Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Sachsen — Württemberg) 
  
Maßstabe 1: 2000 und mit Eintrag der vorge- 
sundenen Kulturarten angeordnet und nach deren 
Vollzug Karte und Flächenberechnung mit den 
Besitzstandsregistern und amtlichen Besitzzeug- 
nissen der Generalkommission zur Prüfung vor- 
gelegt. Darauf erfolgt, imn der Regel vor Beendi- 
gung dieser Prüfung, die Einschätzung der zu- 
sammenzulegenden Grundstücke und Grundstücks- 
teile nach ihren Bodenverschiedenheiten in Boni- 
tätsklassen, die vom leitenden ökon. Spezialkom- 
missar in besonderen Terminen unter Zuziehung 
der Beteiligten aufgesucht und als Muster fest- 
gelegt werden. Die Ergebnisse dieser speziellen 
Bodeneinschätzung werden vom Feldmesser durch 
Messungen und Eintrag in besondere Karten- 
abschnitte sofort festgehalten, nach Uebertrag in 
die Karte berechnet und samt den Ergebnissen der 
Vermessung zu einer tabellarischen Aufstellung 
vereinigt, die zugleich mit der Bonitierungskarte 
den Beteiligten zur Einsichtnahme und Erklärung 
unterbreitet wird. Fristgemäße Einsprüche gegen 
die Vermessung und Bonitierung werden durch 
Nachprüfung bezw. Entscheidung erledigt. Hieran 
schließt sich die Feststellung der Klassenwerte nach 
Reinertragseinheiten zu 10 Pfg. (oder 2,50 Mk. 
Kapitalwert), sowie die Ausweisung des Wege- 
und Grabennetzes, bezw. Beschaffung des Land- 
bedarfs hierzu. Mit Hilfe der so gewonnenen 
Unterlagen wird die Sollhabenberech- 
nung und damit der Nachweis dafür aufsgestellt, 
welche Zahl von Reinertragseinheiten jeder Teil- 
haber an der Zufl daraus zu fordern berechtigt 
ist. Diese Berechnung bildet die Grundlage für 
die vom ökon. Spezialkommissar nach Gehör der 
Beteiligten über bezügliche Wünsche auszuarbei- 
tenden Planlage, die vom Feldmesser be- 
rechnet und durch Aufstellung einer Bilanz- 
rechnung und durch Darstellung auf der Karte 
abgeschlossen wird. Die Ergebnisse werden den 
Beteiligten durch Zufertigung von Auszügen aus 
der Bilanzrechnung und in der Oertlichkeit be- 
kannt gegeben, hiernach in besonderem Termine 
deren Erklärung entgegengenommen und Ein- 
sprüche im Wege der Verhandlung oder durch 
Bescheid erledigt; in weiterer Folge werden die 
Entschädigungen für etwaige Mehrentfernungen 
und zufällige Wertsgegenstände ausgeworfen und 
die Zeitpunkte für die Ueberweisung der neuen 
Pläne bestimmt, die Planversteinung und Fertig- 
stellung der Planreinkarte angeordnet. 
Wegen der dann folgenden Aufstellung 
ceines Zusl Plans usw. Auscinandersetzun- 
gen (in Sachsen) 5 2. Der endlichen Bestätigung 
des letzteren hat die Regulierung der Grund- 
steuern und die Aufstellung des neuen Flurbuchs 
durch die Steuerbehörden voranzugehen. 
Die Kosten einer Zufl wurden früher all- 
gemein von den Beteiligten, von dem Einzelnen 
aber nach dem Verhältnisse getragen, in welchem 
sein Sollhaben an Reinertragseinheiten zur Ge- 
samtziffer der Reinertragscinheiten aller zusam- 
mengelegten Grundstücke steht. Seit 1888 werden 
jedoch die Kosten aus der Staatskasse bestritten 
und den Beteiligten nur Beiträge nach festen 
Pauschsätzen in Höhe von 12—18 Mk. für 1 ha 
angesonnen, doch in der Regel nur für Zusl, bei 
denen eine zusammenhängende Fläche von min- 
destens 40 ha zusammengelegt wird. Bei Zufl 
geringeren Umfangs bewendet es bei den frühe- 
  
