Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Gemeinheitsteilung (Hannover) 
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die Teilung von Gemeinheiten, die zur Weide 
dienen, und außerdem die Auseinandersetzung 
wegen Berechtigungen zur Mast, zum Plaggen--, 
Haide= oder Bültenhieb und zum Mitgenusse von 
Holz und Torf. 
Die Befugnis zum Austritt aus einer Gemein- 
schaft richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 
Jeder Eigentümer eines Bodens, der von anderen 
nach bestimmten Berechtigungen benutzt wird, hat 
das Recht, eine Untersuchung darüber zu ver- 
langen, ob nach Abfindung der Berechtigten noch 
ein Ueberschuß für ihn bleiben werde, solche Be- 
rechtigte in diesem Falle abzufinden und jenen 
Ueberschuß alsdann in einem abzusondernden 
Teile des Bodens zu seinem uneingeschränkten 
ferneren Gebrauche zu fordern und zu sich zu neh- 
men;zer hat aber nicht das Recht, die abgefundenen 
Berechtigten zu einer weiteren Teilung unter sich 
zu zwingen (5 22). Jedes Korpus oder jede Kom- 
mune (Stifter, Klöster, Städte und Dorfschaften), 
jedes Domänenvorwerk und adlige oder freie Gut 
ist berechtigt, wenn ihnen gemeinschaftlich mit 
anderen auf einem Grundstücke Nutzungen zu- 
stehen, aus der Gemeinschaft zu treten und eine 
Entschädigung zum privaten Eigentum zu ver- 
langen (§ 23). Die Auseinandersetzung mehrerer 
Kommunen oder das Ausscheiden Einzelner aus 
der übrigens fortbestehenden Gemeinschaft heißt 
Generalteilung. — Die vollständige Auf- 
hebung jeder Gemeinschaft unter den Mitgliedern 
derselben (Spezialteilung), die gegen- 
wärtig die Regel bildet, erfordert einen dahin- 
gehenden Beschluß der — nach den Teilnahme- 
rechten berechneten — Hälfte aller Mitglieder 
(5 24). — Einzelne Mitglieder einer Kommune 
dürfen die Herausgabe des ihnen zukommenden 
Anteils (Partikularabfindung) nur, 
wenn dadurch ihre Grundstücke einer vorzüglichen 
Kultur fähig werden können, und nur unter be- 
stimmten weiteren Voraussetzungen fordern (#25). 
Die Entschädigung der Teilnehmer erfolgt durch 
ein ihnen zum privaten Gebrauch abzutretendes 
Grundstück aus der zu teilenden Gemeinheit. — 
Ausführliche Vorschriften betreffen den Teilungs- 
maßstab, nach welchem der Wert der Anteile am 
gemeinschaftlich benutzten Gegenstande festgesetzt 
wird. Für Geistliche, Schul- und andere Bediente 
ist in Ermangelung sonstigen Anhalts das Bedürf- 
nis ihrer Haushaltungen maßgebend; zugleich 
soll aber für Verbesserung der Schullehrerstellen 
gesorgt werden. Besondere Bestimmungen gelten 
für die Teilung von Torfmooren (GMTO für Lüne- 
burg v. 25. 6. 1802, J55 21—25, 50, 58 ff, 76, 150 ff. 
Vgl. unten Anm. 1 zu #(27). 
Die GTO für die übrigen hannover- 
schen Landesteile enthalten entweder 
eine fast wörtliche Wiederholung der für Lüne- 
burg geltenden Vorschriften oder stimmen mit 
dieser wesentlich überein. 
Gegenwärtig werden servitutarische 
Weiderechte, die auf Gemeinheiten 
haften, gemäß §# 12 des G v. 8. 6. 73 nach dessen 
Vorschriften entschädigt; über die Teilung ge- 
meinschaftlicher Forsten bestimmt das 
G v. 13. 6.3 (unten §#§ 25, 26). 
