Gemeinheitsteilung (neue Provinzen)
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keitsrechte sind nicht selbständig ablösbar,
können aber bei Gelegenheit einer gesetzlich zuge-
lassenen Teilung, Ablösung oder Zusammenlegung
zur Ablösung gebracht werden, sofern sie der wirt-
schaftlich zweckmäßigen Benuhung, eines betei-
ligten Grundstücks hinderlich sind b) Gemein-
schaftliches Eigentum., das erst nach
Verkündigung des die Teilung zulassenden Ge-
setzes entstanden ist, kann nur nach Vorschrift der
allgemeinen Gesetze geteilt werden 1). c) Die
Naturalteilung gemeinschaftlicher Wal-
dungen, die unter das G über gemeinschaft-
liche a#ehngen v. 14. 3. 81 fallen, unterliegt
über den Beschränkungen dieses Gesetzes;
aber auch für andere gemeinschaftliche Wald-
grundstücke ist die Naturalteilung im Interesse der
Waldwirtschaft nur unter ähnlichen Beschrän-
kungen, wie nach der GTO v. 7. 6. 1821 gestattet
(oben & 4 III, §& 15 A wegen der ausgenommenen
halben Gebrauchswaldungen in Hessen). d) Die
Zusammenlegung kann sich auf sämtliche
Grundstücke oder auf einen natürlich oder wirt-
schaftlich begrenzten Teil einer Gemarkung er-
strecken. Werden Grundstücke zusammengelegt,
die einer für ablösbar erklärten Nutzungsberech-
tigung unterliegen, so muß diese gleichzeitig ab-
gelöst werden. — Wegen des Ausschlusses bestimm-
ter Arten von Grundstücken (Gebäuden, Hoflagen,
Kunstwiesen usw.) von der Zusammenlegung,
sowie wegen der beschränkten Zulässigkeit der Um-
legung von Grundstücken, die einer solchen bereits
unterworfen worden sind, gilt wesentlich Gleiches,
wie nach dem Zusammenlegungs G v. 2. 4. 722).
Die für ablösbar erklärten Nutzungs-
rechte können in Zukunft nur durch schriftlichen
oder durch einen vor Gericht oder Notar beur-
kundeten Vertrag errichtet werden. Der Erwerb
durch Verjährung ist ausgeschlossen.
#19. Provokationsrecht. Auf Ablösung
einer Dienstbarkeit kann sowohl der
Berechtigte, als auch der Eigentümer des be-
lasteten Grundstücks, auf Teilung jeder Be-
teiligte antragen ?). Das Recht zum Antrag auf
und Rügen und die Güterkonsolidation im
NegBezirk Wie baden; vgal. oben 17 14, 15.
Quellen zu den folgenden 13 18—22: Rhein. GTO
v. 19. 5. 51 12, 4, C—17, 19—28; Zusammenlegungs G für
Ehrenbreitstein v. 5. 4. 69 1 1—5, 7, 8; rhein. Zusammen-
legungs G v. 24. 5ö. 95 533 1, 8, 4—11, 15, 18, 19, 21.—
(für Kassel) v. 13. 5. 67 11 2, 4, 6—16, 18—28, 31, 32;
Gv. 25. 7. 76 à 1, 2, 5. — GTO (für Wiesbaden) v. ö. 4.
1869 1# 2, 4, 5—14, 16—19, 21—26. — G (für Schleswig-
Holstein) v. 17. 8. 76 1#3 2, 5—14, 16, 17, 19—21, 23—30.
— GE (für Hohenzollern) v. 23. 5. 85 15 2—6, 8—18, 19—22,
25—39, 41, 42.
1) Für Schleswig-Holstein und Hohenzollern fehlt eine be-
sondere derartige Bestimmung gemäß der Fassung in # 1
Nr. II Gv.z 17. 8. 76 und 1 1 Nr. III G v. 23. 5. 85.
2) Bal. oben 1 11. Die Zustimmung der Kreis= oder
städtischer Behörden (wie nach dem Zusammeniegungs G
v. 2. 4. 72) ist nicht Bedingung der Zusammenlegung;
in Schleswig-Holstein ist aber aus Antrag die Ent-
scheidung dieser Behörden einzuholen (vgl. oben 1 16).
