Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Schleswig-Holstein, Hohenzollern) 
  
hörigen Ländereien in möglichst großen arron- 
dierten Plänen zusammenzulegen, und hiermit 
allgemeine Meliorationsanlagen (Wege, Ent= und 
Bewässerung u. dgl.) nur verbindet. 
Ihrem Zweck entsprechend zerfällt die Konso- 
lidation in: 1) die allgemeine Feldregulierung, die 
die Umwandlung der Kulturarten und die Ab- 
grenzung der neuen Kulturabschnitte, die Anlage 
der Meliorationen (Wege usw.) und die neue 
Gewannenbildung umfaßt, und 2) die neue spe- 
zielle Verteilung des Landes, die nach Verlosungs- 
bezirken fortschreitet und jeden Bezirk in Parzellen 
zerlegt. Die allgemeine Feldregulierung wird nach 
genereller Aufnahme des Konsolidationsgebietes 
und Entwerfung des Regulierungsplanes mit der 
Feststellung des Generalsituationsplanes durch 
die Auseinandersetzungsbehörde abgeschlossen. In 
dem speziellen Verfahren erfolgt die Klassifikation 
des Bodens, die Besitzstandsaufnahme, die Be- 
stimmung der Abfindungsstücke und die Vollstreck- 
barkeitserklärung des Konsolidationsplanes, mit 
deren Rechtskraft die Abfindungen in das Eigen- 
tum der Beteiligten übergehen 1). — Odbgleich 
hiernach die Konsolidation mit der Aufhebung 
einer gemeinschaftlichen Benutzung grundsätzlich 
nichts gemein hat, ist doch nach § 30 GTO v. 
5. 4. 69 mit der Konsolidation auch die Servitut- 
Ablösung von Dienstbarkeiten oder Teilung dann 
zu verbinden, wenn die Konsolidation Grundstücke 
betrifft, die einer nach der GTO aufzuhebenden 
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen. 
# 16. Die Provinz Schleswig-Holstein mit 
dem Kreise Herzogtum Lauenburg. In beiden 
Herzogtümern war die GT schon im 18. Jahr- 
hundert — durch die V v. 10. 2. 1766 und 26. 1. 
1770 für Schleswig, durch das Regl v. 30. 8. 1768 
und die V v. 19. 11. 1771 und 4. 8. 1784 für 
Holstein — näher geregelt. Dagegen bestanden 
Nutzungen von Dienstbarkeiten, deren Ablösung 
nur durch freie Vereinbarung erfolgen konnte; auch 
wardie Zusammenlegung als selbständige Maßregel 
nicht einge führt (vgl. die stenographischen Berichte 
über die Vhodl des Herrenhauses, 1876, Bd. I1 S5). 
Diese Lücken sind ausgefüllt durch das G, betr. 
die Ablösung der Servituten, die 
Teilung der Gemeinheiten und 
die Zusammenlegung der Grund- 
stücke für die Provinz Schleswig- 
Holstein mit Ausschluß des Kreises Herzog- 
tum Lauenburg, v. 17. 8. 76 (GS 377), das 
demnächst auf Grund des G v. 25. 2. 78 (GS 97 
#9)U seit dem 1. 4. 78 auch im Kreise Herzogtum 
Lauenburg in Wirksamkeit getreten ist. 
Nach dem G v. 17. 8. 76 findet statt: a) die 
Ablösung der Nutzungsberechtigungen zur 
Weide, Mast, Holz= und Streuentnahme, zum 
Plaggen-, Haide= und Bültenhiebe, Grasschnitt 
(Gräserei), zur Nutzung von Schilf, Binsen oder 
Rohr, zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern 
und zum Stoppelharken, zur Nutzung fremder 
Aecker gegen Hergabe des Düngers und zum 
Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder 
Aecker (Deputatbeeten), zur Fischerei in stehenden. 
oder fließenden Privatgewässern und zur Torf- 
  
