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Gerichtskosten (Gerichtsvollzieher — Landesrecht: Preußen)
das Justizministerium dem Gerichtsschreiber über-
tragen werden; die Entrichtung kann in diesem
Falle durch Stempelmarken erfolgen. Ueber die
Kosten führt der Gerichtsschreiber ein Heberegister
und die uneinbringlichen Kosten können von der
Finanzbehörde niedergeschlagen werden. Ansatz
und Ueberweisung der Kosten wird von dem dienst-
aufsichtführenden Richter überwacht (V, den An-
satz, die Erhebung und die Beitreibung der GK
betr: v. 17. 3. O3, 16. 9. 08 und 2. 3. 10).
VI. Elsaß-Lothringen. Die Beitreibung der
GKK erfolgt durch die Verwaltung der Verkehrs-
steuern auf Grund von gerichtlich vollstreckbar
erklärten Zwangsbefehlen. Die Zwangsversteige-
rung von Grundstücken ist gegen den Schuldner,
seine Ehefrau oder Abkömmlinge nicht zulässig
(GKG v. 6. 12. 99).
F. Gebühren der Gerichtsvollzieher
#§ 22. Reichsgesetzlich sind die Geb und Aus-
lagen der Gerichtsvollzieher — und zwar durch
die GebO in der Fassung der Bek v. 20. 5.98 —
nur soweit bestimmt, als ihnen durch die Prozeß-
ordnungen ein bestimmter Geschäftskreis zuge-
wiesen ist. Die Geb für jede Zustellung beträgt
je nach Umständen 80 bezw. 50, 40, 25 Pfennig;
und zwar ist immer der billigste Weg zu wählen.
Die Pfändungs Geb steigt von 1—6 Mark und
erhöht sich darüber nur, wenn ein Zeitaufwand von
mehr als zwei Stunden erforderlich war; bei er-
folgloser Pfändung mindert sich die Geb auf die
Hälfte. Bei Versteigerungen berechnet sich die
Geb aus dem Erlös je nach der Höhe auf 5 bis ½
vom Hundert, nicht unter 2 Mark. Ferner erhält
der Gerichtsvollzieher für die Wegnahme beweg-
licher Sachen mindestens 3 Mark, für Exmissionen
und Hilfeleistung zur Beseitigung des Wider-
standes des Schuldners gegen die Vornahme einer
Handlung 3 Mark für jede Stunde, für die Ver-
haftung einer Person (im Zivilprozeß) 15 Mk.
Die Geb vergüten (als Pausch Geb) die gesamte
auf das Geschäft verwendete Tätigkeit. Daneben
werden nur die baren Auslagen ersetzt, Schreib-
Geb in den vorgeschriebenen Grenzen nach dem
Maßstab der GK. Reisekosten sind bei einem Weg
von mehr als zwei Kilometern vom Wohnsitz für
jedes Geschäft einzeln mit 10 Pfennig für das
Kilometer des Hin= und Rückwegs zu berechnen.
In Armensachen werden die baren Auslagen von
der Staatskasse ersetzt. Im übrigen kann auch der
Gerichtsvollzieher einen Vorschuß auf Geb und
Auslagen verlangen. Gegen den Kostenansatz ist
Erinnerung bezw. Beschwerde beim Gericht zu-
lässig. In den einzelnen Bundesstaaten können
für Zustellungen einfacherer Form geringere Geb
bestimmt werden, was u. a. in Preußen und
Bayern geschehen ist, während in Württemberg
dafür jede Geb entfällt. Auch können die Gerichts-
vollzieher überhaupt statt des GebBezugs auf
festes Gehalt gestellt werden, wie es in Sachsen,
Oldenburg (Herzogtum Oldenburg und Fürsten-
tum Lübeck), Reuß ä. L., Lübeck und Hamburg
der Fall ist, wo dann die Geb in die Staatskasse
fließen.