125. Ablösung von Weide= und anderen Be- 
rechtigungen, die nicht auf Forsten haften. Die 
Ablösung derartiger — auf Privatgrundstücken 
oder Gemeinheiten haftenden — servitutarischen 
  
  
Weidenrechte erfolgt nach den G v. 8. 11. 56 
und 8. 6. 73. Zum Antrag ist der Verpflichtete, 
wie der Berechtigte befugt. Bei Verkoppelungen 
muß die Aufhebung der auf den zu verkoppelnden 
Grundstücken haftenden Weiderechte auch ohne 
Antrag stattfinden. — In Ermangelung ander- 
weitiger Uebereinkunft wird der auf Grund von 
Schätzung festzustellende Wert des Weiderechts 
durch Abtretung eines verhältnismäßigen Teils 
des belasteten Grundstücks oder durch anderes ge- 
eignetes Land, wenn solches angeboten wird, ent- 
schädigt. Kann jedoch nach Ermessen der Teilungs- 
behörde und Gutachten Sachverständiger eine 
Landabfindung zweckmäßig nicht stattfinden, so 
muß feste Geldrente gewährt und angenommen 
werden. — Besondere Vorschriften regeln die Ab- 
lösung der Verpflichtung des Besitzers einer Herde 
(des Stabberechtigten), das Vieh eines anderen 
(des Untertriftsberechtigten) unter seine Herde 
aufzunehmen und mit ihr zu weiden (G v. 8. 
11. 56 §§F 2, 7, 9, 10, 13, 168—21. G v. 8. 6. 73 
##m 5, 6, 8, 12. Vgl. unten Anm. zu §# 27. 
Der Abstellung nach dem G v. 13. 4. 85 unter- 
liegen Dienstbarkeiten zum Hauen oder 
Stechen von Plaggen, Heide, Ra- 
sen oder Bülten, welche auf Grundstücken 
haften, die weder Forsten noch Gemeinheiten 
sind, sowie dergleichen Dienstbarkeitsrechte zum 
Torfstich und zum Fruchtbau, die mittelst 
Brennkultur oder auf andere Weise geschieht. Die 
Ablösungsvorschriften entsprechen im wesentlichen 
den oben angeführten Bestimmungen über die 
Ablösung von Weiderechten; jedoch erfolgt die 
Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zum Torf- 
stich und zum Fruchtbau beim Mangel 
einer Einigung nur in Land. 
Die den G v. 8. 11. 56 und 13. 4. 85 (§§ 1 f, 9) 
unterliegenden Dienstbarkeitsrechte können in 
Zukunft nur durch gerichtlich oder notariell beur- 
kundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch 
Ersitzung nicht mehr entstehen. Eine ange- 
fangene Ersitzung ist aber durch diese Ge- 
setze nicht unterbrochen (G v.# 1873 F 11; Gv. 
1885 129. 
## 26. Ablösung der Forstberechtigungen und 
Teilung gemeinschaftlicher Forsten. Die in die- 
sen Beziehungen lückenhafte hannoversche Ge- 
setzgebung ist ersetzt durch das G, betr. die Ab- 
stellung der auf Forsten haftenden Berechtigungen 
und die Teilung gemeinschaftlicher Forsten in der 
Provinz Hannover, v. 13. 6C. 73. Danach findet 
statt: a) die Abstellung oder Fixation 
der auf (bestandenen und unbestandenen) Forst- 
grundstücken haftenden Berechtigungen zur Weide, 
Mast, zum Laubstreifeln, zum Bezuge oder Mit- 
genuß von Holz, Holzkohlen, Torf, zum Plaggen-, 
Heide-, Rasen-, Bültenhieb und Bültenstich, zum 
Grasschnitt (Gräserei) und zur Nutzung von Schilf, 
Binsen und Rohr, zur Laub-, Nadel= oder sonstigen. 
Pflanzenstreu; b) die Teilung von (bestande- 
nen und unbestandenen) Forsten, die von 
mehreren Gesamteigentümern, von Genossen- 
schaften oder von Realgemeinden ungeteilt be- 
sessen werden. — Im übrigen gelten — neben dem 
für die ganze Monarchie erlassenen G über ge- 
meinschaftliche Holzungen v. 14. 3. 81 (oben 
85 18, 4 III) — hinsichtlich der Naturalteilung 
eines Forstes, des Provokationsrechts, der gele- 
gentlichen Aufhebung anderer, als der zu a) vor-
	        
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