Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
8 Gebühren 
  
ist, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mk. 
für das Pfund fein (ausgeprägt werden daraus 
1395 Mk.) gegen ihre Noten umzutauschen (Bank G 
v. 14. 3. 75 & 14, Rö#l 181), so werden Privat- 
personen in der Regel den Verkauf des Bar- 
rengoldes an die Reichsbank der Ausprägung für 
eigene Rechnung vorziehen, um Zinsverluste zu 
vermeiden. 
6. Eichgebühren (Maß= und GewichtsO 
v. 30. 5. 08, RGBl 349). Die Eichung ist Neu- 
eichung oder Nacheichung IJ Maß und Gewicht). 
Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über 
die von den Eichbehörden zu erhebenden G. Die 
Nacheichungs G. setzen die Landesregierungen. 
innerhalb der vom Bundesrat zu bestimmenden 
Höchstbeträge fest. Die Gesamteinnahmen aus 
den G. sollen die Kosten des Eichwesens nicht über- 
steigen (§ 16). Bis zum Inkrafttreten dieser Be- 
stimmungen (am 1. 1. 1912) werden die G. nach 
à 18 der Maß-- und Gewichtsord nung v. 17. 8. 
68 (BG B 477) von der Normal-Eichungskom- 
mission festgesetzt; diese Befugnis ist teilweise auf 
die 1887 eröffnete Physikalisch-technische Reichs- 
anstalt übergegangen (s. u.). In Geltung ist die 
Eich G.Taxe v. 28. 12. 84 (RBl 1885, 14). 
Sie ist abgeändert und ergänzt durch Bek v. 21. 1. 87 
betr. Gasmesser (Kol 8), v. 14. 5. 91 betr. Getreide- 
prober (R#l 115), v. 15. 5. 91 betr. Meßrahmen, Längen- 
maße (R#l 115), v. 6. 5. 92 Meßwerkzeuge für Flüssig- 
keiten (Renl 686), v. 8. 5. 94 Postgewichte (RKGBl 461), 
v. 6. 5. 95 Handels- und Präzisionsgewichte (RKGl 235), 
v. 2. 7. 97 selbsttätige Registrieiwagen (RGBl 596), v. 18. 
8. 00 Kluppmaße (Rl 805), v. 1. 10. 05 Meßwerkzeuge 
für Flüssigkeiten, Milchmaße (Rl# 762), v. 9. 3. 07 Ge- 
treideprober zu 20 1, Aräometer (Rl 92), v. 1. 2. 08 
Wagen für Lasten über 2000 kg (Renl 38), v. 20. 10. 08 
Flüssigkeitsmaße von 50 1 Raumgehalt (R#l 629), v. 8. 
8. 09 Wagen, chemische und physikalische Meßgeräte, Meß- 
werkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmung 
(Rönl 924), v. 1. 8. 10 Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten 
mit 2 Kannen, Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter 
im Berkehr der Eisenbahn sowie Wagen für Postpäckercien 
ohne angegebenen Wert (Rl 964), v. 21. 7. 82 (RgBl 
347), 19. 9. 84 (R3# 252) und 27. 10. 88 (RZBl 931) 
betr. Petroleumprober; Bestimmung der Normal.Eichungs- 
kommission v. 22. 6. 86 Schmelzpunkte leicht flüssiger Me- 
tallegierungen für Dampfkesselsicherheitsapparate (RZBl 
216) und der Physikalisch-technischen Reichsanstalt v. 26. 
11. 88 Stimmgabeln (R.8Bl 961), v. 30. 3. 93 Hefner- 
lampen (R.Z Bl 125), 8. 5. 93 Schraubengewinde (R.ZB1# 
150), 5. 6. 94 Schrauben (R.ZBlI 293), 25. 1. 98 Thermo- 
meter (R-ZBl 81), Bek des RK v. 16. 7. 98 Siedeapparate 
für Mineralöle (R. Bl 355). Die Prüfung und Be. 
glaubigung elektrischer Meßgeräte erfolgt 
durch die Physikalisch-technische Reichsanstalt. Der Reichs- 
kanzler kann die Besugnis hierzu auch anderen Stellen über- 
tragen. Die Physikalisch-technische Reichsanstalt bestimmt 
die zu erhebende G. (G v. 1. 6. 98 K 9P, 10, Röl 906. 
Prüf für elektrische Meßgeräte v. 28. 12. 01 #19, R.ZBI 
1902, 52). 
7. G. für die Vermessung von Schif- 
fen und für die Ausfertigung des Meßbriefs, ein- 
schließlich der Stempelkosten, sind vom B in 8 36 
der Schiffsvermessungs O v. 1. 3. 95 (Röl 175, 
Abänderung v. 12. 4. 08, RG#Bl 150) auf 5 Pf. 
für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto- 
Raumgehaltes für das vollständige Verfahren 
und auf 2½ Pfennig für das abgekürzte Ver- 
fahren oder für offene Fahrzeuge festgesetzt. Wird 
  
