Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei (Seefischerei) 
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Zermalmungen absteigender Fische (namentlich 
der Aale) die Anbringung von Schutzgittern an 
Turbinen vorgeschrieben (z. B. bayr. FG a 76; 
bad. FG a 4a; hess. FG a 53). Andere Vorschrif- 
ten regeln das der F überaus schädliche, viele 
Fische und Fischbrut vernichtende Auskehren von 
Triebwerkskanälen und das Ablassen der Mühl- 
wasser. Soweit es zur Vornahme von Repara- 
turen und zu andern gewerblichen Zwecken ge- 
schieht, kann es nicht verwehrt werden; doch hat 
der Triebwerksbesitzer solches dem FBerechtigten 
rechtzeitig vorher anzukündigen (z. B. bayr. F# 
a477 f; sächs. FG 8 13; hess. FG a 55). Die Frage, 
inwieweit jener dem Fischer eine gewisse Wasser- 
standstiefe gewähren müsse, gehört dem Wasser- 
recht an. 
17. Verhältuis zur Schiffahrt. Die besonde- 
ren Regeln über das Verhältnis der F zur Schiff- 
fahrt lassen fast ausschließlich eine Beschränkung 
der fischereilichen Interessen zugunsten der Schiff- 
fahrtsinteressen erkennen. Denn alle Einzelvor- 
schriften gehen von dem Prinzip aus, daß der 
FBetrieb in allen schiffbaren Gewässern die 
Schiffahrt und Flößerei nicht hindern und stören 
dürse. Es müssen darum sämtliche feste und 
schwimmende F Vorrichtungen und Fanggeräte 
so aufgestellt und ausgelegt werden, daß die freie 
Fahrt der Schiffe, Flöße und Fähren keine Be- 
einträchtigung erleidet. Solche Vorrichtungen, 
welche der Schiffahrt hinderlich sind, müssen auf 
Verlangen und meist sogar ohne Entschädigung 
beseitigt werden. Endlich sind noch weitere Be- 
schränkungen der F aus schiffahrts-, flößerei-, 
strom= und uferpolizeilichen Gründen vorbehalten 
(preuß. FV 5 16 bezw. 8 17; hess. FG a 13f). 
B. seefischerei 
I. Küsftenfischerei 
18. Begriff und Ausdehnung. Für die 
deutsche Küsten Fund Küsten FP kommen nach 
den geographischen Verhältnissen hauptsächlich 
die Bestimmungen der preußischen F Gesetzgebung 
in Betracht. Die Vorschriften des preußischen FG 
gelten grundsätzlich sowohl für die Binnen als 
auch für die Küsten F in allen unter preußischer 
Staatshoheit stehenden Gewässern (FG# + 1). 
Zur Feststellung seines räumlichen Anwendungs- 
bereichs erklärt das FWG (§5 3 Abs 1) als Küsten F 
diejenige F, welche in den der preußischen Hoheit 
unterworfenen Teilen der Nord= und Ostsee, in 
den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in 
den größeren Strömen vor ihrer Einmündung in 
das Meer betrieben wird. Im Gegensatz hierzu 
bezeichnet es (& 3 Abs 2) als BinnenF diejenige, 
welche in den übrigen Gewässern, in den Flüssen 
bis abwärts zu dem Punkte, wo die Küsten F 
beginnt, betrieben wird. Die Grenzen der Küsten- 
und Binnen F werden für jede der beteiligten 
Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertre- 
tung im Wege landesherrlicher Verordnung be- 
sonders festgestellt (FG. & 3 Abs 3). Solche Fest- 
stellungen finden sich z. B. in der Ausführungs- 
verordnung für die Provinz Westpreußen, Pom- 
uint Schleswig-Holstein und Hannover (über- 
a 1). 
19. Soudervorschriften. Kraft des Grund- 
satzes der einheitlichen Regelung von Binnen F 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1. 
  
und Küsten F in Preußen (FG# # # 1) unterliegt die 
letztere zunächst sämtlichen Vorschriften des preuß. 
