Fischerei — Fiskus
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Frhr. Lochner v. Hüttenboch, Zur Geschichte der
Bodensee F, SA. aus: Geschichte der Stadt Lindau i. B.;
Frhr. v. Malsen Waldkirch u. Hofer, Das bayer.
I!, 1910: Schmitt, Das F (. d. Kgr. B., 1909;
v. Staudinger, Die baper. Landes FO v. 4. 10. 84,
2 Bde., 1884, 1888 (veraltet); Stoffel, Die FVerhält-
nisse des Bodensees unter besonderer Berücksichtigung der
an ihm bestehenden Hoheitsrechte, Gmürs Abhandlungen
zum schweizerischen Recht, Heft 183; Wagner, Das F#
f. d. Kar. B., 1909.
IV. Sachsen: Art. F in v. d. Moselus, 1, 261.
V. Württemberg: Entwurf eines FG für Württ.
mit Begründung, überreicht vom württ. Landes F Verein,
1906 (Manuskript); Wick, Der FSchutz in Württ., 1881.
VI. Babden: Buchenberger, Erg.Bd. z. Verw-
Recht der Landwirtschaft u. F im Gr. B., 1891; Ders.,
FIrn und Fuflege im Gr. B.'“, 1903: Stutz, Rechts-
gutachten, betr. das Recht der F im Rhein zwischen Rhein-
selden und Säckingen, 1900; Better, Die Schiffahrt,
Flötzerei und F auf dem OCberrhein, 1864.
VII. Hessen: v. Starck, Die FGesetzgebung im Gr.
O., 1905.
VIII. Elsaß-Lothringen. Frhr. v. Bibra-
Lichtenberg, Das G für E.-L. betr. die F v. 2. 7. 91,
1893; Deneke, Die Notwendigkeit der Reform unseres.
F, 1908; Huber, Die F Elsaß--Lothringens, 1887
(veraltet)z:; Ungerer, Natur und Bestand der selbstän-
digen FMRechte in E.-L. Els.-Lothr. 8 1908, 317 ff.
SiesRR
—. —
Fiskus
#s 1. Rechtsbegriff und Lehrmeinungen. 1 2. Entschä-
digungsfunktion des Fiskus. 1 3. Kompetenzabgrenzungs-
funktion. # 4. Vertretung des Fiskus.
& 1. Nechtsbegriff nad Lehrmeinnngen. Der
Staat als Subjekt von privaten Rechtsverhält-
nissen heißt Fiskus. Der F. ist im deutschen Rechte
und insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht
bloß Privatrechtssubjekt, d. h. nicht bloß der Staat,
wenn er sich eben dem Privatrecht unterwirft,
sondern der F. ist juristische Person des Privat-
rechts und als solche immer vorhanden.
(Ueber den F. der Schutzgebiete Kolonial-
finanzen.)
I. Der Staat hat nämlich zweierlei Möglichkei-
ten, in den Privatrechtsverkehr zu treten. Entwe-
der er steht auf dem Standpunkte, nur dann nach
den Normen des Zivilrechts in seinem Tun und
Lassen beurteilt zu werden, wenn er sich dem Zivil-
recht ausdrücklich oder stillschweigend unterworfen
hat, z. B. dadurch, daß er Eigentümer von Staats-
domänen (domaine privée de Etat) ist. Oder er
will ohne diese Unterwerfung nach den Normen
des Zivilrechts beurteilt werden, wenn dazu nur
irgend welche Veranlassung vorhanden ist und er
das Zivilrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Im ersten Falle — und dies ist der Standpunkt
des französischen Rechts (statt aller Berthelemy,
Traité émentaire de droit administratif 4. éd.
1906 p. 80 ff) — nimmt er die Möglichkeit zu
privatrechtlichem Handeln in die Behördenkom-
petenz auf und schließt sonst die Anwendbarkeit
des Zivilrechts auf sein Tun und Lassen aus. Hier
ist der Staat, sofern er sich dem Privatrecht unter-
worfen, Privatrechtssubjekt. Es gibt keinen F.
als juristische Person des Privatrechts (Mayer,
Theorie des französischen VerwRechts 378 Anm.
