Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
b) Die objektive Steuerpflicht ist 
auf die vom Staate freigelassenen Einkommen 
unter 900 Mk., allerdings zu einem ermäßigten 
Tarife, ausgedehnt, ohne daß zugleich eine Ver- 
pflichtung, deren St Kraft auszunutzen, statuiert 
würde, obgleich gerade bei den Gem die Durch- 
führung des Grundsatzes, jeden, auch den gering 
Bemittelten, mit einer kleinen Quote zur St her- 
anzuziehen, um so berechtigter wäre, als die Gem 
zu deren Heranziehung im Wege indirekter Ver- 
brauchs St so sehr beschränkt sind. Die Privilegien 
der Beamten und Militärpersonen, zu denen die 
Gendarmerie gezählt wird, werden aufrecht er- 
halten. (S. aber jetzt G v. 16. 6. 09 unten 
135). Die schon vor Erlaß des Komm Abg G in 
der Praxis nicht seltenen, wenn auch contra legem 
(Rö Z# 12, 272 ff) getroffenen Vereinba- 
rungen mit Fabriken und Bergwerken über 
die Höhe eines Einkommen- und Gewerbesteuer- 
firums wurden im Kommbg G ausdrücklich für 
zulässig erklärt, #S# 13, 43 Komm Abg G. Endlich 
wurden auch Berechnungsgrundsätze über das Ein- 
kommen aus Domänen, aus Staats= und Pri- 
vatbahnen festteiegt. Die Verteilung des ge- 
meindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem 
Belih oder Betrieb einer sich über mehrere 
preu iche Gem oder preußische und nichtpreu- 
ßhische Landesteile erstreckenden Lunteenesmeng 
erfolgt nach im Gesetz bestimmten Maßstäben. 
Ueber Vermeidung der Doppelbesteue- 
rung pvgl. im übrigen diesen Artikel. 
Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen 
ganz oder zum Teil zur Staats-Einkommen St 
nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zugrunde 
liegende St Satz nach den für die Veranlagung 
der Staats-Einkommen St geltenden Vorschriften 
zu ermitteln. 
Statistisches über die Gem Einkommen St der preußischen 
Städte mit mehr als 50 000 E. nach der Art ihrer Ver- 
anlagung im Jahre 1905 f. Statist. Korrespondenzblatt 1906 
Nr. 46 II. 
l 15. Berteilungsmaßstab. 1. Von grundsätz- 
licher Bedeutung sind die Bestimmungen im 
Komm Abg G 54 ff, welche vor allem die rich- 
tige Ausnutzung der den Gemeinden vom Staate 
überwiesenen St Quellen sichern und ein ange- 
messenes Verhältnis zwischen der Belastung der 
verschiedenen St Arten gewährleisten wollen. Da- 
nach sind die Real St in der Regel zum gleichen 
und höchstens zu einem um die Hälfte größeren 
Satze wie die Einkommen Stzuschläge heranzu- 
ziehen. Erreichen sie 100% — also den alten 
Satz der Staats St — nicht, so kann die Einkom- 
men St freigelassen oder mit niedrigeren Zuschlä- 
gen belastet werden. Werden aber mehr als 
150% der veranlagten Real St erhoben und ist 
die Staatseinkommen St mit 1500# belastet, so 
können von dem Mehrbetrage für jedes Prozent 
der staatlich veranlagten Real St 2% der Staats- 
einkommen St erhoben werden. Zuschläge über 
den vollen Satz der Staatseinkommen St hinaus 
bedürfen jedesmal der Genehmigung der Re- 
gierung. Werden besondere direkte Gem- 
St erhoben, so werden deren Erträge in Zu- 
schlagsprozente der staatlichen veranschlagten 
St umgerechnet. Abweichungen von diesen 
Regeln sind nur aus besonderen Gründen zu 
gestatten. Maßgebend ist dabei, daß die Auf- 
  
wendungen der Gem, die in überwiegendem 
Maße dem Grundbesitze und dem Gewerbebe- 
triebe zum Vorteil gereichen, in erster Linie 
durch Real St gedeckt werden sollen, womit 
dem Prinzip der Besteuerung nach dem Grund- 
satze von Leistung und Gegenlei- 
stung (sog. -equivalenztheorie) Rechnung ge- 
tragen werden soll. Zur Deckung des durch 
die Real St aufzubringenden StBedarfs sind die 
veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe St 
in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze her- 
anzuziehen. 
Diese Bestimmungen haben sich insofern als 
wirksam erwiesen, als seit Erlaß des Gesetzes bis zur 
Gegenwart in der Tat die durchschnittliche Be- 
lastung der Einkommen St weniger als diejenige 
der Real St zugenommen hat. In neuerer #eit 
tritt aber bei den Gem deutlich wieder die Nei- 
gung hervor, die Einkommensteuerzuschläge mehr 
zu erhöhen. 
*. Nur in Berlin und Vororten, sowie einigen 
andern großen, besonders von Rentnern bevor- 
zugten Städten, gelingt es noch einigermaßen, 
die steigende Belastung der Einkommen St hintan- 
uhalten. Wo besondere RealSt einge- 
sabrt sind, übersteigen die Realsteuerprozente 
oft erheblich die Einkommensteuerzuschläge, in- 
dem gerade diese St Form die Erzielung eines 
oft viel höheren Real St Ertrages als bisher ohne 
Mehr-, ja sogar unter Minderbelastung der 
schwächeren Schultern ermöglicht. 
2. Als ein ganz neues Prinzip, das die Kom- 
mission des Abgeordnetenhauses in Form des §# 53 
in das Komm Abg hineingebracht hat, ist noch her- 
vorzuheben die Heranziehung der Betriebs- 
gemeinde zur Deckung der Bedürfnisse von 
rbeiterwohngemeinden. Hatte man es doch in 
Industriegegenden arg empfunden, daß eine 
Fabrik oder ein Bergwerk denjenigen Kommu- 
nen, in denen lediglich die Arbeiter ihren Wohn- 
sitz hatten, nur Lasten aufzuerlegen pflegten, für 
die eine Ausgleichung aus den Strträgen der 
Werke nicht zu erreichen war. Diesen Arbeiter- 
wohngemeinden sollte nun unter der Voraus- 
setzung, daß sie durch die Lasten überbürdet wur- 
den, welche aus dem Bestehen eines konkreten 
Unternehmens für ihr Schul= und Armenwesen 
erwuchsen, seitens der Betriebs Gem ein Zu- 
schuß geleistet werden, der aber immerhin die 
Hälfte der ihr von dem Werke zu zahlenden 
direkten St nicht überschreiten durfte. Wurde 
die gewerbliche Unternehmung in einem Guts- 
bezirke betrieben, in dem, vom Armenwesen. 
abgesehen, eine kommunale Besteuerung un- 
möglich war, so hatte der Gewerbetreibende 
selbst den Zuschuß, und zwar höchstens zu dem 
vollen Satze der staatlich veranlagten Gewerbe- 
St zu leisten. 
Zum weiteren Ausbau dieser Bestimmungen 
erging das G v. 24. 6. 06, wonach auch bei Mehr- 
ausgaben für polizeiliche Zwecke und schon 
bei „unbilliger Mehrbelastung“ Zuschüsse verlangt 
werden können. 
5 16. Statistisches. Nach der Denkschrift zur 
Reichsfinanzreform 1, 636 wurden in Preußen 
im Jahr 1907 an KommunallAbg (einschl. Kreis- 
und Provinzial-Abg) aufgebracht 646 947000 Mk., 
dazu 22 002000 Mk. Abg besonderer Schul-
	        
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