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Gebühren
sondern nur dem Reiche zu (RB a 654, Abs 3
und 5).
3. In Seehäfen dürfen Abgaben, welche
von den Seeschiffen oder ihren Ladungen für die
Benützung der Schiffahrtsanstalten erhoben wer-
den, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her-
stellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten
nicht übersteigen (RV a 54 Abs 3) IN Hafenl.
4. Auf allen natürlichen Wasser-
straßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese
Abgaben sowie die Abgaben für die Befahrung
solcher künstlicher Wasserstraßen, welche
Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen
(R#Va4 Absf 4). Wegen des Streites, ob diese
Bestimmung den Einzelstaaten das Recht ent-
zieht, auf Strömen, die im Interesse der Schiff-
fahrt reguliert sind, Abgaben für solche Anstalten
zu erheben, durch welche die Schiffbarkeit über
den natürlichen Zustand hinaus erhöht worden
ist und ob sie der Durchführung des # 19 des
Preußischen G betr. die Herstellung und den
Ausbau von Wasserstraßen v. 1. 4. 05 (GES 190)
entgegensteht, ( Binnenschiffahrt, Elbschiffahrt)l.
5. Auf die Flößerei' finden die Bestim-
mungen unter 3 insoweit Anwendung, als die-
selbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben
wird (RV a 54 Abf 4). Auf den nur flößbaren.
Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen,
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich
sind, dürsen von der Flößerei mit verbundenen
Hölzern Abgaben nur für die Benutzung beson-
derer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter
Anstalten erhoben werden (G v. 1. 6. 70 1,
Bl 312).
6. Von den Schiffen, welche den Kaiser-
Wilhelm-Kanal II benutzen, ist eine ent-
sprechende Abgabe zu entrichten, deren Tarifie-
rung weiterer gesetzlicher Regelung vorbehalten
ist. Bis zum Ablauf des ersten Jahres nach In-
betriebsetzung der ganzen Kanalstrecke wurde dem
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat die
Festsetzung des Tarifs überlassen (G betr. die Her-
stellung des Nord-Ostseekanals v. 16. 3. 86,
v 3, Rl 58). Diese Frist ist fortgesetzt, zuletzt
durch G v. 8. 5. 07 (Rol 153) bis zum 30. 9. 12
erstreckt worden.
II. Durch Landesrecht geregelte Gebühren?)
A. Preußen.
Nach der Verfassung können Staats= und
Kommunalbeamte G. nur auf Grund des Gesetzes
erheben (a 102). G. für die Staatskasse dürfen nur,
soweit sie in den Staatshaushalts-Etat ausgenom-
*) Beabsichtigt ist hier nur, die Reichhaltigkeit des Nor-
menmaterials und die starken Abweichungen in der Re-
gelung an dem Beispiele einiger Staaten — Preußen,
Bayern, Elsaß-Lothringen — aufszuweisen. Das erscheint
für die an dieser Stelle zu entwickelnde Theorie der G.
als ausreichend sowohl für die oben herangezogenen als
für die andern größeren deutschen Staaten. Das Sachliche
ergibt sich aus den einschlagenden Stichworten des Wörter-
buchs, sodaß sich Verweisungen für die Regel erübrigen.
men oder durch besondere Gesetze angeordnet sind,
erhoben werden (a 100), doch werden die bestehen-
den forterhoben, bis sie durch ein Gesetz abgeän-
dert werden (a 109). Die Berechtigung der Ge-
meinden, Kreise und Provinzen zur Erhebung
von G. und Beiträgen ist durch das Kommübg G
v. 14. 7. 93 §# 4—12 (GS 152) nebst Deklaration
v. 24. 7. 06 (GS 376) und durch das Kreis-
und Provinzialabgaben v. 23 4. 06 (GS
159) I§# 4, 5 und 24 geregelt. IX Gemeindeab-
gaben!j.
Auf Vollständigkeit der Darstellung muß mit Nüuchkjicht
auf den zur Verfügung stehenden Raum verzichtet werden.
Teilweise beschränken sich die Angaben auf die Zuständig-
keit für die Festsetzung der Tarife; aus ihr ergibt sich, in
welchen amtlichen Beröffentlichungsorganen die Tarife auf.
zusuchen sind. Zur Ergänzung des nur unvollständig mitge-
teilten G. Rechts und zur Beurteilung der finanziellen Be-
deutung der G. werden die Etatsansätze nachgewiesen.
g 8. Berwaltungsgebühren.
i. Allgemeines. Nach der Sportel-TaxO
v. 25. 4. 1825 für die Oberpräsidien, Regierungen,
Konsistorien, Provinzial-Schulkollegien und Me-
dizinalkollegien (G# 129) sollte bei allen Verfü-
gungen und Verhandlungen dieser Behörden, da
dieselben in der Regel das öffentliche Interesse
zum Gegenstande haben, die gesetzliche Vermu-
tung für die gänzliche Sportelfreiheit sprechen
(5F 1). Die von ihr noch festgesetzten Ausfertigungs-
und Verhandlungssporteln in Verwüngelegen-
heiten wurden durch V v. 22. 11. 42 (GS 309)
beseitigt. Auf die Unterbehörden in den Pro-
vinzen fand die Sportel O von 1825 keine An-
wendung, bei diesen blieb es vielmehr bei der be-
stehenden Verfassung (5 17). Die neuen Landes-
teile sind in Hinsicht der Verw Gebühren durch G#
v. 27. 2. 68 (GS 177) nebst Vo. 22.7.72(G85)
aJmit den alten Provinzen im wesentlichen auf
gleiche Linie gestellt“ (Motive): die Ausfertigungs-
und Verhandlungs G. und Sporteln für Rech-
nung der Staatskasse und unmittelbaren Staats-
beamten wurden aufgehoben (#i 1), ausge-
nommen die G. und Abgaben aus privat-
rechtlichen Titeln — G. bei den Uni-
versitäten — G. der Kirchen beam-
ten — G. der Landmessungsbeam-
ten — AuktionsG. — Eich-G. — G. in
Gemeinheitsteilungs-, Verkoppe-
lungs-, Konsolidations- und Ablö-
sungs-Sachen Exekutions-G.
der Unterbeamten — G. der Fort-
schreibungsbehörden und --Beamten,
insbesondere die G. für Erteilung von Abschrif-
ten, Auszügen und Bescheinigungen aus den
zum Zweck der Besteuerung geführten Ka-
tastern, Büchern und Registern — G. für Aus-
fertigungen über Zivilstands-Akte
G. der Medizinal-Beamten — Prü-
fungs G. — G. für Ausfertigung von Pässen
und sonstigen Reisepapieren — der Abgaben für
Jagdscheine (Waffenpässe) — der Abgaben,
welche nach den in Geltung stehenden Bestim-
mungen über die Stempelabgaben zu
entrichten sind (§ 3). Die in bergamtlichen
Verwüngelegenheiten zu entrichtenden G. und
Sporteln sind durch G v. 21. 5. 60 (GS 200)
aufgehoben. Für die Ausfertigung, Vorzeigung
und Visierung der Gesindedienstbücher
oder für die Beglaubigung der Dienstzeug-