  
1) Die Vorschriften über Konsolidation: bei Th. Wiß. 
mann, Abt. 1 u. 2, im G v. 21. 3. 87 2, 11, 15 ff, 21 
und im Gv. 4. 8. 01 183—8; vgl. auch Wilhelmy 24 ff; 
Schneider S 176-183; val. noch 8 37, 287 ff. 
  
nutzung, wobei jedoch hinsichtlich der Holz= und 
Torfnutzungs berechtigungen daran zu erin- 
nern ist, daß nach § 36 des schleswig--holsteinischen 
Reallasten-Ablösungs G v. 3. 1. 73 als Ge- 
enleistungen der Obereigentümer auch die den 
rbförstern zustehenden Holz= und Torfbezüge zur 
Ablösung kommen, mögen sie die Natur der Real- 
lasten oder Dienstbarkeiten haben; 
b) die Teilung von Grundstücken, die von 
mehreren Gesamteigentümern, von Genossen- 
schaften oder von Realgemeinden ungeteilt be- 
sessen und zu einem der unter a) genannten Zwecke 
gemeinschaftlich benutzt werden; c) die wirtschaft- 
iche Zusammenlegung der Grundstücke 
(Gv. 17. 8. 76 5 1) IJ Ablösungl. 
Die Zusammenlegung ist durch den Antrag der 
Eigentümer von mehr als der Hälfte der umzu- 
legenden Grundstücke — nach Katastralfläche und 
Reinertrag berechnet — und durch eine von der 
Zusammenlegung zu erwartende erhebliche Ver- 
besserung der Landeskultur bedingt. Ueber die 
letztere FEare kann, nach Feststellung des Um- 
legungsbezirks durch die Auseinandersetzungs- 
behörde, die Entscheidung des Kreistages oder der 
ädtischen Kollegien verlangt werden. — Die Zu- 
ammenlegung ist also gegenüber der altpreußi- 
schen G2TO und der Gesetzgebung für den Reg Bez. 
Kassel insofern beschränkt, als ohne die vorgedach- 
ten Voraussetzungen die Zusammenlegung auch 
der einer gemeinschaftlichen Benutzung unter- 
liegenden Grundstücke nicht erzwingbar ist (Gv. 
17. S. 6 ### 3, 4; Schneider 236; oben #5# 4 I, 
5, 15 A). 
#17. Die hohenzollernschen Lande. In den 
hohenzollernschen Landen hat es an einer bezüg- 
lichen Gesetzgebung bis in die neueste Zeit ganz 
gefehlt. Das G v. 28. 5. 60 (GS 221 5B8 17) über 
die Ablösung der Reallasten hatte zwar gelegent- 
lich der Ablösung eine Zusammenlegung der in 
vermengter Lage befindlichen Grundstücke ge- 
stattet; eine nennenswerte Anwendung hat je- 
doch diese Bestimmung nicht gefunden. Dem 
gleichwohl vorhandenen Bedürfnis ist erst durch 
das G, betr. die Zusammenlegung 
der Grundstücke, Ablösung der Ser- 
vituten und Teilung der Gemein- 
heiten für die hohenzollernschen 
Lande, v. 23. 5. 85 (GS 143) genügt worden. 
Hiernach finden statt: a) die Ablösung der Ser- 
vitutberechtigungen zur Weide, Mast, Holz= und 
Streuentnahme und Torfnutzung; b) die Tei- 
lung von Grundstücken, die von mehreren Ge- 
samteigentümern oder von Genossenschaften un- 
geteilt besessen und zu einem der unter a) genann- 
⅝ten Zwecke gemeinschaftlich benutzt werden; 
e) die wirtschaftliche Zusammenlegung 
der Grundstücke, für die gleiche Voraussetzungen 
gelten, wie im Gebiete des rheinischen Rechts 
(oben #13 a. E.). 
2. Gemeinsame Bestimmungen für diese Lau- 
desteile 2). 
5s##18. Gegenstand der Gemeinheitsteilung. 
a) Andere, als die in den GTTGesetzen der Ab- 
lösung speziell unterworfenen Dienstbar- 
  
1) Die hier folgenden Bestimmungen beziehen sich 
mnicht auf die Umlegung in Neuvorpommern
	        
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