Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
in Bayern wohnt oder sich aufhält, andernfalls 
nur, wenn das Kapital in Bayern dinglich ver- 
sichert ist oder für den abwesenden Kapitalbe- 
sitzer von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft 
angeordnet ist. Umlageberechtigt für Erträge aus 
Grundbesitz und Hausbesitz sowie aus Hausier- 
betrieb — der in Bayern im Gegensatz zu Preu- 
ßen gemeindesteuerpflichtig ist — ist die Gem 
des Orts der StVeranlagung. Bei stehendem 
Gewerbe wird für die Umlagenberechtigung das 
Vorhandensein einer Betriebsstätte erfordert. 
Sind mehrere Gem beteiligt, so findet eine „Aus- 
scheidung“ nach Betriebskapitalsanlage und Er- 
tragsanlage statt. Bei mehrfachem Wohnsitz 
findet eine Verteilung der Kapitalrenten= und 
der Einkommen St in der Weise statt, daß die 
HauptwohnsitzGemen) ½0° erhält (zusammen er- 
halten), während der Rest auf alle (auch Haupt- 
wohnsitz Gem) verteilt wird. 
Sehr verwickelt ist die Berteilung der Umlagen auf die 
verschiedenen Steuern (a 25). Zunächst werden die Er- 
trags St um ½, die Einkommen St, soweit sie aus reinen 
Berufseinkommen fließen, um /1—7/2 jenach Höhe des Ein- 
kommens (über 8000 bis über 24000 Mk.) erhöht. Nach Durch- 
führung dieser Erhöhungen werden die Einkommen St mit 
den halben, die Kapitalrenten St mit den 1 1½f—#2chen, die 
übrigen Ertrag St mit den 2 fachen Erträgen in Ansatz 
gebracht. Aus der hiernach sich ergebenden St Summe 
werden alle Umlagarten nach gleichem Prozentsatz heran- 
gezogen. Die Umlageüberschüsse bedürfen keiner Staats- 
genehmigung, doch ist in a 30 u. 31 eine Beteiligung der 
Höchstbesteuerten in gewissen Fällen vorgeschrieber., auch 
ist diesen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde ge- 
sichert. 
Bemerkenswert ist noch, daß a 12 des Gesetzes 
eine ähnliche Zuschuß möglichkeit der Be- 
triebsgemeinde an die Arbeiterwohn Gem 
vorsicht wie § 53 des KommAbgG in Preußen. 
2. Im Jahre 1907 wurden nach der Denkschr. 1 
zur Reichsfinanzreform an Gem#Abg aufgebracht 
111 089 000 Mk., dazu 188 000 Mk. Abg beson- 
derer Schulverbände. An direkten St kamen dabei 
auf 93 602 000 Mk., an Verbrauchs Abg 11 866 000 
Mk., an Hunde-= und Luxus St 1 084 000 Mk., 
an VerkehrsAbg 4 537000 Mk. In den Gem 
mit über 10 000 Einwohnern wurden aufgebracht 
48 867 000 Mk., wovon auf direkte St 37 584 000 
Mk., auf Verbrauchs St 7 511.000 Mk. entfielen. 
S. auch die alljährlich in der Z des Kgl Bayerischen. 
Stat. Landesamts Heft 1 erscheinende Finanz- 
Statistik der bayerischen Gem. S. ferner Stat. 
Jahrbuch für das Kgr. Bayern („Direkte Gem- 
Steuern“"). 
(Die bayerischen Kreise erhoben 1907 16,1 
Mill. Mk. St lgegen 6,7 Mill. 1885), die bayeri- 
schen Distrikte 8,3 Mill. Mk. Lgegen 4,5 Mill. 
18851.) 
III. Sachsen (5 18). 
1. Die Kommunalbesteuerung zeichnet sich durch 
eine besonders ausgedehnte Autonomie der Gem 
aus, für die das grundlegende G v. 24. 4. 73 
(revidierte StO und LG) nur wenige gesetzlichen 
Grundlinien gezogen hat. Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb dürfen nur am Liegenschaftsort her- 
angezogen werden, festes Diensteinkommen, War- 
tegeld und Pensionen nur mit ⅛ des Betrags. 
