Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei — Fiskus 
803 
  
Frhr. Lochner v. Hüttenboch, Zur Geschichte der 
Bodensee F, SA. aus: Geschichte der Stadt Lindau i. B.; 
Frhr. v. Malsen Waldkirch u. Hofer, Das bayer. 
I!, 1910: Schmitt, Das F (. d. Kgr. B., 1909; 
v. Staudinger, Die baper. Landes FO v. 4. 10. 84, 
2 Bde., 1884, 1888 (veraltet); Stoffel, Die FVerhält- 
nisse des Bodensees unter besonderer Berücksichtigung der 
an ihm bestehenden Hoheitsrechte, Gmürs Abhandlungen 
zum schweizerischen Recht, Heft 183; Wagner, Das F# 
f. d. Kar. B., 1909. 
IV. Sachsen: Art. F in v. d. Moselus, 1, 261. 
V. Württemberg: Entwurf eines FG für Württ. 
mit Begründung, überreicht vom württ. Landes F Verein, 
1906 (Manuskript); Wick, Der FSchutz in Württ., 1881. 
VI. Babden: Buchenberger, Erg.Bd. z. Verw- 
Recht der Landwirtschaft u. F im Gr. B., 1891; Ders., 
FIrn und Fuflege im Gr. B.'“, 1903: Stutz, Rechts- 
gutachten, betr. das Recht der F im Rhein zwischen Rhein- 
selden und Säckingen, 1900; Better, Die Schiffahrt, 
Flötzerei und F auf dem OCberrhein, 1864. 
VII. Hessen: v. Starck, Die FGesetzgebung im Gr. 
O., 1905. 
VIII. Elsaß-Lothringen. Frhr. v. Bibra- 
Lichtenberg, Das G für E.-L. betr. die F v. 2. 7. 91, 
1893; Deneke, Die Notwendigkeit der Reform unseres. 
F, 1908; Huber, Die F Elsaß--Lothringens, 1887 
(veraltet)z:; Ungerer, Natur und Bestand der selbstän- 
digen FMRechte in E.-L. Els.-Lothr. 8 1908, 317 ff. 
SiesRR 
—. — 
Fiskus 
#s 1. Rechtsbegriff und Lehrmeinungen. 1 2. Entschä- 
digungsfunktion des Fiskus. 1 3. Kompetenzabgrenzungs- 
funktion. # 4. Vertretung des Fiskus. 
& 1. Nechtsbegriff nad Lehrmeinnngen. Der 
Staat als Subjekt von privaten Rechtsverhält- 
nissen heißt Fiskus. Der F. ist im deutschen Rechte 
und insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht 
bloß Privatrechtssubjekt, d. h. nicht bloß der Staat, 
wenn er sich eben dem Privatrecht unterwirft, 
sondern der F. ist juristische Person des Privat- 
rechts und als solche immer vorhanden. 
(Ueber den F. der Schutzgebiete Kolonial- 
finanzen.) 
I. Der Staat hat nämlich zweierlei Möglichkei- 
ten, in den Privatrechtsverkehr zu treten. Entwe- 
der er steht auf dem Standpunkte, nur dann nach 
den Normen des Zivilrechts in seinem Tun und 
Lassen beurteilt zu werden, wenn er sich dem Zivil- 
recht ausdrücklich oder stillschweigend unterworfen 
hat, z. B. dadurch, daß er Eigentümer von Staats- 
domänen (domaine privée de Etat) ist. Oder er 
will ohne diese Unterwerfung nach den Normen 
des Zivilrechts beurteilt werden, wenn dazu nur 
irgend welche Veranlassung vorhanden ist und er 
das Zivilrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. 
Im ersten Falle — und dies ist der Standpunkt 
des französischen Rechts (statt aller Berthelemy, 
Traité émentaire de droit administratif 4. éd. 
1906 p. 80 ff) — nimmt er die Möglichkeit zu 
privatrechtlichem Handeln in die Behördenkom- 
petenz auf und schließt sonst die Anwendbarkeit 
des Zivilrechts auf sein Tun und Lassen aus. Hier 
ist der Staat, sofern er sich dem Privatrecht unter- 
worfen, Privatrechtssubjekt. Es gibt keinen F. 