*:) Abweichend ist das Provokationsrecht geregelt für
Schleswig-Holstein hinsichtlich der sog. Partikularabteilung,
für Hohenzollern hinsichtlich dieser und gewisser Holz= und
Torfberechtigungen (G v. 17. 8. 76 1 2 Abs 5; G v. 23. 5.
85 f1 4).
Servitutablösung, Teilung oder Zusammenlegung
wird durch entgegenstehende Erkenntnisse nicht
ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung.
Willenserklärungen, die dieses Recht ausschließen,
sind auch für etwaige neu begründete Nutzungs-
rechte nicht länger als 10 Jahre (für Zusammen-
legungen im Gebiete des rheinischen Rechts nicht
länger als 5 Jahre) verbindlich.
z 20. Feststellung der Teilnahmerechte und
ihres Wertes. Ueber Vorhandensein, Beschaffen-
g6it und Umfang der in Betracht kommenden
echte und Pflichten ist nach den allgemeinen
Rechtsnormen zu entscheiden. Nur die zur Weide-
teilnahme berechtigte Viehzahl wird, wenn rechts-
beständige Willenserklärungen, rechtskräftige Er-
kenntnisse, statutarische oder provinzielle Rechte
oder festes Herkommen fehlen, nach besonderen
Vorschriften festgesetzt.
Die Bestimmung der Werte erfolgt durch Sach-
verständige. Der Grund und Boden ist nach sei-
nem gemeinen Wert, eine abzulösende Berech-
tigung nach der landüblichen, örtlich anwendbaren
Art der Benutzung und ihrem durchschnittlichen
Ertrage mit Rücksicht auf die Teilnahme anderer
Mitberechtigter abzuschätzen. Die dem Berechtig-
ten obliegenden Gegenleistungen kommen in ab-
zug; der Wert wechselseitiger Dienstbarkeiten ist,
soweit möglich, durch Kompensation auszuglei-
chen. — Besondere Vorschriften über die Werts-
ermittelung gelten hinsichtlich der Forstservitut-
berechtigungen.
5*21. Art der Auseinandersetzung und Land-
abfindungsplau. Bei jeder Ablösung, Teilung
oder Zusammenlegung bleibt die Bestimmung
der Art und Größe der Abfindung, sowie die
Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem
freien Uebereinkommen überlassen (abweichend
von Altpreußen oben # 7). Jedoch müssen die
geschlossenen Verträge der Auseinandersetzungs-
behörde zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt,
auch darf weder eine andere Rente, als eine feste
Geldrente, noch die Naturalteilung eines gemein-
schaftlichen Waldes unter anderen als den dieser-
halb bestehenden gesetzlichen Bedingungen ver-
einbart werden. ·
In Ermangelung einer Uebereinkunft wird die
Ablösung, Teilung oder Zusammenlegung da-
durch bewirkt, daß jedem Teilnehmer an Stelle
seines Nutzungs= oder Eigentumsrechts eine ange-
messene Abfindung in Land, Kapital oder fester
Geldrente überwiesen wird. — Mit Ausnahme
der Abfindung für einzelne Dienstbarkeitsrechte
(Mast, Fischerei u. a.), die durch feste Geldrente
zu entschädigen sind, und abgesehen von der Tei-
ung gemeinschaftlicher Waldungen (vgl. oben
§l 18), muß die Abfindung der Regel nach in Land
bestehen. Wenn jedoch eine Landentschädigung
für aufzuhebende Dienstbarkeitsrechte
dem wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten
oder Verpflichteten nach sachverständigem Er-
messen nicht entspricht, oder wenn bei Forst-
berechtigungen zur Weide, Gräserei, Holz-- und
Streuentnahme, zum Plaggen-, Rasen= und Bül-
tenhiebe die Landabfindung bei ihrer Benutzung
in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren
Ertrag, als bei der Benutzung zur Holzzucht ge-
währt, so muß feste Geldrente gegeben und ange-
nommen werden. — Bei der Zusammen-
legung ist eine Geldentschädigung nur aus-