Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
genügende Gewähr bietet, da Eintragungen nur 
gegen Beibringung des Hypothekenbriefs erfol- 
gen und auf ihm vermerkt werden. Die brieflose 
Hypothek kann nur durch Eintragung abge- 
treten werden. 
Das Grundbuchwesen bedeutete für gewisse 
Teile des Reichs eine Neuerung. Es sollte daher 
nach a 189 EsG# z. BG# äerst nach der (sehr zeit- 
raubenden) Anlegung der Grundbücher in Kraft 
treten. Diese Anlegung ist im größten Teile des 
Reichs beendet; nur in Mecklenburg und Hes- 
sen sind noch größere Gebietsteile ohne Grund- 
buch, stehen daher noch nicht unter dem Reichs- 
Grundbuchrecht: und in Elsaß-Lothringen sind 
die Anlegungs-Arbeiten (infolge von Vermessungs- 
Schwierigkeiten) so weitausschende, daß man bis 
zu ihrer Beendigung ein Zwischen-Grundbuch- 
recht mit vorläufigen Grundbüchern geschaffen 
hat, welches dem reichsrechtlichen möglichst ange- 
paßt ist. In den Schutzgebieten kann das Eigen- 
tum an Grundstücken (Hypotheken, Grundschul- 
den), für die ein Grundbuchblatt noch nicht ange- 
legt ist, in ein „Landregister“ eingetragen werden. 
#– 4. III. Das Registerwesen umfaßt eine ganze 
Anzahl von Einrichtungen zwecks Klarstellung 
verschicdener Rechtsverhältnisse. 
1. Das Handelsregister ist bestimmt 
zur Offenlegung der Rechtsverhältnisse des Fir- 
men= und Prokurenwesens, der offenen Handels- 
gesellschaften, der Kommandit-Gesellschaften, der 
Aktien-Gesellschaften, der Kommandit-Aktien-Ge- 
sellschaften, und der Gesellschaften mit beschränk- 
ter Haftung. Zu diesem Zwecke werden zwar in 
der Regel nicht, wie beim Grundbuch, die außer- 
halb des Registers sich vollziehenden Rechtsände- 
rungen für unwirksam erklärt, aber die Beteilig- 
ten durch Zwangsmittel zur Eintragung angehal- 
ten. Die sachlichen Bestimmungen darüber sind 
im Handelsgesetzbuche und im R v. 20. 4. 92, 
betr. die Gesellschaften m. b. H. (neu gefaßt am 
20. 5. 98) enthalten, Zuständigkeit und Verfahren 
in §§5 125 ff G FG geordnet. Das Handelsregister 
untersteht also in vollem Umfange dem Reichs- 
rechte; nur die verwaltungstechnischen Bestim- 
mungen über die Einrichtung des Registers sind 
dem Landesrechte überlassen. Das Register wird 
vom Amtsgerichte geführt; den Organen des 
Handelsstandes ist eine Mitwirkung durch An- 
trags= und Beschwerderecht zugestanden. Die 
Parteien haben ihre Anmeldungen in beglaubigter 
Form einzureichen; sie können durch Ordnungs- 
strafen in einem geordneten amtswegigen Ver- 
fahren dazu angehalten werden. Das gleiche 
Zwangsverfahren findet gegen solche statt, die 
eine ihnen nicht zustehende Firma führen. Eine 
ganze Anzahl von Befugnissen steht dem Gerichte 
im Gebiete des Gesellschafts= und Scerechts zu, 
die nur indirekt mit der Registerführung zusam- 
menhängen, aber alle in letzter Linie der Klar- 
stellung von Rechtsverhältnisson (oder Verhütung 
  
ihrer Verwirrung) bezwecken, so die Ernennung 
von Revisoren zur Prüfung der Gründung von 
Aktiengesellschaften, von Liquidatoren einer auf- 
gelosten Handolsgesellschaft, die Anordnung der 
Erteilung von Auskünften oder Bilanzen u. ähnl. 
2. Das Genossenschafts-Register 
schafts-Genossenschaften offen (G v. 1. 5. 89, neu 
gefaßt am 20. 5. 98, 88 147 ff GFG), wesentlich 
  