F, soweit nicht spezielle Ausnahmen begründet 
sind. Einmal sind nämlich verschiedene Bestim- 
mungen in ihrer Geltung ausdrücklich auf die 
BinnenF beschränkt worden. Sodann stellt das 
Gesetz nebst seinen Ausführungsverordnungen noch 
einige besondere, ausschließlich die Küsten F be- 
.# treffende Rechtssätze auf. 
Das Recht zur Frsteht in den Häfen des Meeres 
und am Meeresufer wie in öffentlichen Strömen 
dem Staate zu. Im übrigen ist die Küsten F den 
Staatsangehörigen vorbehalten, aber nicht Ge- 
genstand eines Privatrechts, sondern jedermann 
freigegeben. Gegen unbefugte Ausübung des 
Rechts durch Ausländer schützt § 296a Ste#B. 
Die Ausübung des FR (durch Inländer) ist an die 
Voraussetzung der genauen Kennzeichnung der 
der Küsten F dienenden Fahrzeuge geknüpft. 
Ueber diese Kennzcichnung sowie über die Dienst- 
abzeichen der zur Beaufsichtigung der Küsten F 
bestellten staatlichen F P Organe (Oberfischmeister), 
ihre Dienstfahrzeuge, deren Flaggen und Signale, 
sowie das Anrufen von Fischern durch die Auf- 
sichtsbeamten u. a. m. verbreiten sich eingehende 
Polizeivorschriften. 
Andere Sonderbestimmungen regeln den spe- 
ziellen Schutz der F in den Küstengewässern gegen 
Schädigungen. Erwähnung verdienen davon das 
Verbot des Fischfangs in bestimmt bezeichneten 
Revieren und während der Wochenschonzeit, die 
Beschränkungen der F während der Frühjahrs- 
schonzeit, die Normen über Mindestmaße ver- 
schiedener Seefischarten, insbesondere der Platt- 
fische, über die Beschaffenheit der Netze und anderen 
FGeräte (z. B. Aalspeere), über verbotene Netz- 
arten, Maschenweite, Handhabung und Stellung 
der Netze, endlich das Sommerverbot der sog. 
Werbung der Seegewächse (preuß. FV f. Pom- 
mern 22). 
Einer beachtenswerten Spezialregelung erfreut 
sich das Verhältnis der Küsten F zur Schiffahrt. 
Die einschlägigen Regeln bezwecken teils die Aus- 
führung des Grundsatzes, daß der Betrieb der 
Schiffahrt durch den Fetrieb keine Störung er- 
leiden darf, teils die Verhütung von Schiffs- 
zusammenstößen auf See. Jenes Ziel führte zu 
Sondervorschriften über Verwendung fester und 
schwimmender Forrichtungen, über Einrammen. 
von Pfählen, über Absperrung von Fahrwassern, 
Stromrinnen, Seeengen, Eingängen usw. durch 
feststehende Netze, über Schonung ausgelegter 
Tonnen und Bojen, Freilassung bezeichneter 
Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung aus- 
gelegter Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt 
usw. Die zur Verhütung des Schiffszusammen- 
stoßes erlassenen Vorschriften (Kais. V v. 15. 8. 76, 
9. 5. 97, 18. 10. 03, 5. 2. 06, 7. 2. 07) finden nach 
den Ausführungsverordnungen zum F# (* 19 
bezw. 5 20) auch beim Betrieb der Küsten F An- 
wendung. Die Kais. V v. 9. 5. 97 bezw. 5. 2. 06 
regelt insbesondere Lichterführung, Schallsignale 
bei Nebel, Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, Aus- 
weichen, Notsignale u. a., die Kais. V v. 5. 2. 06 
die Lichter= und Signalführung der Fischerfahr- 
zeuge; letztere müssen helle (weiße oder farbige) 
Lichter bezw. Laternen führen; sie dürfen außer- 
dem Flackerfeuer zeigen und Arbeitslichter ge- 
brauchen. 
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