Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gerichtskosten (Reichsrecht) 
  
nicht für gerechtfertigt erachtet, an das Gericht der 
Instanz mit seiner Erinnerung wenden, worüber 
das Gericht gebührenfrei zu entscheiden hat. Gegen 
solche Entscheidung, die jederzeit (auch in höherer 
Instanz) von Amts wegen geändert werden kann, 
ist Beschwerde zulässig. 
Eine Nachforderung von GK wegen 
irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berich- 
tigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nach rechtskräftiger oder endgültiger Er- 
ledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen 
eröffnet ist. Die Verjährung der Ek be- 
stimmt sich nach den landesrechtlichen Vor- 
schriften. 
K1I4. Vorschußpflicht. Zur Deckung der Staats- 
kasse kann die vorschußweise Entrichtung eines 
Teils der aufkommenden Geb und der Auslagen 
verlangt werden. Der Vorschuß gilt als endgültige 
Vorauszahlung vorbehaltlich der Erstattung, so- 
weit die zu deckenden wirklichen Kosten etwa ge- 
ringer sind. Der Verpflichtungsgrund liegt allein 
schon in der Antragstellung. Die Verpflichtung 
zur Zahlung der Vorschußbeträge bleibt sonach, 
entgegen dem gewöhnlichen Begriff von Vor- 
schuß, auch dann bestehen, wenn die zu deckenden 
Kosten schon entstanden bezw. aus der Staats- 
kasse verauslagt sind, sowie auch selbst dann noch, 
wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen 
auferlegt oder von einem anderen übernommen 
sind. Imletzteren Falle hat also die Kasse die Wahl 
zwischen beiden Schuldnern. In bürgerli- 
chen Rechtsstreitigkeiten ist für jede 
Instanz des eigentlichen Prozeßverfahrens, wie 
auch für jedes sonstige selbständige, gebührenpflich- 
tige Verfahren vom Antragsteller ein Geb Vor- 
schuß im Betrage der höchsten Geb, welche für 
einen Akt der Instanz zum Ansatz kommen kann, 
zu zahlen. Dieselbe Pflicht hat der Widerkläger 
und bei wechselseitiger Einlegung von Rechts- 
mitteln jede Partei. Befreit davon sind gebühren- 
freie Parteien (oben § 7) sowie bei Streitigkeiten 
über Unterstützungsansprüche aus der Arbeiter- 
krankenversicherung die versicherten Personen. 
Wann der Vorschuß einzuziehen, ist den Bestim- 
mungen der Bundesregierungen überlassen; in 
Preußen wird der Vorschuß in der Regel erst nach 
Ablauf des ersten Terminstages in die Kosten- 
register eingetragen. Die Nichtzahlung des Vor- 
schusses hält das Verfahren — abgesehen von aus- 
ländischen Vorschußpflichtigen — im allgemeinen 
nicht auf. Der nicht arme Revisionskläger hat aber 
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden 
Frist die Zahlung des Geb Vorschusses nachzuwei- 
sen, sonst gilt die Revision als nicht in gesetzlicher 
Form begründet. Im Konkursverfahren 
ist vom Antragsteller ein Geb Vorschuß bei dem 
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, 
bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach 
dem Ablaufe der Anmeldefrist sowie bei dem An- 
trag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel 
in Höhe der ganzen bezüglichen Geb zu zahlen. 
In Strafsachen braucht nur der Privat- 
kläger sowie der eine Revision oder Berufung 
einlegende Nebenkläger einen Geb Vorschuß, und 
zwar für jede Instanz 10 Mark, zu entrichten. 
Die Rückzahlung des nicht gebrauchten Geb- 
Vorschusses kann erst bei Fälligkeit der Kosten be- 
ansprucht werden. Außer dem Geb Vorschuß 
ist ferner bei jedem Antrag auf Vornahme einer 
  
Handlung, womit bare Auslagen verbunden 
sind, ein zu deren Deckung hinreichender Vor- 
schuß vom Antragsteller (in Privatklagesachen auch 
vom Beklagten) zu zahlen. Ferner kann die La- 
dung und Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen, die lediglich auf Antrag des Privat- 
klägers oder des Nebenklägers vorgenommen 
wird, von der vorgängigen Zahlung eines zur 
Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichen- 
den Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Ausländerllhaben in Prozeß- und Straf- 
sachen im allgemeinen den Geb Vorschuß in drei- 
fachem Betrage zu leisten, sofern nicht in dem 
Staate, dem der Ausländer angehört, in Bezug 
auf Vorschußzahlung Inländer und Ausländer 
völlig gleichgestellt sind:). Ausnahmen sind für 
Urkunden= und Wechselprozesse, Widerklagen und 
einige andere Klagearten zugelassen. Vor Zahlung 
des Vorschusses ist die Vornahme jeder gericht- 
lichen Handlung abzulehnen, sofern nicht glaub- 
haft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Aus- 
länder einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen 
würde. 
In einem weiteren Umfange darf dagegen die 
Tätigkeit des Gerichts von der Vorschußzahlung 
nicht abhängig gemacht werden. 
l 15. Fälligkeit der Gebühren und Auslagen: 
sobald das Verfahren oder die betreffende In- 
stanz (beides im oben erläuterten Sinne) durch 
unbedingte, also nicht auf einen Eid erkennende 
Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich 
oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung 
G. B. durch Zurückverweisung des Prozesses in die 
Vorinstanz unter Vorbehalt der Festsetzung des 
Kostenpunktes) beendigt wird: es ist alsdann die 
Fälligkeit — abgesehen von Strafsachen — nicht 
von der Rechtskraft der Entscheidung abhängig. 
Im Mahnverfahren können die GK unmittelbar 
nach Erlaß des Zahlungs- bezw. Vollstreckungs- 
befehls erhoben werden; desgleichen die Kosten 
des Kostenfestsetzungsverfahrens alsbald nach Er- 
laß des Festsetzungsbeschlusses. 
In Strafsachen werden aber die Geb und 
Auslagen, die dem verurteilten Beschuldigten zur 
Last fallen, sowohl im Verfahren auf öffentliche 
Klage, wie auch im Privatklageverfahren erst mit 
der Rechtskraft des Urteils fällig — abgesehen von 
den etwa durch schuldbare Versäumnis entstande- 
nen Kosten. Stirbt ein Beschuldigter vor der 
Rechtskraft des Urteils, so können also die Geb 
und Auslagen in keinem Falle von den Erben ein- 
gezogen werden. 
Da der Zivilprozeßbetrieb beim 
1) Die Gegenseitigkeit ist in dieser Hinsicht verbürgt durch 
das Haager Abkommen (Bek v. 24. 4. 090 — Rl 409 
und 907) gegenüber Frankreich, Italien, Luxemburg, den 
Niederlanden, Norwegen, Portugal, Rumänien, Rußland, 
Schweden, der Schweiz und Spanien (1Rechtshilfel. 
Die Frage wird auch durch die zwischen dem Deutschen Reiche 
und Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Oesterreich 
abgeschlossenen Armenrechtskonventionen mitbetroffen. Eine 
Gleichstellung von In= und Ausländern ist ferner verein- 
bart in den Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsver- 
trägen mit Aethiopien, Griechenland, den Hawai--Inseln, 
Honduras, Japan, Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Ser- 
bien, Tonga, Uruguay, Venezuela und Zanzibar. 
Dieselbe Gleichstellung besteht auch in Cesterreich- 
Ungarn. (Vgl. noch unten 1# 17, 18.)
	        
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