Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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setzt sich zusammen aus einem Präsidenten (Jurist), 
4 Direktoren (je einer für jede Abteilung), darunter 
2 Aerzte, je 1 Chemiker und Tierarzt), 20 ordent- 
lichen vollbesoldeten Mitgliedern (darunter 11 
Aerzte, 2 Tierärzte, 4 Chemiker und Apotheker, 
1 Zoologe und 2 Juristen), 14 ständigen und 25 
außeretatsmäßig beschäftigten wissenschaftlichen 
Hilfsarbeitern. Zur Unterstützung des Gesund- 
heitsamtes bei Erfüllung der ihm zugewiesenen 
Aufgaben ist wieder auf Grund des § 43 des Reichs- 
seuchen G v. 30. 6. 00 ein Reichsgesund- 
heitsrat gebildet, der außerdem befugt ist, 
den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen 
und sich, um Auskunft zu erhalten, mit diesen 
unmittelbar in Verbindung zu setzen sowie Ver- 
treter abzusenden, die unter Mitwirkung der zu- 
ständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort 
und Stelle einziehen können. Seine Tätigkeit ist 
durch eine vom Reichskanzler erlassene Geschäfts- 
ordnung geregelt, die die Bildung von besonderen 
Ausschüssen (z. Zeit 9: Gesundheitswesen im allge- 
meinen, Ernährungswesen, Wasserversorgung, Be- 
seitigung der Abfallstoffe und Reinhaltung der 
Gewässer, Gewerbehygiene, Seuchenbekämpfung, 
Heilwesen, Heilmittel und Verkehr mit Giften, 
Schiffs= und Tropenhygiene, Veterinärwesen) in 
Unterabteilungen (z. Z. 16) vorsieht. Die Mit- 
glieder des Reichsgesundheitsrates (z. Z. 91), die 
aus hervorragenden wissenschaftlichen Autori- 
täten und erfahrenen Beamten der Landesmedi- 
zinalverwaltung zusammengesetzt sind, werden 
vom Bundesrat, der Vorsitzende (in der Regel 
der Präsident des Gesundheitsamtes) und dessen 
Stellvertreter aus der Mitgliederzahl vom Reichs- 
kanzler ernannt; das Amt ist ein ehrenamtliches. 
Für die Bearbeitung der Medizinal- 
Statistik steht, soweit diese nicht im GesAmte 
erfolgt, der Reichsverwaltung noch das Kaiser- 
liche Statistische Amt zur Verfügung. 
Außerdem hat sich die Reichsverwaltung durch 
Gewährung eines jährlichen Zuschusses für das 
vom Hamburger Staat eingerichtete dortige 
Institut für Schiffs= und Tropen- 
krankheiten eine Mitwirkung bei der Stellen- 
besetzung und die Ueberlassung von wenigstens 5 
Arbeitsplätzen gesichert. Das Reich trägt auch 
sonst vielfach die Kosten für Zwecke des GW, 
z. B. für Studienreisen zur Erforschung der 
Cholera, Pest, Schlafkrankheit usw., oder gewährt 
hierfür Zuschüsse, z. B. zu den Kosten der 
Zentralstelle für Volkswohlfahrt, für Syphilis- 
und Krebsforschung, Bekämpfung der Säug- 
ngeserblichleit, des Typhus, der Tuberkulose 
usw. 
