Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Forstwesen (A. Forstwirtschaft; Nutzungen) 
  
melten Blaubeeren an Ort und Stelle den 
Sammlern von den aufkaufenden Händlern jähr- 
lich zwischen 70 000 und 130 000 Mk. gezahlt! 
#54. Gelderträge. In welchem Verhällmisse die Erträge 
aus den einzelnen Gruppen der Waldnutzungen zu einander 
stehen, zeigt der Etat der preußischen Staatssorstverwal- 
tung. 
Hier sind für 1911 als Einnahmen vorgesehen für: 
Holz 130 000 000 Mk. 
Nebennutzungen 6 372 000 Mk. 
Jaad 650 000 Mk. 
Die zur Verrechnung gelangenden Erträge aus der weit- 
aus den überwiegenden Teil der Einnahmen bildenden 
Holznutzung schwanken in den größeren deutschen Staats- 
waldungen zwischen 25 und 100 Mk. für das Hektar Wald- 
fläche, hiervon gehen durchschnittlich eiwa 45% für Hauer- 
löhne, Kulturkosten, Wegebau und Forstbeamte des äußeren 
Dienstes ab, so daß die Reineinnahme für das Hektar Wald- 
fläche zwischen 18 und 60 Mk. beträgt. 
Im Wirtschaftsjahre 1908 stellten sich die Verhältnisse 
in den nachgenaunten Staaten folgendermaßen: 
Ausgaben in 
Einnahmen Rein-Ein= Prozenten der 
auf 1 ha für Holz Mk. nahme Mk. Roh--Ein- 
nahme Mk7. 
Preußen 42 24 44 
Bayern 17 26 46 
Sachsen 89 56 39 
Württemberg 100 67 36 
Elsaß--Lothringen. 47 24 51 
Größere Staaten stehen hiernach verhältuismäßig un- 
günstiger, weil bei ihnen noch ausgedehnte gering rentie- 
rende Flächen vorkommen, während kleinere Staaten mit 
günstiger Bestockung, vorherrschendem Nadelholz und hoch 
entwickelter Industrie wesentlich günstigere Ergebnisse lic- 
fern können. 
5. Nachhaltigkeit der Nutzung. Das Ziel 
der Forstwirtschaft ist darauf gerichtet, daß, ab- 
gesehen von kleineren Waldungen, die jährlichen 
Erträge an Waldnutzungen, und zwar in erster 
Linie von Holz, möglichst gleich groß und dabei 
tunlichst hoch sind. Hieraus ergibt sich bei der im 
allgemeinen steigenden Tendenz der Holzpreise 
nicht nur ein gleichbleibender, sondern sogar ein 
steigender Geldertrag. Schwankungen, die in- 
folge der periodischen Aenderungen der allge- 
meinen wirtschaftlichen Lage bedingt sind, bleiben 
hierbei unberücksichtigt. 
Das Prinzip der Nachhaltigkeit bedeutet die 
bloße Entnahme des Fruchtgenusses unter Er- 
haltung der Substanz. Die Abnutzung eines 
Waldes ist dann nachhaltig gestaltet, wenn sie 
grundsätzlich nicht über den Zuwachs hinaus aus- 
gedehnt wird. Dieser Grundsatz hat für das Verw- 
Recht deshalb besondere Wichtigkeit, weil er für 
alle Waldungen von öffentlich-rechtlicher Bedeu- 
tung, also namentlich für Staats= und Gemeinde- 
Waldungen entweder ausdrücklich gesetzlich fest- 
gelegt oder als für die Verwaltung unverrück- 
bares Ziel maßgebend ist. Das gleiche Prinzip 
gilt auch für jene Privatwaldungen, deren belie- 
bige Benutzung aus öffentlich-rechtlichen oder 
privatrechtlichen Gründen einer Beschränkung 
unterliegt (Schutzwaldungen, fideikommissarisch 
gebundene Waldungen, Waldungen im Hypo- 
thekenverbande). 
Die Technik der Forstwirtschaft und insbesondere 
jene der hier besonders in Betracht kommenden 
  