ohne vorgängige Neuvermessung eine wiederholte 
Ausfertigung von Meßbriefen erteilt, so wird eine 
Pauschal G. von 1 bis 5 Mk. erhoben (RBl 1890, 
281; 1900, 523). 
8. Die Prüfung der Handfeuer- 
waffen erfolgt in Prüfungsanstalten, welche 
von den Landesregierungen errichtet werden. Es 
können G. erhoben werden, welche die Kosten der 
Prüfung nicht übersteigen dürfen (G v. 19. 5. 91 
#8, Röl 110). Preußischer Tarif v. 25. 9. 94 
(MBli V 207), für Revolver abgeändert durch 
Bek v. 4. 12. 96 (Mli V 1897, 20), 22. 4. 08 
(Ml der Handels= und Gewerbeverwaltung 151). 
9. G. für die Prüfung von Kraftfahr- 
zeugen JI sowie der Führer von Kraft- 
fahrzeugen stehen den amtlich anerkannten 
Sachverständigen nach den durch V v. 3. 2. 10 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (RGl 389) 
festgesetzten Tarifen (S 427, 442) zu. 
10. G. für Patente, Muster= und 
Warenzeichen. Bei Anmeldung einer Er- 
findung beim Patentamt sind 20 Mk. und vor 
der Erteilung des Patents weitere 30 Mk. zu 
zahlen. Mit Beginn des zweiten und jedes fol- 
genden Jahres der Dauer des Patents (15 Jahre) 
ist eine G. zu entrichten, welche das erste Mal 
50 Mk. beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mk. 
steigt. Bei Bedürftigkeit kann die G. für das 
erste und zweite Jahr bis zum dritten Jahr ge- 
stundet und, wenn das Patent im 3. Jahre erlischt, 
erlassen werden (Patent G v. 7. 4. 91, R#l 79, 
## 8, 20, 24). Der Bundesrat kann die G. herab- 
setzen (§ 8). 
Für die Eintragung eines gewerblichen Musters oder 
Modells (sogen. Geschmacksmuster) in das Musterregister, 
welches von der mit der Führung der Handelsregister be- 
auftragten Gerichtsbehörde geführt wird, und Nieder- 
legung eines einzelnen Musters oder eines Pakets mit Mu- 
stern wird eine G. von 1 Mk. für jedes Jahr erhoben. Nimmt 
der Urheber eine Schutzfrist über drei Jahre (bis 15 Jahre) 
in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten 
Jahre 2 Mark, und vom 11. bis 15. Jahr 3 Mk. für jedes 
einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Die G. für 
jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug 
aus dem Musterregister beträgt 1 Mk. Alle Eingaben, 
Berhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Aus- 
züge usw., welche die Eintragungen in das Musterregister 
betreffen, sind stempelfrei (G v. 11. 1. 76 1 12, RGBl 13). 
— Neue Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchs- 
gegenständen oder von Teilen derselben können als Ge- 
brauchsmuster geschützt und in die vom Patentamt geführte 
Rolle für Gebrauchsmuster eingetragen werden. Bei der 
Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine G. von 
15 Mk., und für die Verlängerung der dreijährigen Schutz- 
frist um weitere 3 Jahre eine G. von 60 Mk. zu entrichten 
(Gv. 1. 6. 91, Röl 290, 512, 8). — Für die Eintragung 
eines Warenzeichens in die Zeichenrolle, welche das 
Patentamt führt, beträgt die G. 30 Mk., bei jeder Erneue- 
rung nach je 10 Jahren 10 Mk. (G v. 12. 5. 94, Rl 441, 
*##2, 8). 
11. Für jede Eintragung des Urhebers 
von Werken der Literatur und 
der Tonkunst in die beim Stadtrate zu 
Leipzig geführte Eintragsrolle, für jeden Ein- 
tragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus 
der Eintragsrolle wird eine G. von 1,50 Mk. er- 
hoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten 
für die öffentliche Bekanntmachung der Eintra- 
gung zu entrichten. Eingaben, Verhandlungen, 
 
	        
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