65. Preußen. I. Die gesamte Medizinalverwal- 
tung (ausschließlich des Militärmedizinalwesens) 
ist vom 1. 4. 11 ab wieder dem Ministerium 
des Innern in oberster Instanz unterstellt, 
nachdem sie von diesem seit 1825 zum Teil und 
seit 1819 vollständig abgetrennt und dem Kultus- 
ministerium überwiesen war. Sie bildet hier 
cbenso wie früher im Kultusministerium einec be- 
sondere Abteilung — Abteilung für Medi- 
zinalwesen — die aus einem Ministerialdirektor 
(nicht nötig VerwBeamter), 5 vortragenden, voll- 
besoldeten Räten (4 medizinisch-technische und 1 
VerwBeamter), dem jedesmaligen Generalstabs- 
arzt der Armee und mehreren technischen Hilfs- 
arbeitern (ie ein Psychiater, Arzt und Apotheker) 
  
Gesundheitswesen 
besteht. Ihr Geschäftskreis umfaßt die oberste 
Leitung der gesamten Medizinal- und Sanitäts- 
polizei, die Aufsicht über die Ausbildung und Be- 
fähigung des Heilpersonals, dessen Verwendung 
im Staatsdienste sowie die Oberaufsicht über alle 
öffentlichen und privaten Heilanstalten und son- 
stigen dem Gesundheitswesen dienenden Anstalten, 
soweit sie nicht der Unterrichtsverwaltung (Uni- 
versitätskliniken usw.) unterstehen, des Apotheken- 
und Hebammenwesen usw. Als technisch-beratende 
Behörde ist der Medizinalabteilung die Wissen- 
schaftliche Deputation für das Me- 
dizinalwesen, bestehend aus einem Di- 
rektor als Vorsitzenden und 17 im Nebenamt an- 
gestellten ordentlichen, vom König ernannten Mit- 
gliedern (den 4 vortragenden technischen Räten, 
12 medizinischen Professoren und 1 Professor der 
Chemie der Berliner Universität 2), die „der 
Medizinalverwaltung für ihre Zwecke die Benut- 
zung der jederzeit durch die Entwicklung der me- 
dizinischen Wissenschaft gelieferten Ergebnisse zu 
erleichtern, als oberste sachverständige Fachbehörde 
in gerichtlich-medizinischen Angelegenheiten tätig 
u sein hat“; auch ist sie die zuständige Behörde 
fur die staatsärztliche Prüfung. Für pharmazeun- 
tische und Apothekenangelegenheiten fungieren 
als technische Kollegialbehörden des Ministeriums 
die technische Kommission für phar- 
mazeutische Angelegenheiten und 
der Apothekerrat. Ferner ressortieren un- 
mittelbar vom Ministerium: das Institut für 
Infektionskrankheiten in Berlin, 
die Königl. Versuchs- und Prü- 
fungsanstalt für Wasserversor- 
gung und Abwässerbeseitigung, 
die hygienischen Institute in Beuthen, Posen und 
Saarbrücken, die Medizinaluntersuchungsämter 
und .- Untersuchungsstellen sowie die Universitäts- 
institute, kommunalen und sonstigen Institute, 
die für die Aufgaben der Medizinalverwaltung 
tätig sind, soweit diese Tätigkeit in betracht kommt, 
die Kommissionen für die ärztli- 
chen, zahnärztlichen und pharma- 
zeutischen Prüfungen an den Uni- 
versitäten. Desgleichen übt es die Staats- 
aussicht über den Acrztekammer= und Apotheker- 
kammerausschuß; außerdem ist der Direktor der 
Medizinalabteilung Vorsitzender des ärztlichen 
Ehrengerichtshofes, bei dem ein rechtskundiger 
Kommissar des Ministers die Verrichtungen der 
Anklagebehörde wahrzunehmen hat. 
1I. Die mittlere Instanz für die Medi- 
zinalverwaltung bildet der Oberpräsident und der 
Reg Präsident. Die Tätigkeit des Oberpräsi- 
denten auf dem Gebiete des GW ist keine 
bedeutendez sie erstreckt sich hauptsächlich auf die 
Staatsaufsicht über die Aerztekammern, auf die 
gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Provinzial- 
anstalten und auf das Apothekenwesen, hier je- 
doch nur insoweit, als es sich um die Anlage neuer 
selbständiger oder Filialapotheken, um die Ver- 
legung bestehender und um die Weiterverleihung 
der an den Staat heimgefallenen persönlichen 
Apothekenkonzessionen handelt. Dem Ober- 
1) Ueber Vertreter der Aerztekammern als außer. 
ordentliche Mitglieder zu den Eitzungen der 
Wissenschaftlichen Deputation 1Arzt #15 oben Band 1 
S 236.
	        
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