In Preußen finden die vorstehenden Nor-
men auch in anderen Angelegenheiten Anwen-
dung, und sind die entsprechenden Sätze auch bei
freiwilligen Versteigerungen, Inventuren und
Wechselprotesten zu beanfpruchen.
II. Lanbesrechtliche Gebührenvorschriften
#23. Preußen. Das gesamte, nach Vorstehen-
dem der Landesgesetzgebung verbliebene Kosten-
wesen hat eine einheitliche und umfassende Re-
gelung durch das Pr. GKG gefunden, das infolge
des BGB in veränderter neuer Fassung durch
Bek v. 6. 10. 99 veröffentlicht, durch G v. 25. 7.
10 und durch Bek v. 6. 8. 1910 nochmals um-
geändert ist.
L. Es regelt zunächst allgemein für die Ange-
legenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit die Zahlungspflicht (nach
Maßgabe des Antrags oder des Interesses), die
Haftung mehrerer Kostenschuldner (auch der
Schuldübernehmer) als Gesamtschuldner, die ob-
jektive und subjektive Geb Freiheit — besonders
bei Geschäften im öffentlichen Interesse, für den
Fiskus, für öffentliche Anstalten, Schulen, Kirchen
u. a. milde Stiftungen, Gesellschaften zu wohl-
tätigen oder gemeinnützigen Zwecken — den Kos-
tenerlaß bei Schuldlosigkeit oder Unkenntnis der
Parteien, die Fälligkeit und Nachforderung von
Kosten, deren Verjährung (in vier Jahren), Ein-
ziehung im Verw Zwangsverfahren, die Werts-
berechnung, die Anfechtung des Gebünsatzes, in
welcher Beziehung dem Kammerzgericht eine aus-
schließliche Zuständigkeit als oberste Beschwerde-
instanz beigelegt ist, sowie die Erhebung von
Stempeln, die neben den Geb nach den für diese
geltenden Vorschriften eingezogen werden.
Für die Bemessung der Geb, je nach dem
Werte des Gegenstandes, sind feste GebReihen
aufgestellt, und zwar außer den auch hier zur An-
wendung kommenden GebReihen des D. GK##
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, hauptsächlich
a) eine solche für gerichtliche Beur-
kundungen — steigend bis 45 Mk. bei einem
Werte von 100 000 Mk. und sodann 1,50 Mk.
mehr für jede weiteren 10 000 Mk. — und b)
zwei Reihen für Grundbuchsachen —
steigend bis 100 bezw. 85 Mk. bei einem Werte
von 100 000 Mk. und 8 Mk. mehr für jede weitere
10 000 Mk. — Die Geb zu a) wird im einfachen
Betrage für Beurkundungen einseitiger Erklä-
rungen, bei Versteigerungen, Bescheinigungen,
Eidesabnahme, Protestaufnahme, Siegelungen
u. a., im doppelten Betrage bei zweiseitigen Ver-
trägen, zu 3/6 für Beurkundung damit zusammen-
hängender Erklärungen, zu /10 für Zustimmungs-
erklärungen und Vollmachten, zu /16 für Beur-
kundungen zu Grundbuchseintragungen, zu ½/10
für Unterschriftsbeglaubigungen erhoben.
Für Registerführung sind besondere
Sätze vorgesehen. Eine ins Einzelne gehende Re-
gelung haben noch die Nachlaßsachen und
Auseinandersetzungen gefunden — für das ge-
samte Erbteilungsverfahren wird das dreifache
obiger Geb Reihe zu b) angesetzt — ebenso die
Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts
— I1 Mk. von je 400 Mk. Mündelvermögen.
Besondere Geb sind ferner festgesetzt für Fidei-
kommiß-, Stiftungs= und Vermögensverwaltungs-
angelegenheiten, für Genehmigung von Familien-
stiftungen, Pfandverkäufe, Dispachesachen, Ge-
meinheitsteilungen, sowie für das Beschwerde-