Baden
ner; in beiden Arten von Gem nach einem durch
die Höhe der direkten GemSteuerleistung be-
stimmten Dreiklassensystem und in geheimer Wahl.
Seit dem Inkrafttreten der Novelle vom 26. 9. 10
umfaßt in allen Gem die erste Klasse das die höch-
sten Steuern bezahlende Sechstel, die zweite die
nächsten beiden und die dritte die übrigen drei
Sechstel. Jede Klasse wählt ein Drittel der zu
berusenden Mitglieder, ohne bei der Wahl an die
Mitglieder der eigenen Klasse gebunden zu sein.
Bahlkreise werden nicht gebildet. Die Wahl er-
folgt auf 6 Jahre mit hälftiger Erneuerung alle
drei Jahre, und zwar in allen Gem mit mindestens
2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl mittels gebundener Li-
ssen (Abänderungen der Listen machen einen
Stimmzettel ungültig). Die Entscheidung über
die Gültigkeit angefochtener Wahlen liegt allein
in der Hand der Staatsbehörden (GemO u. StO
Im 43 ff; Gem WahlO V v. 27. 2. 11). Die Mit-
glieder der ständigen Kommissionen werden, ab-
gesehen von dem einen in die Kommission für das
Kassen= und Rechnungswesen in den St O Städten
zu berufenden Stadtverordneten sämtlich von dem
Gemeinde--(Stadtrat) ernannt. Die Berufung aller
Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten mit
Ausnahme des Gemechners, den auf Vorschlag
des Gemeinde-(Stadt-)Rates der Bürgerausschuß
oder die Gem Versammlung zu ernennen hat, ist
Sachen des Gemeinde-(Stadt-)Rates. (GemO
##18, 19, 58, 162; St O-5 27, 34, 136). Die Gem-
Vertretung hat nur dann mitzusprechen, wenn ein
Beamter auf länger als 12 Jahre angestellt werden
soll (Gem O #62; StO #s 60) oder wenn ein Beam-
ter an Stelle des Oberbürgermeisters oder Bürger-
meisters als GemRichter oder Schiedsmann ange-
stellt werden soll (G v. 21. 7. 08 a I und II).
#3. Zuständigkeit der unmittelbaren Organe
und Verhältnis zu einander.
1. Im Mittelpunkte des Gem Lebens steht der
Gemeindce= oder Stadtrat, der als
Gem Vorstand über alle Angelegenheiten der Gem
beratschlagt und beschließt; „ihm ist die Verwaltung
der Gem anvertraut“; für seine Zuständigkeit
spricht die Vermutung, auch was die V.rteetung
der Gem nach außen angeht. Er verwaltet das
Gem Vermögen, entscheidet in den nicht der StO
unterstellten Gem über die Bürgeraufnahmen und
den Antritt des Bürgerrechts, er verwaltet ins-
besondere das örtliche Schulvermögen und führt
die Aufsicht über die Volksschulen, soweit für diese
Ausgabe nicht durch das Schul G v. 10. 7. 10 be-
sondere Behörden bestellt sind, er verwaltet end-
lich die örtliche Armenpflege. Bei den in das letzte
Gebiet einschlagenden Beschlüssen haben jedoch,
wo nicht eine besondere Armenkommission cinge-
richtet ist, die Ortspfarrer, der Armenarzt und
eventuell der Bezirksarzt sowie der staatliche Poli-
zeibeamte im Gemat Sitz und Stimme (GemO
*58; St O # 28). Ebenso hat in den nicht der StO
unterstehenden Gem, wenn es sich um wichtigere,
besonders für die Bemessung der Umlage bedeu-
tungsvolle Beschlüsse handelt, jeder Steuerpflich-
tige, der mindestens den fünften Teil des umlage-
pflichtigen Gem Steuerkapitals besitzt, das eventuell
durch Stellvertreter auszuübende Recht an der Be-
schlußfassung teilzunehmen (Gem- O 8. 113, 114).