Die im übrigen Deutschland fast überall einge- 
  
führte allgemeine Gewerbe St ist in Sachsen 
nach Aufhebung der staatlichen Gewerbe-St 
auch bei den Gem seit einem Menschenalter 
fast ganz in Wegfall gekommen. Bei der Einkom- 
menbesteuerung überwiegen die besonderen St 
gegenüber den Zuschlägen. In Prozenten des 
direkten Gesamtsteuersolls decken die Einkommen- 
St 80 00. In den kleinen Gem findet sich auch 
vielfach noch eine Kopf St. — Indirekte St kön- 
nen nur unter besonderen örtlichen Verhält- 
nissen mit Genehmigung des Min Inn erhoben 
werden. Als solche kommen Verzehrungs St, 
namentlich Bier St, Besitzwechsel Abg, Lustbar- 
keits Abg, Hunde= und Nachtigallen St, stellen- 
weise auch noch Miets St in Betracht. Die Finanz- 
verwaltung der Armen-, Schul= und Kirchen Gem 
ist meist von derjenigen der politischen Gem ge- 
trennt. Zu den Abg, die in die Armenkasse flie- 
ßen, gehören besonders die Besitzwechsel Abg, 
Hunde- und Nachtigallen St, sowie außerordent- 
liche „Armenanlagen“. Im übrigen sind für die 
Abagestsetzung für diese Zweckverbände in der 
Regel die für die politischen Gem geltenden 
Grundsätze maßgebend. Eine Reg Vorlage aus 
dem Jahre 1904, welche das Autonomierecht der 
Gem mehrfach einschränken und eine GemGe- 
werbe St und Betriebs St einführen wollte, ist 
bisher nicht Gesetz geworden (Schanz, Fin. Arch 
21, 816 ffj 
2. Im Jahre 1907 wurden an KommunalAbg 
61275000 Mk. erhoben, wozu noch 21 420 000 Mk. 
besondere Schul Abg traten. Von dem ersteren 
Posten entfielen 51 140 000 Mk. auf direkte St, 
2 989 000 Mk. auf VerbrauchsAbg (besonders 
Mahl-, Schlacht= Bier St), 842 000 Mk. auf 
Hunde= und Luxus St und 3 611 000 Mk. auf 
Verkehrs St, 2693000 Mk. auf sonstige indirekte St. 
Die Gem mit über 10 000 E. brachten 42 037000 
Mk. Gemeinde-, darunter allein 29 278.000 Mk. 
Einkommen St auf, dazu 9 556 000 Mk. besondere 
Schulabgaben. Im Jahre 1901 wurden in Sachsen 
insgesamt an St rund in Mill Mark erhoben für 
die politischen Gem 37, für die Schule 22, für die 
Kirche 5½, insgesamt 64 ½ Mill. Mk. Die Stei- 
gerung von 1890—1901 betrug für die politischen 
Gem 80,50, für die Schule über 9190, für die 
Kirche über 570%, insgesamt über 81 ½% . S. auch 
Z des Kgl statistischen Bureaus über „Gemeinde- 
steuern“. 
IV. Württemberg (7 19). 
1. Während nach der älteren Gesetzgebung 
hier lange Zeit die Verbrauchs Abg überwogen, 
traten seit Mitte des 19. Jahrhunderts immer mehr 
die direkten Umlagen, namentlich die Grund-, 
Gebäude-, und Gewerbe St in den Vordergrund 
(Näheres 1. Auflage 1 S.530 ff). Eine Neuregelung 
des Besteuerungsrechts der Amtskörperschaften 
und Gemeinden unter Aufhebung des alten G 
v. 23. 7. 77 und seiner Abänderungen und Ergän- 
zungen fand im Anschluß an die staatlichen St- 
Reformen durch G v. 8. 8. 03 (Reg Bl Nr. 26 
S 397) statt. Darnach sind die Gem, abgesehen 
von Gebühren und Beiträgen, berechtigt, an 
direkten Steuern zu erheben: 1. Zu- 
schläge zu folgenden Staats St: a) Grund-, Ge- 
bäude= und Gewerbe St; b) Kapital St; c) Ein- 
kommen St. Werden Zuschläge zu a) erhoben,
	        
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