Forstwesen (Waldgenossenschaften)
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oder zwischen mehreren Gemeinden, auf die Ab-
lösung von Forstberechtigungen usw.
Für die Zustände, welche bei Teilung der alten
Markwaldungen entstanden sind, bilden z. B. die
ehemaligen Markwaldungen von Elze-Mehle
(Hannover), welche 1738 geteilt wurde, ein drasti-
sches Beispiel. Diese umfaßten 570,66 ha, hier-
von sind 48,27 ha als Kämmereiforst von Elze ab-
geschnitten, der Rest wurde in folgender Weise
zerlegt: a) in 9 Teilungsdistrikte, b) jeder Distrikt
ist zerschnitten in 160 lange Teilstreisen für eben-
soviele Interessenten und c) außerdem noch 72
sog. „Nachteile“: Summa 1512 Teilflächen! Auf
diesen Flächen treibt man die maßloseste Einzel-
wirtschaft ohne irgend welchen Plan für Betriebs-
art, Hieb und Kultur, ein jeder nach seinem Be-
lieben, mit wenigen Ausnahmen ohne eine Idee
von Forstwirtschaft.
Aehnliche Beispiele lassen sich in beliebiger An-
ahl sammeln. Gemeinsam ist allen die für den
sorstichen Betrieb außerordentlich ungünstige
Form der Einzelflächen, die schmale Streifen von
sehr geringer, oft nur 5—10 m betragender Breite
und dabei eine Länge von mehreren hundert Me-
tern besitzen.
Auch in den Landesteilen östlich der Elbe sowie
in anderen Teilen Deutschlands, wo die Mark-
genossenschaften fehlten, hat der historische Ent-
wicklungsgang vielfach zu einer Anordnung des
Privatwaldbesitzes geführt, die sich von jener der
geteilten Markwaldungen kaum unterscheidet.
Nach der Statistik von 1896 bestanden damals
931 834 Betriebe, in denen landwirtschaftlich
benutzte Flächen mit Forstflächen verbunden wa-
ren. Hiervon hatten 848 616 Betriebe oder rund
910% weniger als 10 ha Wald. Ihr Waldbesitz
betrug zusammen 1 626 093 ha oder 11% der
gesamten Waldfläche des Deutschen Reiches.
Wesentliche Verschiebungen in diesen Verhält-
nissen sind inzwischen nicht eingetreten.
Auf diesen kleinen Flächen kann aus wirtschaft-
lichen und technischen Gründen nur ausnahms-
weise eine einigermaßen geordnete Forstwirt-
schaft betrieben werden. Um einen einigermaßen
geordneten Betrieb zu ermöglichen, erscheint die
Vereinigung mehrerer derartiger Parzellen zum
Zweck gemeinschaftlicher Benützung als ein höchst
erstrebenswertes Ziel.
Man sucht daher die alten Formen des Gemein-
besitzes, soweit sie noch vorhanden sind, zu erhal-
ten, und da, wo sie bereits der Vergangenheit an-
gehören, von neuem ins Leben zu rufen. Außer-
dem wird dahin gestrebt, das Genossenschafts-
wesen auch noch in weiterem Umfang und für die
verschiedenartigsten Zwecke in der Forstwirtschaft
nutzbar zu machen.
In Deutschland wurden durch das Waldkultur G
v. 1. 6. 654 für den preußischen Kreis Wittgenstein
die ersten Waldgenossenschaften (W G) neu begrün-
det, im weiteren Umfang sucht der 3. Teil des
preußischen WaldschutzG v. 6. 7. 75 diese
Institution einzubürgern, er unterscheidet im
623 Wirtschafts= und Schutzgenossenschaften. In
Württemberg ist gemäß a 13 des Forst-
Pol G v. 8. 9. 79 der Anschluß kleinerer Privat-
waldbesitzer an die Bewirtschaftung von Staats-
oder Körperschaftswaldungen ins Auge gefaßt.
