Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Agrargesetzgebung (Sachsen) 
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belasteten Gutes beeinträchtigende Abentrichtung 
darstellt; 
e) die weiter unten zu behandelnden Ablösungs- 
renten, Landrenten, Landeskulturrenten. 
b) Von den Dienstbarkeiten (Grund- 
dienstbarkeiten) können die oben er- 
wähnten, auf einseitigen Antrag für ablösbar er- 
klärten Hutungs-, Weide-, Waldbefugnisse usw., 
die mangels geschehener Ablösung mit dem 1. 1. 
1884 spätestens erloschen sind, nicht mehr neu 
begründet werden. 
Uebrigens ist infolge G v. 25. 11. 58 (GVBl 
323) auch die Einräumung einer Jagdberech- 
tigung als Grunddienstbarkeit nicht mehr zu- 
lässig. . 
ist also in Sachsen die Befreiung des Grund 
und Bodens von den drückenden Lasten, die aus 
den früheren gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
nissen herrührten, infolge der hierfür hauptsächlich 
maßgebenden G v. 17. 3. 32 und 15. 5. 51 mit 
glücklichem Erfolge durchgeführt worden. 
7. Gegenwärtig hat die früherrecht- 
zeitig beantragte Ablösung, abge- 
sehen von solchen Lasten und Dienstbarkeiten, auf 
deren Ablösung zwar vor dem I1. 1. 54 provoziert 
worden war, deren Ablösung aber aus irgend 
ceinem Grunde bis jetzt unterblicben ist, nur 
noch Bedcutung, wenn sie durch 
Ueberweisung einer Geldrenteer- 
folgt ist: 
a) Als Ablösungsmittel war nämlich 
die Gewährungeines Kapitalsoder 
die Uebernahme einer jährlichen 
Rente, bei Dienstbarkeiten außerdem die Ab- 
tretung von Land und beim Holzungsrechte die 
Gewährung eines jährlichen Holzdeputats, vorge- 
schrieben; die Wahl hatte in der Regel der Ver- 
pflichtete. 
b) Bei der Entschließung zur Uebernahme 
einer Geldrente, sog. Ablösungsrente, 
konnte der Verpflichtete außerdem zwischen der 
unmittelbaren Rentenabführung an den Berech- 
tigten und der Ueberweisung an die Landrenten- 
bank (Landrente) wählen [UAblösung in 
Sachsen #5 61. 
Jc) Seit dem 31. 9. 59 ist die Ablösung, soweit 
überhaupt Lasten den 1. 1. 84 überdauert haben, 
nur noch durch Kapitalzahlung oder 
durch Ueberweisung einer unmit- 
telbar an den Berechtigten zu zah- 
lenden Ablösungsrente möglich. 
d) Diese Füglichkeit besteht auch noch für zwei 
nichtmitdengenannten Ablösungs- 
gesetzen zusammenhängende Ver- 
bindlichkeiten, nämlich für gewisse Wegebau- 
verbindlichkeiten nach §§& 5, 6, 7 des 
Wegebau G v. 12. 1. 70 (GVBl 5) und für die 
Gemeindeleistungen nach §# 21 der 
Revidierten L#v. 24. 4. 73 (S 328), die ein- 
zelnen Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klas- 
sen derselben obliegen, welchen dafür gewisse be- 
sondere Vorteile zustehen. 
