbietet
ausnahmslos das Einwerfen von ungelöschtem
Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Teer und ähnlichen
Stoffen. Fast gleichlautende Verbote finden sich
im badischen (FG## 1870 a 4), bessischen (V a 49,
50) und elsaß lothringischen (FG § 29) FR. In
Elsaß-Lothringen bestimmt im übrigen das Mini-
sterium, welche einzelnen Maßregeln bei Ablei-
tung solcher Stoffe in Fischwasser zu ergreifen
sind. Allenthalben bestehen aber erhebliche Aus-
nahmen dieser FSchutzvorschriften zugunsten be-
reits vorhandener landwirtschaftlicher und ge-
werblicher Anlagen. Sonderbestimmungen ver-
bieten endlich vielfach das Röten oder Rösten von
Flachs und Hanf in offenen Gewässern, jedoch
vorbehaltlich behördlicher Ausnahmen (z. B.
preuß. FG 8 44).
5 15. Verhältnis zur Landeskultur. Zu einem
wirksamen Schutz der F gegen äußere Schädigun-
gen durch die Landwirtschaft gehört zunächst
Schutz des Fischwassers und des Flußbettes, und
zwar nicht nur, wie eben erörtert, gegen Ver-
unreinigung, sondern auch gegen übermäßige
Wasserentziehung (durch Stauung, Austrocknung,
Zurückbehaltung abgeleiteten Wassers usw.), gegen
Räumung des Flußbetts, Abmähen von Schilf-
gewächsen und andern Wasserpflanzen. Beson-
dere Regeln hierüber sind den meisten Rechts-
ordnungen bekannt. Weitere auf den FSchutz
abzielende Bestimmungen untersagen oder be-
schränken das Einlassen zahmer Schwimmvögel,
namentlich der dem Fischlaich und jungen Fisch-
volke so schädlichen Hausenten und Gänse in
Fischgewässer, zumal in Laichschonstätten und zur
Laichzeit (preuß. ALR 19 5188; bayr. LFO 8 11;
bad. G 1870 a 6) heff. FG a 52; els.lothr. FG 8 38).
Umgekehrt haben zahlreiche Einzelvorschriften die
Wahrung landeskultureller Interessen auf Kosten
der F und ihres Betriebes im Auge. So braucht
z. B. nicht der F zuliebe von notwendigen oder
auch nur nützlichen Fluß= und Bachkorrektionen
Abstand genommen zu werden. Endlich finden
sich Normen, die nicht so sehr die ausgesprochene
Begünstigung des einen Betriebes auf Kosten des
andern, als vielmehr lediglich die Abgrenzung der
beiderseitigen Interessen zum Gegenstand haben.
Einzelne FO gestatten dem F Berechtigten, zur
Verhütung des Eintretens der Fische in Gräben,
deren Besitzern ein FR nicht zusteht, Rechen vor-
zusetzen (bayr. FG a 79; bad. FG a 4a; hess.
FG ea 57). Den nicht fischereiberechtigten Grund-
stückseigentümern ist fast überall verboten, bei
Ueberschwemmungen und Bewässerungen Netze
oder andere Vorrichtungen anzubringen, die die
spätere Rückkehr der Fische in das Wasserbett hin-
dern. Dagegen dürfen jene Eigentümer sich in der
Regel die auf der überfluteten Fläche zurückgeblie-
benen Fische aneignen, während für die Dauer
der Ueberschwemmung das F daselbst dem
JFBerechtigten zusteht (preuß. AbR 19 5#5 180
bis 182; bayr. FG a 7; sächs. FG 8 4; bad. G
1890 a 4; hess. FG a 11j.
5* 16. Berhältnuis zur Industrie. Besondere
Ausbildung hat hier der Schutz der F gegen Schä-
digung durch Mühlen und andere Wassertrieb-
werke erfahren. Während auch hier ein Eingriff
in die wohlerworbenen Rechte bestehender Wasser-
benutzungsanlagen allerwärts möglichst vermie-
den wurde, kann die Neuerrichtung solcher Werke
behördlich an besondere Bedingungen im Interesse
und zum Schutz der F geknüpft werden. So ent-
halten die meisten Rechte Bestimmungen über
die Verpflichtung, bei Neuanlage von Wehren,
Stauwerken und anderen Wasserbauten Fischpässe
anzubringen oder ihre Einrichtung zu dulden.
Weiter ist in neueren Gesetzen zur Verhütung von