Das erstgenannte Ziel der Erhaltung und Or-
ganisation bereits vorhandener Genossenschaften
erstrebt hauptsächlich das preuß. G.-v. 14. 3. 81
über gemeinschaftliche Holzungen. Es findet An-
wendung auf Eigentumsgenossenschaften von
Waldbesitzern, welche nicht die privatrechtliche
Entstehung ihres gemeinschaftlichen Waldbesitzes
nachzuweisen vermögen, sowie auf Genossenschaf-
ten, welchen aus Gemeinheitsteilungen oder Forst-
servitutenablösung Waldungen zum gemeinschaft-
lichen Eigentum überwiesen wurden oder noch
werden. Auf einen speziellen Fall bezieht sich die
Ordnung für die Siegener Hauberge v. 17. 3. 79.
Außerhalb Deutschlands bestehen Vorschriften
hinsichtlich der W in Oesterreich für Tirol und
Vorarlberg (Kaiserl. V v. 10. 4. 56 und 3. 7. 73),
Italien (Waldschutz G v. 20. 6. 77 à 13 und 14)
und Spanien (G v. 11. 7. 77, betr. die Wieder-
aufforstung, den Schutz und die Verbesserung der
Gemeindewaldungen, 11).
5 11. Einteilung der Waldgenossenschaften.
Der Begriff der W ist noch kein feststehender und
dürfte am zweckmäßigsten in folgender Weise zu
geben sein: WG ist jede auf Erziehung, Gewin-
nung oder Verwertung von Haupt= oder Neben-
produkten der Waldwirtschaft mittelbar oder un-
mittelbar gerichtete Genossenschaft.
Der wirtschaftliche Zweck der W kann einer-
seits auf die Erreichung finanzieller Vorteile,
welche aus gemeinsamen Betriebsmaßnahmen
für den einzelnen erwachsen, gerichtet sein, andrer-
seits auf die Beseitigung der Nachteile abzielen,
die Parzellenwirtschaft und die Gemeinpflege
dem einzelnen bringen. Vom Standpunkt des
öffentlichen Interesses aus ist letzterer der wichti-
gere.
Die W0 sind fast ausschließlich Realge-
nossenschaften,, bei denen die Mitglied-
schaft mit dem beteiligten Grundbesitz verknüpft
ist. Reine Personalgenossenschaften kommen zur
Zeit kaum vor.
Die wichtigsten Arten der WG sind jene, welche
gemeinsame Rohproduktion bezwecken und mit
ihnen allein beschäftigt sich auch die bisherige
Spezialgesetzgebung. Sie kommen in folgenden
3 Formen vor, nämlich als:
a) Eigentumsgenossenschaft mit
Gemeinschaft an Eigentum, Bewirtschaftung, Auf-
sicht und Verwaltung. Diese bilden das engste
Band der genossenschaftlichen Vereinigung, erfor-
dern aber zu ihrem Gedeihen einen hervorragen-
den Grad von Gemeinsinn, eine lebendige Glie-
derung nach innen und eine zweckmäßige, durch
die Gesetzgebung ge förderte Rechtsvertretung nach
außen, im Verein mit den unentbehrlichen techni-
schen Kenntnissen.
Hierher gehört die Siegener Haubergsgenos-
senschaft, eine echte Realgenossenschaft; erstrebt
wird diese Form auch durch das Wittgensteinsche
Waldkulturgesetz.
b) Wirtschaftsgenossenschaft mit
Gemeinschaftlichkeit des Betriebes, welcher die-
jenige der Aufsicht notwendig und jene der ge-
meinsamen Verwaltung unter Umständen bei-
gesellt ist, ohnme Aufhebung der Sondereigen-
tumsrechte von Waldbesitz.
Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf
seinem eigenen Grund und Boden anfallenden
Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen Vor-
teile der Vereinigung (billige und sachgemäße
Aufsicht, Möglichkeit der Durchführung einer ge-