8. Insbesondere sind hier die sogenannten Alt- 
gemeinden zu erwähnen. Die Altge- 
meinden sind die Reste der alten deutschen 
Markgemeinden. Ursprünglich hatte jede Ge- 
meinde ihr Landgebiet (sog. Mark), das nach dem 
Prinzip des genossenschaftlichen Gesamteigen- 
tums teils dem Gesamtrechte vorbehalten, teils 
  
  
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zu Sonderrechten verteilt war. Für das Gesamt- 
recht besonders wichtig war das Eigentum an der 
ungeteilten Mark oder Allmende (Wald, 
Wasser, Weide, Wege, Plätze usw.). Diese All- 
mende diente den wirtschaftlichen Bedürfnissen 
sowohl der Gemeinde als solcher wie der Ge- 
nossen als Einzelner. Nach und nach vollzog sich 
eine Umbildung dahin, daß die Gemeinde mehr 
und mehr eine öffentliche Körperschaft wurde, 
während die Allmende zum Teil in das Eigentum 
besonderer, von der Gemeinde abgezweigter Ge- 
nossenschaften (Agrargenossenschaften) überging 
und zum Teil Eigentum der politischen Gemeinde, 
jedoch mit Nutzungsrechten Einzelner belastet, 
wurde. Auf dieser Grundlage sind die noch jetzt 
in einzelnen Orten bestehenden Altgemeinden 
entstanden. Ihr Wesen besteht darin, daß den 
Eigentümern bestimmter Grundstücke das aus- 
schließliche Nutzungsrecht an gewissen, im Eigen- 
tum der politischen Gemeinden befindlichen Grund- 
stücken zusteht, dafür aber bestimmte Leistungen 
zu Gemeindezwecken, hauptsächlich die Verpflich- 
tung zur Unterhaltung von Wegen obliegen. 
Zur politischen Gemeinde steht die Altgemeinde 
nur in einem privatrechtlichen Verhältnisse, und 
den Forderungen des öffentlichen Rechts gegen- 
über bleibt die politische Gemeinde die an sich 
verpflichtete, so daß sie von der Altgemeinde nur 
die entsprechende Erstattung ihres Aufwandes 
verlangen kann. Eine öffentlich-rechtliche Be- 
deutung haben also die Altgemeinden nicht, und 
aus ihren privatrechtlichen Verhältnissen folgt 
auch, daß die Regelung ihrer inneren Angelegen- 
heiten nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörden gehört. Die Rechtsverhältnisse der vor- 
handenen Altgemeinden bleiben nach a 164 E# 
z. BGB unberührt, neue Altgemeinden können 
dagegen nicht mehr gebildet werden. Die Lei- 
stungen, welche der Altgemeinde gegenüber der 
politischen Gemeinde obliegen, können auf ein- 
seitigen Antrag abgelöst werden, und zwar nach 
Wahl der Altgemeinde entweder durch einmalige 
Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem 
Durchschnitte von 5 Jahren nachweisbaren oder 
durch sachverständige Schätzung festzustellenden 
jährlichen Aufwandes oder durch Uebernahme 
einer diesem durchschnittlichen Aufwand ent- 
sprechenden Rente an die Gemeinde, die auf An- 
trag derselben im Grundbuche als Reallast einzu- 
tragen ist. Diese durch die Revid. LGO v. 24. 
4. 73 in §21 ganz allgemein für die Verbindlich- 
keiten der Altgemeinden eingeführte Ablösungsmög- 
lichkeit war schon durchs7 des erwähnten Wegebau G 
v. 12. 1. 70 für die besondere Verpflichtung zur 
Wegeunterhaltung in ähnlicher Weise ausgespro- 
chen. Wenn die Gemeinde zugleich auch die freie 
Verfügung über die Grundstücke, an denen die 
Altgemeindemitglieder die Nutzungsrechte ha- 
ben, erlangen will, so muß dieses Ziel durch Ab- 
schluß eines besonderen weiteren Abkommens 
erreicht werden. 
II. Gemeinheitsteilungen. Neben 
den Ablösungsvorschriften hat das Gesetz v. 
17. 3. 32 aber auch Bestimmungen über Ge- 
meinheitsteilungen getroffen, d. h. 
über Teilungen ländlicher (i. v. F. soviel als 
landwirtschaftlich benutzter) Grundstücke, die im 
Eigentumc von Stadt= oder Landgemeinden sind, 
und an denen den einzelnen Gemeindemitgliedern
	        
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