Object: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 345 
über sind die dem Oberreichsanwalt beigeordneten Reichsanwälte die kraft ihres 
Amtes legitimirten Vertreter des ersteren. In denjenigen Fällen jedoch, wo das 
Gesetz ausdrücklich die Mitwirkung des Oberreichsanwaltes vorgeschrieben hat (GG. 
§§ 128, 129, 131; vgl. den Art. Plenum), wird die Vertretung des Oberreichs- 
anwaltes durch einen Reichsanwalt nur auf Grund eines speziellen Mandates für 
zulässig zu erachten sein. Das Gesetz sagt auch dieses nicht. Aber eine Ergänzung 
des Gesetzes wird in der Praxis nicht entbehrt werden können. Wo es dem Gesetz 
gleichgültig ist, ob der Oberreichsanwalt oder einer der ihm beigeordneten Reichs- 
anwälte vor dem Reichsgerichte auftritt, da bedient sich dasselbe des allgemeineren 
Ausdruckes: „die Staatsanwaltschaft“ (vgl. StrafPp O. §§ 391, 394) oder auch 
„Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte“ (vgl. § 92 der Rechtanwaltsordn. vom 
1. Juli 1878). 
5) Die Zuständigkeit der R. bestimmt sich theils durch die Zuständigkeit des 
Reichsgerichts, theils dadurch, ob die vom Reichsgerichte zu treffende Entscheidung 
nur getroffen werden darf, wenn ein Mitglied der R. vorher gehört worden ist. 
In Betracht kommen: Strassachen in der Revisionsinstanz und in denjenigen Fällen, 
in denen das Reichsgericht in erster und letzter Instanz entscheidet (vgl. d. Art. 
Reichsgericht). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird eine Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft nur bei Ehesachen und Entmündigungssachen gefordert; von 
diesen können aber die Entmündigungssachen (vgl. CPO. 88§ 594, 507; GW. 
§ 71) an das Reichsgericht nicht gelangen, und so wird sich die Mitwirkung der 
R. bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Ehesachen beschränken. Bezüglich der- 
jenigen Strassachen, in denen das Reichsgericht in erster und letzter Instanz ent- 
scheidet, ist es vom Gesetz ausdrücklich anerkannt, daß alle Beamte der Staats- 
anwaltschaft den Anweisungen des Oberreichsanwaltes Folge zu leisten haben (GWG. 
8 147 Abs. 2), und dasselbe ergiebt sich aus dem G. (§ 153) für alle Beamten 
des Polizei= und Sicherheitsdienstes, insoweit dieselben in Gemäßheit landesgesetz- 
licher Bestimmungen als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft anzusehen sind. Bgl. 
übrigens auch die Art. Plenum und Ehrengerichte. 
Quellen find im Texte angegeben. 
Lit.: S. hinter dem Art. Gerichtsverfassung. John. 
Reichsbank. Zugleich als allgemeiner Artikel über Bankrecht, besonders 
Recht der Zettelbanken und der Notenausgabe. 
I. Begriff und Wesen der Bank. 1) Banken im modernen Sinne des 
Wortes sind kreditvermittelnde Geschäftsanstalten, genauer Anstalten, welche von 
den einen Personen in den sog. Passivgeschäften Kredit aufnehmen, um denselben an 
andere Personen in den sog. Aktivgeschäften wieder zu gewähren: sie treten, im 
Unterschied von anderen Mittelspersonen (Maklern, Agenten), selbst in das Rechts- 
verhältniß des Schuldners zum ersten Kreditgeber und des Gläubigers zum end- 
gültigen Kreditnehmer ein. Die wichtigsten Passivgeschäfte solcher neueren Banken 
sind das sog. Depositengeschäft, d. h. im banktechnischen Sinne die An- 
nahme von Geld „zur Benutzung“ (nicht nur „zur Aufbewahrung“), dessen 
Rückzahlung sofort oder nach kurzen Kündigungsfristen verlangt werden kann (stets- 
und kurzfällige Depositen); ferner das Geschäft der Banknotenausgabe, 
d. h. der Ausgabe von Anweisungen der Bank auf sich selbst, welche zahlbar 
an den Ueberbringer auf Sicht sind, gewohnheitsmäßig über runde Geldbeträge 
lauten und im Verkehr an Geldesstatt als Umlaufsmittel dienen; endlich das 
Geschäft der Aufnahme von Geld auf längere Termine, wofür dann etwa 
bestimmte langterminliche Schuldscheine (in Form von Pfandbriefen u. s. w.) 
ausgestellt werden. Außer diesen spezifisch bankartigen Passivgeschäften kommen 
bei den Banken noch die gewöhnlichen passiven Kreditgeschäfte des Verkehrs vor, 
z. B. die Ausstellung von Anweisungen, von Wechseln, die Aufnahme von Pfand- 
schulden, besonders von hypothekarischen, die Weiterbegebung von diskontirten Wechseln
	        
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