Gerichtskosten (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
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verhandelt haben und von beiden Parteien einan-
der widersprechende Anträge gestellt worden
sind;
b) die Beweisgebühr, die für die An-
ordnung einer Beweisaufnahme erhoben wird,
wohingegen die Aufnahme des Beweises selbst
keine weitere Geb erwachsen läßt; hat die ange-
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch teil-
weise stattgefunden, so wird die Beweis Geb in
der Regel nur zur Hälfte angesetzt. Für eine schon
vor der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung
des Sachverhalts getroffene Anordnung wird die
Beweis Geb nur dann erhoben, wenn auf Grund
der Anordnung vor der mündlichen Verhandlung
eine Beweisaufnahme stattgefunden hat;
c) die Entscheidungsge bühr, die für
jede andere den Parteien zugestellte oder ver-
kündete Entscheidung, d. h. jede gerichtliche sach-
liche Entschließung (Urteil, Beschluß, Verfügung)
und für eine Vergleichsaufnahme zum Ansatz
kommt, auch wenn die Entscheidung demnächst in
höherer Instanz aufgehoben wird.
Ein bedingtes Urteil gilt jedoch für
die Geb Erhebung zunächst als Beweisanordnung,
erst das unbedingte Urteil als Entscheidung. Ist
jedoch das bedingte Urteil in der Instanz, in der
es ergangen ist, bis zum Eintritt der Fälligkeit der
Geb nicht erledigt, so wird die Entscheidungs Geb
erhoben, vorbehaltlich der Berichtigung des Geb-
Ansatzes für den Fall einer nachträglichen Erledi-
gung des Urteils in derselben Instanz.
#s 4. Gebührensätze. Der volle Normal-)
betrag einer jeden dieser drei verschicdenen
Geb ist der aus dem voraufge führten Tarif (12)
ersichtliche Einheitssatz.
1. Um jedoch die Beilegung von Streitigkeiten
durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu
begünstigen, sind für diese Fälle nachstehende
erhebliche Vergünstigungen gewährt:
à) Für die auf Grund eines Anerkennt-
nisses oder Verzichts erlassene Entschei-
dung wird die Entscheidungs Geb nur in Höhe
von #20 des Einheitssatzes erhoben. Die gleiche
Geb kommt auch für die Aufnahme eines zur
Beilegung des Rechtsstreites abgeschlossenen, vor
Gericht verlautbarten Vergleichs in Anfatz.
b) Ebenso tritt eine Ermäßigung der Beweis-
Geb auf die Hälfte des Einheitssatzes ein, soweit
bezüglich des durch die Beweisordnung betroffe-
nen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechts-
streites abgeschlossener Vergleich ausgenommen
oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Ver-
zichts eine Entscheidung erlassen wird.
Ißc) Unter denselben Umständen fällt ferner die
Erhebung einer Verhandlungs Geb ganz hinweg,
wenn es noch nicht zur Anordnung einer Beweis-
aufnahme oder zu einer anderen gebührenpflich-
tigen Entscheidung gekommen war.
2. Ermäßigte Sätze sind ferner in eini-
gen Prozeß= und Verfahrensarten zugelassen und
zwar kommen von den Einheitssätzen der oben
angeführten Hauptgebühren zur Erhebung nur
*/16 im Urkunden= und Wechselprozeß, /0 in
gewissen mit der Zwangsvollstreckung zusammen-
hängenden Prozessen, in denen es sich um die Er-
teilung der Vollstreckungsklausel, um Einwendun-
gen betreffs des festgestellten Anspruchs oder um
die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
ausländischen Urteil oder einem Schiedsspruch
mnisurteile.
Mit dem geringeren Satze von ½,0 ist auch die
Berhandlung und Entscheidung über prozeßhin-
dernde Einreden sowie über solche Streitigkeiten
belastet, welche eine endgültige Entscheidung über
den erhobenen Anspruch oder ein Eingehen auf die
Sache selbst nicht enthalten, wie über die Unzu-
ständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des
Rechtswegs, den Mangel der Parteifähigkeit
u. a. m., die Entlassung des Beklagten aus dem
Rechtsstreit oder die Uebernahme des Rechts-
streits durch den Rechtsnachfolger, die Aufnahme
eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfah-
rens, die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, der Berufung, Revision u. dergl.,
den Einspruch, die Anordnung, Abänderung und
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung, sofern die Entscheidung durch End-
urteil zu treffen ist, in schiedsrichterlichen Ange-
legenheiten u. a. m.
Endlich tritt eine Ermäßigung auf ½/#1 ein bei
Akten über die Zulässigkeit der Nebenintervention
und über die Zwangsvollstreckung zur Einwirkung
von Handlungen und Unterlassungen.
3. In den höheren Instanzen kann eine Beweis-
Geb nur für einen neuen Beweis zum Ansatz
kommen, also nicht auch dann, wenn hinsichtlich
desselben Gegenstandes und auf Grund derselben
Tatsachen und Beweismittel bereits in der ersten
Instanz eine solche Geb erwachsen war.
5. Grundsatz des Pauschgebührensystems.
Die vorbezeichneten Geb (Verhandlungs-, Be-
weis= und Entscheidungs Geb) sollen das ganze
Verfahren besteuern, d. h. eine jede derselben darf
nur einmal in der Instanz rücksichtlich desselben
Streitgegenstandes bezw. Teils davon, und zwar
je nach dem höchsten zulässigen Satze erhoben wer-
den, wenn auch die Verhandlung in mehreren
Terminen stattgefunden, mehrere Beweisanord-
nungen oder mehrfache Entscheidungen ergangen
sind. In dieser Hinsicht folgt nun der Begriff
„Instanz“ als Teil eines Rechtsstreits, der
immer mit der Zustellung einer Klageschrift be-
ginnt, zunächst der durch die Zivilprozeßordnung
gegebenen Einteilung.
Daneben sind aber durch das GKGeset noch einzelne
Besonderheiten aufgestellt. Verweist das Amtsgericht einen
Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so bildet das weitere
Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem Verfahren
vor dem Amtsgericht eine Instanz. Wird eine Sache
zur anderweiten Verhandlung an das Gericht unterer In-
stanz zurückverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit
dem früheren Verfahren vor diesem Gericht ebenfalls nur
eine Instanz; dies gilt aber nicht auch umgekehrt für die
höhere Instanz, wenn die Sache durch Rechtsmitteleinlegung
abermals dorthin gelangt. Das Verfahren infolge des Ein-
spruchs gegen ein Versäumnisurteil gilt als neue Instanz,
insoweit der Einspruch verworfen, zurückgenommen oder
nicht verhandelt wird. Erscheint es danach als Fortsetzung
der Instanz, so wird hier ausnahmsweise durch die Geb für
das Versäumnisurteil eine andere Entscheidungs Geb der-
selben Instanz nicht ausgeschlossen. Endlich wird das ordent-
liche Berfahren, das nach der Abstandnahme vom Urkunden-
oder Wechselprozesse, sowie nach dem mit Vorbehalt in dem-
selben erlassenen Urteil anhängig bleibt, für die Geb Erhe-
bung stets als besonderer Rechtsstreit angesehen.
Werden mehrere in einer Klage verbundene
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt und
seelt sowie für die Rechtsmittel gegen Ver-