2), sondern die fiskalische Verw Tätigkeit teilt sich
in eine Anzahl von Behördenkompetenzen auf.
Anders im zweiten Falle. Hier kann der
Staat allerdings auch seine Fähigkeit zu privat-
rechtlichem Handeln in die Regelung der Behör-
denkompetenzen aufnehmen. Er kann auch seine
Privatrechtsfähigkeit und damit die Beurteilung
nach Zivilrecht einschränken. Wo er jedoch dies
nicht ausdrücklich tut, da gilt er doch immer als
juristische Person des Zivilrechts, wenn er nur
F. ist. Er kann demnach selbst wider seinen Willen
in Privatrechtsverhältnisse kommen und dann
nach Zivilrecht beurteilt werden, namentlich auf
dem Gebiete der sog. gemischten Rechtsverhält-
nisse, der öffentlichen Sachen und der öffentlichen
Anstalten. Dies ist der Standpunkt des deut-
schen Rechts.
Einige Beispiele mögen dies veranschaulichen:
Im deutschen Rechte (§# 1964 ff BGB und
à 18 E) wird der F., wenn er das Heimfalls-
recht des Staates ausübt, als gesetzlicher Erbe
bezeichnet. Für ihn gelten alle Privatrechtsnor-
men, die für gesetzliche Erben sonst zur Anwendung
kommen, wenn diese Normen nicht ausdrücklich
ausgeschlossen sind. Ganz anders hat das fronzö-
sische Recht die Stellung des Staates als Heim-
fallsberechtigten aufgefaßt: die Ausübung des
Heimfallsrechts (déshérence) ist ausschließlich ein
Akt der öffentlichen Verwaltung, der Staat als
successeur irregulier doch nicht Erbe im techni-
schen Sinne, sondern Träger einer öffentlichen
Verwaltung des betreffenden Nachlaßvermögens.
Nur soweit er sich im a 768 c. c. dem Privatrechte
unterwirft, gilt dieses. Daher konnte es bis 1832
zweifelhaft sein, ob der Staat in diesem Falle die
Erbschaft ausschlagen dürfte (Zachariae, Franzö-
sisches Zivilrecht 4, 61; Baudry-Lacantinerie,
Droit Civil 1895 1, 448). Die Frage wurde erst
1832 durch ein Zirkular des Staatsrates in be-
jahendem Sinne entschieden. Ein anderes Bei-
spiel bietet die Entsch des R in Zivilsachen
Bd. 19 Nr. 20 (Haftung des Post F. für Fälschung
eines Wechselakzeptes in Kenntnis des mit der
Präsentation beauftragten Postboten) im Ver-
gleich mit dem französischen Rechte, wo erst 1859
durch besonderes Gesetz die Haftung des Post F.
ausgesprochen werden mußte.
II. Der F. ist nach deutscher Rechtsanschauung
und nach dem BGB 5F 89 Abs 1 mehr als bloß
Privatrechtssubjekt von Fall zu Fall; er ist juri-
stische Person des Zivilrechts und als solche immer
da. Auf die Frage: Wann ist der Staat F. und
als solcher juristische Person des Zivilrechts?
bietet uns die Theorie verschiedene Antworten.
Es gibt drei herrschende F.Definitionen:
1. Staat in Privat= oder privaten Vermögens-
rechtsverhältnissen mit „Dualismus“ (v. Rönne 3
S6583,. 58 Anm. 8: „Der F. ist in bezug auf die
Organe der Staatsgewalt ein Dritter" (1)).
2. Staat in Privat= oder privaten Vermögens-
rechtsverhältnissen ohne Dualismus.
3. Staat in privaten und öffentlichen Vermö-
gensrechtsverhältnissen ohne Dualismus.
Die Frage des Dualismus vorläufig dahin-
gestellt, erscheint die erste und zweite Definition
schon deshalb ungenügend, weil sie den Fall gar
nicht vorsieht, da der Staat in Privat= und öffent-
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