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Gemeinheitsteilung (Neuvorpommern, Hessen-Nassau)
rheinischen Rechts unterbleibtaber
die Zusammenlegung, wenn im Einleitungster-
mine fünf Sechstel der Eigentümer widersprechen,
eine Bestimmung, die für den Bezirk Ehren-
breitstein nicht gilt (G v. 5. 4. 69 F 1,
24. 5. 85 § 1, unten § 18—29).
514. Neuvorpommern und Rügen. Für Neu-
vorpommern und Rügen hatten unter schwedi-
scher Herrschaft das Patent v. 18. 11. 1775 die
Aufhebung von Gemeinheiten ländlicher Grund-
stücke und die Auseinandersetzung vermischt
iegender Grundstücke, und das Patent v. 14. 12.
1801 die Aufhebung der Weide-= und Triftgerech-
tigkeiten auf fremdem Grund und Boden zuge-
lassen 1). Namentlich das letztere Gesetz, das die
Provokation — überdies unter erschwerenden
Bedingungen — nur dem Belasteten gestattete,
bedurfte in dieser und in Beziehung auf den Ge-
genstand der Auseinandersetzung wesentlicher Er-
gänzungen. — Diese sind in der oben (7 13) er-
wähnten, zugleich für Neuvorpommern und Rü-
en erlassenen GTO v. 19. 4. 51 gegeben, deren
orschriften über die Ablösung von Dienst-
barkeiten und die Teilung gemein-
schaftlich benutzter Grundstücke auch für Neuvor-
pommern und Rügen gelten und daher lediglich
in Bezug zu nehmen sind.
Die Zusammenlegung hat in der GTO
v. 1851 auch für Neuvorpommern und Rügen eine
Regelung nicht erfahren; vielmehr ist nur die „Um-
legung vermischt untereinander liegender Grund-
stücke — agri intermixti“ — insoweit gestattet
geblieben, als die schwed. V v. 18. 11. 1775 solche
zuläßt (Rh. GTO § 18; Schneider 150).
## 15. Hessen-Nassan vereinigt in sich A. als
Regierungsbezirk Kassel: das vor-
malige Kurfürstentum Hessen, die früher bayeri-
schen Gebietsteile Bezirksamt Gersfeld und Land-
gerichtsbezirk Orb (ohne Aura) und den früher
großherzoglich hessischen Kreis Vöhl einschließlich
Eimelrod und Höringhausen; B. als Regie-
rungsbezirk Wiesbadenn: das vorma-
lige Herzogtum Nassau, die ehemals freie Stadt
Frankfurt und früher großherzoglich hessische Ge-
bietsteile, nämlich das Amt Homburg, den aus
dem Kreise Biedenkopf und dem nordwestlichen
Teile des Kreises Gießen bestehenden Hinterland-
kreis (welcher jetzt „Kreis Biedenkopf“ genannt
wird) und die Ortsbezirke Rödelheim und Nieder-
Ursel. — Für die preußische Landeskulturgesetz-
gebung sind jedoch die Grenzen der Reg Bezirke
nicht festgehalten, vielmehr die nachbezeichneten
Landesteile zu unterscheiden.
A Regierungsbezirk Kassel und Kreis
Biedenkopf (Hinterlandkreis) des Re-
gierungsbezirks Wiesbaden
Die kurhessische Gesetzgebung hatte für Aufhe-
bung der gemeinschaftlichen Benutzung ländlicher
Grundstücke und für Zusammenlegung mangelhaft
gesorgt. Das G v. 28. 8. 34 beschränkte sich auf
Maßregeln zur Förderung freiwilliger Vereini-
gungen über die Verkoppelung, das Gv. 25.
10. 34 auf die Teilung gemeinschaftlicher Weide-
1) Bgl. Dähnert, Samml. pommerscher und rügischer
Landesurkunden usw., Suppl. Bd. 2, 524 und Euppl. Bd.
4, 808.
grundstücke und der Koppelhuten, das G v. 28.
10. 34 endlich ordnete hauptsächlich nur die reale
Teilung von Wechselwiesen 2). Reichhaltiger und
teilweise zweckmäßiger, aber gleichfalls nicht ohne
Lücken und Mängel war die bezügliche Gesetz-
gebung im Großherzogtum Hessen und im König-
reiche Bayern). — Nach der Vereinigung mit
Preußen erging zunächst für das vormalige Kur-
ürstentum Hessen die V, betr. die Ablö-
ung der Servituten, die Teilung
der Gemeinschaften und die Zu-
sammenlegung der Grundstücke,
v. 13. 5. 67 (GS 716), deren Vorschriften sodann
durch die V v. 2. 9. 67 (GS 1463) auf die früher
bayerischen und großherzoglich hessischen Gebiets-
teile, die zum Reg Bezirk Kassel und zum Hinter-
landkreise des RegBezirks Wiesbaden gehören,
ausgedehnt wurden. Ergänzungen und Abände-
rungen beider Verordnungen erfolgten durch das
Gv. 25. 7. 76 (GS 396).
Gemäß dieser preußischen Gesetzgebung findet
statt: a) die Ablösung der als Dienstbarkeit
(Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden
Auutzungsberechtigungen zur Weide, Waldmast,
Holz-, Loh= und Streuzeugentnahme, zum Plag-
gen-, Rasen- und Bültenhiebe, zum Grasschnitt
und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art;
b) die Teilung von Grundstücken, die von
mehreren Mit= oder Gesamteigentümern oder von
Genossenschaften ungeteilt besessen und durch ge-
meinschaftliche Ausübung einer oder mehrerer
der nachbenannten Nutzungen: Weide, Gras-
schnitt, Waldmast, Holz= und Streunutzungen,
Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb, Torfnutzung,
— benutzt werden; c) die wirtschaftliche Zu-
sammenlegung der Grundstücke.
Von dem die Teilung gemeinschaftlicher Hol-
zungen beschränkenden G v. 14. 3. 81 sind die
halben Gebrauchswaldungen im
vormaligen Kurfürstentum Hessen — wegen ihrer
verwickelten und rechtlich zweifelhaften Verhält-
nisse — insofern ausgenommen, als bezüglich der
Teilbarkeit dieser Waldungen die früheren Bestim-
mungen aufrecht erhalten sind (unten §& 18).
Die Zusammenlegung ist besonders begünstigt.
Sie findet einmal selbständig statt, wenn
sie von den Besitzern von mehr als der Hälfte
der katastermäßigen Fläche (V v. 13. 5. 67
54; sonst kommt es neben der Fläche auch auf
den Reinertrag an; vgl. oben §§#8 10, 13 II, unten
## 16, 17) der umzutauschenden Grundstücke
beantragt wird; außerdem als gesetzliche
Folge der Ablösung einer über eine Gemarkung
oder einen Teil davon sich erstreckenden Dienst-
barkeit, sofern die Abfindung in Land geschieht,
wobei nur für den Umtausch von Ackerländereien
die weitere Bedingung gestellt ist, daß die Ab-
lösung der Dienstbarkeit von den
Besitzern eines Viertels der katastermäßigen.
Fläche dieser Ländereien beantragt sein muß.
In Ansehung des Gemeindevermögens
gelten gleiche Vorschriften, wie in der Rhein-
provinz (oben §# 13 II, unten §# 18 fj.
1) Kurhess. GS 1834 S 69, 145, 156. Bgl. Z für die
Landeskulturgesetzgebung 18, 118 ff.
?) Bgl. die vorgenannte 8 18, 256 ff; Judeich, Die
Grundentlastung 84 ff.