nur hinsichtlich der tunlichsten Gleichheit der 
periodischen Holzerträge zu sichern. 
Schwankungen in den Erträgen der einzelnen 
Jahre lassen sich, auch abgesehen von elementaren 
Ereignissen wie Sturmschäden usw. aus wald- 
baulichen und sonstigen Gründen (z. B. Arbeiter- 
verhältnisse) umso weniger vermeiden, je kleiner der 
Betrieb ist. Aber selbst bei gleichbleibenden Holz- 
erträgen werden die wirtschaftlich doch hauptsäch- 
lich in Betracht kommenden Gelderträge 
schon wegen der Bewegung der Holzpreise jährlich 
und periodisch eine sehr verschiedene Höhe auf- 
weisen. Außerdem sind in vielen Waldungen in- 
solge früher ungenügender Verkehrsverhältnisse 
oder infolge allzu konservativer Waldbehandlung 
große Vorräte an Altholz vorhanden, deren rasche 
Abnutzung geboten erscheint, weil das zu alte * 
durch Fäulnis an Wert verliert und nur mehr 
geringen Zuwachs hat. Das gleiche ist der Fall, 
wenn infolge von Elementarereignissen, Insekten- 
schäden usw. plötzlich sehr große Holzmassen ver- 
wertet werden müssen. Bei der wirtschaftlich 
durchaus richtigen oder oft unvermeidbaren ra- 
schen Abnutzung solcher meist sehr wertvollen Holz- 
massen ergeben sich vorübergehend hohe Einnah- 
men, die in Zukunft vermißt werden würden. 
Um nun auch die hierdurch bedingten Schwan- 
kungen auszuschalten und mindestens ein Gleich- 
bleiben der Gelderträge zu sichern, wird die Schaf- 
fung von Reservefonds empfohlen, welche 
aus jenen Einnahmen gebildet werden, die eine 
gewisse, meist dem Durchschnitte einer abgelau- 
seenen Periode entsprechenden Höhe übersteigen. 
Die Bildung solcher Reservefonds ist in ver- 
schiedenen Staaten beantragt und bisher bereits 
für die Staatsforsten von Württemberg 
durchgeführt. In ungleich umfangreicherem Maße 
finden sich solche Reservesonds in der Kommunal-= 
verwaltung, wo namentlich verschiedene schlesische 
Städte, z. B. Bunzlau und Beuthen, bereits 
teilweise recht ansehnliche Reservefonds besitzen. 
Da die Höhe des Ertrages der Waldungen in 
erster Linie von der Holznutzung abhängt, deren 
Nachhaltigkeit und Höhe aber durch gewisse Ne- 
bennutzungen, namentlich durch die Streunutzun- 
gen gefährdet werden kann, so ist für die oben ge- 
nannten Eigentums und Besitzformen teils durch 
Gesetz, teils als Verw Grundsatz bestimmt, daß die 
Nebennutzungen nicht in einem die Nachhaltig- 
keit der Holznutzung gefährdenden Maße ausgeübt 
werden dürfen. 
§ 6. Beziehungen des Staates zur Forstwirt- 
schaft. Die Staatsgewalt tritt zu den Forsten 
ihres Gebietes als IJnhaberin von Hoheitsrechten 
in mannigfache Beziehung. Einerseits durch Schutz 
und Förderung, ohne in eine dem Staate fremde 
Rechtssphäre einzugreifen, durch die Verwal- 
tung. Andererseits aber sind öfters zur Durch- 
führung bestimmter staatlicher Zwecke besondere 
Rechtsgarantien, Zwangsrechte, Einschränkungen 
der Privatrechtssphäre, rechtlich zugelassene Ein- 
griffe im Interesse der Sicherung und Förde- 
rung notwendig; hier betätigt der Staat die Po- 
lizeihoheit im engeren Sinne oder 
die staatliche Zwangsgewalt in 
der inneren Verwaltung. ... 
Jener Teil der staatswirtschaftlichen Tätigkeit, 
der sich auf das F. bezieht und gemäß den vor- 
  
  
Betriebsregulierung vermag die Nachhaltigkeit stehenden Ausführungen teils erhaltender, pfle-
	        
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