ren Bestimmungen; es können aber auch hierbei, 
wenn durch die Zusl dem Interesse einer Gesamt- 
heit von Flurangehörigen gedient wird, Pau- 
schalsätze in Höhe von 18—100 Mk. für 1 ha er- 
hoben werden. Kostenbefreiungen können, auch 
teilweise, Grundbesitzern zugestanden werden, die 
mit nur je einem oder mit je einem Flurstück in den 
verschiedenen Kulturarten bei einer Zufl beteiligt 
sind, ohne dabei einen erheblichen Vorteil zu er- 
langen. Den Ausfall trägt die Staatskasse. 
Duellen: G über Abl. und GT v. 17. 3. 1832; 
G, Nachträge zu den Abl. Gesetzen betr., v. 15. 5. 51; G 
über Zusl der Grundstücke v. 14. 6. 34 und v. 23. 7. 61; 
G, die Aufbringung der Kosten bei Zusl der Grundstücke 
betr., v. 9. 4. 88; G, die Ergänzung und Abänderung des 
Gv. 23. 7. 61 betr., v. 15. 4. 96; G zur Ergänzung des G 
v. 9. 4. 88, die Aufbringung der Kosten betr., v. 15. 
4. 96; G, die gemeinsamen Angelegenheiten der Zufsl Ge- 
nossenschaften betr., v. 29. 4. 90; Güber Verwzechtspflege 
v. 19. 7. 1900. 
Literatur: Reuning, Entwickelung der Sächs. 
Landwirtschaft von 1845—1854, 1856; Kraft, Melio- 
rationswesen in Sachsen, 1884 (Vortrag); Schlitte, 
Die Zufsl der Grundstücke Bd. 3, 1886; 8 des Kal Sächs. 
Stat. B. von 1887, Beil. und von 1890; Stat. Mitteil. 
Üüber die Grundstücks Zusl im Kar. Sachsen; Klössel, 
Sächs. Agrargcsetzgebung, 1902; Teuthorn, Das sächs. 
Gesetz über Abl. und GT, besonders Gemeinheitsteilungen, 
Dissert. 1904; v. d. Mosel, H des sächs. Berwhechts, 
1906; Vogler, Grundlagen der Kulturtechnik Bd. 2, 
1908, S 219 ff. R. Kraft. 
III. Württemberg 
51. Allgemeines. 1 2. Ablösung der Realgemeinderechte. 
5 38. Grundzũge des Gesetzes v. 28. 11. 00 über die Ablö- 
sung der Roealgemeinderechte. 
1. Allgemeines. Unter GT können in Würt- 
temberg, da sich hier die Reallasten und Weide- 
rechtsablösungen sowie die Feldbereinigungen (JI 
selbständig entwickelt haben, nur die GTi. e. S. 
— die Teilung von Gemeinbesitz — verstanden 
werden. In Altwürttemberg hatte sich die Auf- 
lösung der alten Realgemeinde (Markgenossen- 
schaft) in der Personalbürgergemeinde (politi- 
schen Gemeinde) schon frühe vollzogen, indessen 
erhielten sich die Bürgernutzungen am Gemeinde- 
vermögen, auch als ihr Entgelt, die persönlichen 
Leistungen der Bürger für Gemeindezwecke, weg- 
gefallen war. Seit dem Bürgerrechts G v. 15. 4. 
1828 ist die Einführung oder Erhöhung von Ge- 
meindenutzungen von einer Vergütung des der 
Gemeindekasse entgehenden Ertrags und der Ge- 
nehmigung der Kreisregierung abhängig. Die 
Gemeindeangehörigkeitsgesetze, zuletzt das no 
gültige G v. 16. 6. 85, ließen indessen die an 
rechtsbegründetem Herkommen beruhenden oder 
in gesetzmäßiger Weise eingeführten Gemeinde- 
nutzungen (Allmandteile) als öffentlich- 
rechtliche Ansprüche fortbestehen, nur ist die 
Gemeinde zur Aufhebung oder Schmälerung die- 
ser Nutzungen im Falle eines hervortretenden 
Bedürfnisses ohne Entschädigungsleistung befugt. 
Ferner ist nach a 190 Ziff. 6 der Gem die Ver- 
teilung von Vermögensteilen der Gemeinde unter 
die Gemeindeangehörigen an eine Genehmigung
	        
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