  
als juristische Person des Privatrechts (Mayer, 
Theorie des französischen VerwRechts 378 Anm. 
2), sondern die fiskalische Verw Tätigkeit teilt sich 
in eine Anzahl von Behördenkompetenzen auf. 
Anders im zweiten Falle. Hier kann der 
Staat allerdings auch seine Fähigkeit zu privat- 
rechtlichem Handeln in die Regelung der Behör- 
denkompetenzen aufnehmen. Er kann auch seine 
Privatrechtsfähigkeit und damit die Beurteilung 
nach Zivilrecht einschränken. Wo er jedoch dies 
nicht ausdrücklich tut, da gilt er doch immer als 
juristische Person des Zivilrechts, wenn er nur 
F. ist. Er kann demnach selbst wider seinen Willen 
in Privatrechtsverhältnisse kommen und dann 
nach Zivilrecht beurteilt werden, namentlich auf 
dem Gebiete der sog. gemischten Rechtsverhält- 
nisse, der öffentlichen Sachen und der öffentlichen 
Anstalten. Dies ist der Standpunkt des deut- 
schen Rechts. 
Einige Beispiele mögen dies veranschaulichen: 
Im deutschen Rechte (§# 1964 ff BGB und 
à 18 E) wird der F., wenn er das Heimfalls- 
recht des Staates ausübt, als gesetzlicher Erbe 
bezeichnet. Für ihn gelten alle Privatrechtsnor- 
men, die für gesetzliche Erben sonst zur Anwendung 
kommen, wenn diese Normen nicht ausdrücklich 
ausgeschlossen sind. Ganz anders hat das fronzö- 
sische Recht die Stellung des Staates als Heim- 
fallsberechtigten aufgefaßt: die Ausübung des 
Heimfallsrechts (déshérence) ist ausschließlich ein 
Akt der öffentlichen Verwaltung, der Staat als 
successeur irregulier doch nicht Erbe im techni- 
schen Sinne, sondern Träger einer öffentlichen 
Verwaltung des betreffenden Nachlaßvermögens. 
Nur soweit er sich im a 768 c. c. dem Privatrechte 
unterwirft, gilt dieses. Daher konnte es bis 1832 
zweifelhaft sein, ob der Staat in diesem Falle die 
Erbschaft ausschlagen dürfte (Zachariae, Franzö- 
sisches Zivilrecht 4, 61; Baudry-Lacantinerie, 
Droit Civil 1895 1, 448). Die Frage wurde erst 
1832 durch ein Zirkular des Staatsrates in be- 
jahendem Sinne entschieden. Ein anderes Bei- 
spiel bietet die Entsch des R in Zivilsachen 
Bd. 19 Nr. 20 (Haftung des Post F. für Fälschung 
eines Wechselakzeptes in Kenntnis des mit der 
Präsentation beauftragten Postboten) im Ver- 
gleich mit dem französischen Rechte, wo erst 1859 
durch besonderes Gesetz die Haftung des Post F. 
ausgesprochen werden mußte. 
II. Der F. ist nach deutscher Rechtsanschauung 
und nach dem BGB 5F 89 Abs 1 mehr als bloß 
Privatrechtssubjekt von Fall zu Fall; er ist juri- 
stische Person des Zivilrechts und als solche immer 
da. Auf die Frage: Wann ist der Staat F. und 
als solcher juristische Person des Zivilrechts? 
bietet uns die Theorie verschiedene Antworten. 
Es gibt drei herrschende F.Definitionen: 
1. Staat in Privat= oder privaten Vermögens- 
rechtsverhältnissen mit „Dualismus“ (v. Rönne 3 
S6583,. 58 Anm. 8: „Der F. ist in bezug auf die 
Organe der Staatsgewalt ein Dritter" (1)). 
2. Staat in Privat= oder privaten Vermögens- 
rechtsverhältnissen ohne Dualismus. 
3. Staat in privaten und öffentlichen Vermö- 
gensrechtsverhältnissen ohne Dualismus. 
Die Frage des Dualismus vorläufig dahin- 
gestellt, erscheint die erste und zweite Definition 
schon deshalb ungenügend, weil sie den Fall gar 
nicht vorsieht, da der Staat in Privat= und öffent- 
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