Gemeindeabgaben (Gebühren)
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indirekten St Quellen im Gem Haushalt erlangt
haben.
A. Gebühren und BVeiträge
* 2. Einleitung. 7# 3. Begriff der Gebühren. 1 4. An-
wendungsgebiet und Recht zur Erhebung der Gebühren.
*4 5. Gemeindebeiträge.
# 2. Einleitung. Wie die frühere Auffassung
der Gem Verwaltung eine vorwiegend privat-
rechtliche und privatwirtschaftliche
war, so wurden auch die Handlungen der Verw-
Organe häufig unter dem Gesichtspunkte von be-
sonderen Leistungen, Diensten gegenüber dem
einzelnen Gem Angehörigen betrachtet, für welche
er ein dem Werte der Leistungen und Dienste
entsprechendes Aequivalent in Form der Zahlung
eines Geldbetrages zu leisten hatte 1). Die Amts-
tätigkeit erschien von diesem Gesichtspunkte aus
als die Befugnis zur ausschließlichen und ent-
geltlichen Vornahme gewisser Handlungen; aus
den Entgelten dafür setzte sich ein großer, oft
der größere Teil des Einkommens der Amtsträ-
ger und Bediensteten zusammen. Je mehr
indessen der Staat den öffentlichen Be-
ruf der Gem und als Korrclat die Pflicht
der Gesamtheit zur Hergabe und Auf-
bringung der Mittel in den Vordergrund stellte,
desto mehr traten die Gebühren hinter der Ein-
nahmequelle der Besteuerung zurück. Erst
indem in neuerer Zeit in den Wirkungskreis der
Gem und vor allem in den der größeren Städte
in wachsendem Umfange solche Aufgaben aufge-
nommen wurden, die obwohl öffentlicher Natur
zugleich die Förderung privater Irnteressen
der Einwohner zum wesentlichen Teil ihres In-
halts hatten, kam auch in der Wirtschaft dieser
Gem das Gebührenprinzip wieder zu
umfassenderer und noch immer wachsender Gel-
tung, wobei aber nunmehr der Charakter der
Gebühr als einer öffentlich-rechtlichen
Abg und ihre Anpassung an die neuen wirt-
schaftlichen Aufgaben schärfer in den Vorder-
grund trat. Der Grundsatz der Lastenverteilung
nach dem Verhältnis von Leistung und Ge-
genleistung, hat sich somit im Bereiche der
Gebühreneerhebung eine ebenso grundsätzlich
gerechtfertigte wie praktisch durchführbare und
sachlich ergebnisreiche Geltung erhalten, wäh-
rend dessen Anwendungsgebiet in der Materie
der Besteuerung gegenüber dem Grundsatze der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ein ein-
geschränkteres und bestritteneres geworden und
hier erst in neuester Zeit (Miquelsche Kommunal=
steuerreform) wieder stärker betont worden ist.
(S. #6 0, 14, 15).
Ein besonderer Vorteil der Gebührenerhebung
vor einer Besteuerung liegt darin, daß dabei auch
Auswärtige, sonst Steuerfreie (fiskalische Grund-
stücke) zu den Kosten des Gem Bedarfs mit heran-
gezogen werden können. So betrug in Berlin
1907 der Nutzertrag aller Grundstücke 452,9 Mill.
Mark. Davon waren von der städtischen Grund-
) Eine Aufzählung der in früheren Zeiten Überwiegen-
den Gem Deckungsquellen s. z. B. für Baden bei Ehrler, Die
Gem Besteuerung in Baden, in den Schriften des Vereins
für Sozialpolitük Bd. 126 S 115.
wert St befreit 21,4, von der Kanalgebühr nur
2 Mill. Mark.
Die wirtschaftliche und soziale Bewegung der letzten Jahr-
behnte des 19. Jahrhunderts hatte sich vor allem gegen die
auf dem Gebiet der Weg- und Verkehrsstraßenverwaltung
und des Schulwesens bestehende Gebührenerhebung ge-
kehrt. Im Bereiche der Wegeverwaltung ist die
Beseitigung der Straßen-, Wege= und Brückenzölle vom
Staate teils veranlaßt bezw. angeordnet, teils indirekt
begünstigt worden. Im Gebiet des Schulwesens
ist der Wegfall der Gebühren insofern angestrebt wor-
den, als solche für den in Erfüllung des allgemeinen
Unterrichtszwanges erteilten bezw. genossenen Unterricht
meist nicht mehr erhoben werden, wogegen die Gebühren für
die Erteilung des über jenes Maß hinausgehenden höheren
Unterrichts eine stärkere Ausnutzung und Steigerung, stellen-
weise auch Differenzierung (höhere Gebühren für die höhe-
ren, weniger besuchten Klassen) erfahren haben. Im Ge-
gensatz hierzu hat das Gebührenwesen im Gebiet der
städtischen Schlachthof., Beleuchtungs-, Was-
serversorgungs-, Entwässerungs-, Kana-
lisations., Abfuhr. usw. Verwaltung zu den neue-
ren Bildungen, welche weitere Entwicklung und Ausnutzung
gefunden haben, geführt.
#§+ 3. Begriff der Gebühren. Der Begriff der
im Gemeindehaushalt vorkommenden Gebühren
unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der
für Rechnung des Staats erhobenen. Die Ge-
bühren sind danach, wie die St öffentlich-recht-
liche Abgaben. Für die Abgrenzung gegenüber
den St beruht das wichtigste Kennzeichen darin,
daß bei den Gebühren die individuelle Be-
ziehung zu den einzelnen Leistungen der Ver-
waltung, zu dem durch diese Leistungen hervor-
gerufenen Kostenaufwande und dem für
den einzelnen erzielten Vorteile in den
Vordergrund tritt, während die Besteue-
rung in der Voraussetzung eines auf der allge-
meinen Teilnahme an Rechten und Interessen,
Bürgerrecht, Wohnsitz oder zeitweiligen Auf-
enthalt gegründeten Gemeinschaftsver-
hältnisses ihre Grundlage hat. Je enger
der Kreis dieser Gemeinschaft ist, desto mehr kön-
nen in der Erscheinungsform die St den Gebüh-
ren sich nähern. Auch bei den Gebühren ist in-
dessen daran festzuhalten, daß es sich bei den
dargebotenen Leistungen um solche einer öffent-
lichen Verwaltung handelt, bezüglich deren ein
öffentliches Interesse bestimmend oder
mitbeteiligt ist. Die Gebührenbemessung darf
schon deshalb nicht lediglich nach den für die
Preisbildung im wirtschaftlichen Leben maßge-
benden Gesichtspunkten erfolgen, sondern muß
auch andere Momente, namentlich die Durch-
führbarkeit des öffentlichen Zweckes, die durch
zu hohe Gebührenbemessung gefährdet werden
könnte, berücksichtigen.
Im allgemeinen ergibt einerseits der dem Be-
teiligten zugeführte Vorteil, andererseits der der
Verwaltung erwachsende Aufwand die Grenze,
welche bei Abmessung des Gebührenbetrages nicht
überschritten werden soll. Ein Gewinn im pri-
vatwirtschaftlichen Sinne soll dabei also nicht ge-
macht werden. Daher bestimmt z. B. 8 4 des Pr.
Kommübgc, daß durch die Gebühren in der
Regel die Verwaltungs= und Unterhaltungs-
kosten der Veranstaltung, einschließlich der Aus-
gaben für die Verzinsung und Tilgung des auf-
gewendeten Kapitals gedeckt werden sollen. Die
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