Gerichtskosten (Landesrecht)
197
verfahren — bei Verwerfung der Beschwerde
1—20 Mk.
Die Bestimmungen über die Auslagen
schließen sich in der Hauptsache den reichsrechtlichen
Vorschriften an.
2. Die vorerwähnten allgemeinen Bestimmun-
gen sinden zumeist auch in den Angelegen-
heiten der streitigen Gerichtsbar-
keit Anwendung, desgleichen sind diese Bestim-
mungen neben dem D. GK G auf solche vor die
ordentlichen oder vor besondere Gerichte gehörigen
Rechtssachen, für welche die 3PO und St
kraft landesgesetzlicher Vorschrift maßgebend sind,
für anwendbar erklärt; ähnliches gilt für Forst-
diebstahlssachen unter Ermäßigung der Geb auf
7/1 bezw. /1. ·
Für die Zwangsversteigerung von
Gegenständen des unbeweglichen
Vermögens sind an der Hand einer beson-
deren GebReihe hauptsächlich solgende Geb vor-
gesehen: 5/0 der Geb Reihe für Entscheidung auf
Anträge wegen Anordnung des Verfahrens, für
jeden Versteigerungstermin und die Zuschlags-
erteilung, 3/10 für das Verteilungsverfahren.
Das Zwangsverwaltungsverfah-
rren kostet jährlich /#0 derselben Gebührenreihe.
5*24. Andere Gliedstaaten.
1. Bayern. Durch das Gesetz über das Geb-
Wesen in der Fassung laut Bek v. 28. 4. 07 werden
zunächst die Geb für das Verfahren der Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung von Gegen-
ständen des unbeweglichen Vermögens im Wege
der Zwangsvollstreckung geregelt. Bei der Zwangs-
versteigerung entstehen für die bloße Entscheidung
über Anträge auf Anordnung ½/°2 der Geb des
8 8 des D. GK G., für das Verfahren bis zur Ein-
leitung des Verteilungsverfahrens /, bei Er-
ledigung vor der Zuschlagserteilung 3/10, für das
Verteilungsverfahren /10. Für die Zwangsver-
waltung wird erhoben die Geb des # 8 und für
jedes weitere Jahr /#0 davon.
In bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten kommt, auch soweit das Verfahren lan-
desgesetzlich geregelt ist, das D. GK G zur An-
wendung. Einzelne Abweichungen sind aber für
Zwangsenteignungsprozesse, bei der Sicherheits-
anordnung und im Verteilungsverfahren vorge-
sehen.
Im strafgerichtlichen Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof und im standrochtlichen
Verfahren werden keine Geb erhoben. Bei Forst-
rügesachen ist das D. G& G im allgemeinen maß-
gebend.
In Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit finden die allgemeinen
Bestimmungen des D. GK# mit einigen Abwei-
chungen Anwendung. Für Zeugnisse, Beglaubi-
gungen und Ausfertigungen sind Geb bis zu 4 Mk.
vorgesehen. Für die Registerführung werden
verschiedenartige Geb meist nach Verhältnis der
Gewerbesteuer, des Gesellschaftskapitals u. a.
erhoben. Besondere Geb sind ferner festgesetzt
für Bestätigung von Familienfideikommissen, in
Vormundschaftssachen (hier 1 Mk. für je 300 bezw.
400 Mk. Mündelvermögen), Pflegschaften, Ehe-
angelegenheiten, Nachlaß= und Teilungssachen,
sowie in Grundbuchsachen und anderen Ange-
legenheiten (gewisse Teile der Geb des § 8 des
D. GKG).
II. Sachsen. Das G über die GCK v. 21. 6. 00
— ergänzt durch G v. 18. 3. 10 — regelt zunächst
die Frage der Beitreibung der GK und die Geb-
Freiheit. Die Kosten für Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit werden in einem be-
sonderen, 97 Positionen enthaltenden Tarife
festgesetzt. Daneben wird allgemeine Bestimmung
getroffen über die Zahlungspflicht, die Fällig-
keit der Kosten, die von der Zahlung abhängigen
gerichtlichen Handlungen, die Wertsfestsetzung,
die Zurücknahme Geb, Beanstandung des Ansatzes,
dic Nachforderung und Niederschlagung. Ein
weiterer Abschnitt behandelt die Strafvollstreckung,
die Haft und den Transport. Nach dem D. GKG
sollen die Kosten auch in Sachen erhoben werden,
die nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören
oder bei denen die Anwendung der ZPO und
St PO auf landesrechtlicher Vorschrift beruht.
Selbständig geregelt sind die Kosten für die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen. Für die Zwangsversteigerung ist eine je
nach der Ausdehnung des Verfahrens in 6 Stufen
sich bis 500 Mk. steigernde Geb nach Wertsklassen
(bei 100 000 Mk. 200 Mk.) vorgesehen: wozu
ceinige Neben Ceb kommen. Die gleiche Geb ge-
langt auch in der Zwangsverwaltung für jedes
Verwaltungssahr zum Ansatz; daneben werden
3/10 für Entscheidungen über den Antrag auf
Zwangsverwaltung vder Zulassung des Beitritts
von Gläubigern erhoben.
Eine Erhöhung der Geb um 25 Prozent ist
durch das G’v. 1. 3. 02 vorgeschrieben.
III. Württemberg. Die GKO v. 1. 12. 06
behandelt in 11 Abschnitten die GK in Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwal-
tungsverfahren und zwar werden zunächst, wie
bei den vorbenannten Staaten, die allgemeinen
Punkte geregelt, sodann die Geb für Grundbuch-
sachen (wie in Preußen nach 2 GebReihen), für
Vormundschaftssachen (1 Mk. von je 500 Mk.
Mündelvermögen), für Familien= und Ehesachen,
für Nachlaß= und Teilungssachen (nach einer be-
sonderen Geb Reihe), für Handelssachen (Register-
führung), für Vereins= und Güterrechtssachen,
für gerichtliche Urkunden (nach einer besonderen
GoebReihe) und für sonstige Angelegenheiten be-
stimmt. Im Anschluß an die preußischen Vor-
schriften wird ferner die Kostenerhebung im
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungs-
verfahren geordnet.
IV. Baden. Das Kosten G v. 24. 9. 08 bringt
zunächst nach Art des preußischen Gesetzes eine
allgemeine Regelung für die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und stellt sodann drei
Geb Reihen auf. Im Anschluß daran werden die
Geb in Vormundschaftssachen, in Personenstand-,
Nachlaß= und Teilungssachen, in Handelssachen
(Registerführung u. a.), in Vereins= und Stiftungs-
sachen, ferner für Beurkundungen und für Grund-
buchsachen sowie in sonstigen Angelegenheiten
bestimmt. Dazu kommt noch eine Regelung der
Auslagen und der für Amtsverrichtungen der Ge-
meindebehörden und Gemeindebeamten anzu-
setzenden Kosten. Auf dem Gebiete der streitigen
Gerichtsbarkeit werden die Geb bei den Ge-
meindegerichten festgesetzt und die der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.