2. Der Bürgermeister oder Oberbürger-
meister ist zunächst nur der Vorsitzende des Gem-
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vorstandes, der sich ebenso wie der Bürgeraus-
schuß nur auf seinen Ruf versammeln kann, und
innerhalb dessen er als primus inter pares, wenn,
seine Stimme miteingerechnet, Stimmengleich-
heit entsteht, den Ausschlag gibt. Er hat die Be-
schlüsse des Stadtrates vorzubereiten und zu voll-
ziehen; ein Recht zur Boeanstandung derselben
kommt ihm nicht zu; wohl aber kann er im Falle
einer Meinungsverschiedenheit die Ansicht des
Bürgerausschusses einholen (GemO u. StO
#§ 54, 52). Außerdem ist dem Bürgermeister oder
Oberbürgermeister für seine Person allein eine
Reihe von Zuständigkeiten zugewiesen; er sorgt
für die Verkündung der staatlichen Gesetze; er ver-
mittelt den Verkehr der Gem mit den Staatsbe-
hörden und mit dritten Personen; er führt die
Aufsicht über das Gem Vermögen und leitet dessen
Verwaltung wie die öffentlichen Arbeiten der
Gemz; er ist jederzeit befugt, den Sitzungen der
ständigen Kommissionen anzuwohnen und kann
in denselben vorübergehend den Vorsitz überneh-
men; er ist befugt, gegen Gem Bedienstete und
städtische Beamte Ordnungsstrafen bis zu 30 (40)
Mark auszusprechen; er ist Standesbeamter,
Gemichter (Gewerberichter) und Schiedsmann,
ist in gewissem Umfange zur Vornahme von Be-
glaubigungen befugt und führt die Ortspolizei,
soweit diese nicht von einer in der Gem errichteten
staatlichen Polizeistelle verwaltet wird (GemO
§&l 28, 57, 67; StO 55 27, 55, 67; R v. 6. 2. 75,
Gv. 3. 3. 79, 16. 4. 86 bezw. 21. 7.08; Gew##e##
#76; RPolE# # 42) [U Polizeibehörden .
3. Die Zuständigkeit der Gemeindever-
tretung, des Bürgerausschusses oder der Gem-
versammlung erstreckt sich immer nur auf einzelne
im Gesetze genau bestimmte Fälle. Die Gem Ver-
tretung hat wie bereits erwähnt, unter gewissen
Voraussetzungen als Wahlkörper tätig zu werden,
sie hat bei allen Akten der Gem Autonomie, ebenso
bei wichtigeren Handlungen besonders auf dem
Gebiete der Finanzverwaltung mitzuwirken, und
sie ist endlich dazu berufen, wenn Ursachen vor-
liegen, welche „die Dienstführung der Gem Ver-
waltung sehr erschweren oder vereiteln“, gegen
den Gem Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
als Ankläger aufzutreten (GemO ##8 36, 56 Ziff. 3,
62, 115, 149, 156 ff; StO g8 40, 51 Ziff. 3, 60,
111, 123, 130 ff). Ueber die Verw Führung im
einzelnen kommt der Gem Vertretung ein Kon-
trollrecht nur insoweit zu, als es sich um die Durch-
führung der mit ihrer Zustimmung gefaßten Be-
schlüsse handelt. Dies Kontrollrecht ist besonders
in den St OStädten näher ausgebildet; hier sind
auch bei Erteilung des Rechnungsbescheides dic
Stadtverordneten allein zur Abstimmung be-
rufen (StO §§ 61, 142). In den nicht der StO
unterstellten Gem sind bei der Beschlußfassung
über die wichtigeren, finanziellen Angelegen-
heiten auch die im Gem Rat stimmberechtigten
Höchstbesteuerten beizuziehen; ferner sind, wenn
eine Umlage beschlossen werden soll, zu der Bera-
tung des Gem Voranschlags die Verwalter des
Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren
sowie der über einen oder mehrere Bezirke sich
erstreckenden Stiftungen und diejenigen, die ein
bestimmtes zu bestenerndes Vermögen oder Ein-
kommen besitzen, (100 000 Mk.) miteinzuladen, um
etwaige Einwendungen vortragen zu können
(Is 113, 114 Gemp).