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Freiwillige Gerichtsbarkeit (Register) 
nach den für das Handelsregister gegebenen Vor- 
schriften, ebenfalls mit einem Verfahren zur Er- 
zwingung der vorgeschriebenen Anmeldungen und 
sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten. 
3. Das Vereins-Register ist vom 
B # eingeführt zu dem Zwecke, den Vereinen 
mit idealen Zwecken die Möglichkeit zu geben, 
durch Eintragung Rechtsfähigkeit zu erlangen. 
Es wird, wie alle Register, vom Amtsgericht ge- 
führt. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag; 
kein Verein wird angehalten, sich eintragen zu 
lassen. Ist er aber eingetragen, so wird er zur An- 
meldung jeder Veränderung der Satzungen, des 
Vorstandes, ebenso der Auflösung und Liquida- 
tion in einem Verfahren angehalten, für welches 
88 159, 160 GFG die handelsregisterlichen Vor- 
schriften anwendbar erklärt hat. 
4. Das Güterrechts-Register ist we- 
sentlich zur Darstellung der durch Ehevertrag oder 
sonst herbeigeführten Abweichungen vom gesetz- 
lichen ehelichen Güterrechte bestimmt. Die Ein- 
tragungen erfolgen nur auf Antrag; ein Zwangs- 
verfahren gibt es nicht. Die vereinbarte Aende- 
rung des gesetzlichen Güterrechts wirkt unter den 
Eheleuten auch ohne Eintragung; nur Dritten 
gegenüber, und auch da nur in einem gewissen 
Umfange, ist die nicht eingetragene Aenderung 
ohne Wirkung (5&# 1435, 1431 BB). Im übrigen 
erklärt § 161 GF die handelsregisterlichen Vor- 
schriften für anwendbar. 
5. Das Schiffs-Register, zur Offen- 
legung der Eigentums= und Flaggen-Verhältnisse 
sowie der Verpfändungen von Schiffen bestimmt, 
beruht für Seeschiffe auf dem Flaggen G v. 22. 
6. 99, abgeändert durch G v. 29. 5. 01, für Binnen- 
schiffe auf dem Binnenschiffahrts G v. 15. 6. 95, 
neu gefaßt unterm 20. 5. 98, was das Schiffs- 
pfandrecht anlangt, auf §5 1259 bis 1272 BGB 
und §§ 100 ff GFG. Das Eigentum wird zwar 
eingetragen, aber es ist nicht durch die Eintragung 
bedingt. Dagegen kann ein Pfandrecht an einem 
im Register eingetragenen Schiffe nur durch Ein- 
tragung entstehen. Insoweit ist das Schiffsregister 
dem Grundbuche sehr ähnlich, und es sind daher 
die Bestimmungen der Grundbuchordnung für 
Schiffspfandrechte in den ## 100 ff G FG fast 
wörtlich wiederholt. 
Nichts mit dem Schiffsregister zu tun hat das 
Verfahren zur Klarstellung der Beitragspflicht in 
Fällen der großen Haverei (Dispache), wel- 
ches ebenfalls auf HG und Binnenschiffahrts- 
gesetz und in seinen formellen Bestimmungen auf 
den §§ 149 ff GFG beruht. 
6. Das Muster-Register gewährt den 
eingetragenen Mustern und Modellen Schutz ge- 
gen Nachbildung in Gemäßheit des Reichs- 
MusterschutzG v. 11. 1. 76. Es wird vom Handels- 
Register-Gerichte ge führt, untersteht aber sonst 
nicht den handelsregisterlichen Vorschriften, son- 
dern den Musterschutz-Ausführungs-Vorschriften 
v. 29. 2. 76 (geändert 1883 und 1886) und dem 
ersten Abschnitte des GFyG. 
7. Andere Register sind den Gerichten 
zuweilen durch Landesrecht übertragen: so in 
Preußen die Massergenossenschafts- 
Register nach dem G v. 1. 4. 79. Wegen des 
legt die Rechtsverhältuisse der Erwerbs- und Wirt- 
Landregisters in den Schutzgebieten oben #& 3 
am Ende. 
5 ö. IV. Tas Nachlaßwesen gehört der freiwilli-
	        
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