Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
232 
Gewässer 
  
rechts darauf Bedacht zu nehmen sein, die Unter- 
haltung der nicht schiffbaren Wasserläufe, wenig- 
stens soweit es sich um solche von größerer Be- 
deutung handelt, den Anliegern abzunehmen und 
leistungsfähigen Trägern (Kommunalverbänden, 
Wassergenossenschaften) zu übertragen. Ein An- 
fang damit ist bereits in den G, betr. Maßnahmen 
zur Verhütung von Hochwassergefahren in der 
Provinz Schlesien v. 3. 7. 00 und 16. 9. 04 
und in dem entsprechenden G für die Provinz 
Brandenburg und das Havelgebiet der 
Provinz Sachsen v. 4. 8. 04 gemacht worden, 
durch welche die Verpflichtung zur Unterhaltung 
der nach Maßgabe der Vorschriften dieser Gesetze 
ausgebauten Wasserläufe den Provinzialverbän= 
den auferlegt ist (S§s 14 ff), und die ihrerseits be- 
rechtigt sind, die durch die Unterhaltung erwach- 
senden Kosten — nach dem Gv. 3. 7. 00 5 TS 29 ff — 
von denjenigen einzuziehen, die an der ordnungs- 
mäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs ein In- 
teresse haben, — nach dem G v. 4. 8. 04 — auf die 
einzelnen Kreise und Gemeinden unterzuverteilen. 
Anderweite und für das Landeskulturinteresse 
günstigere Bestimmungen bestehen zum Teil in den 
neuen Provinzen. Zwar in Hanno- 
ver ist nach dem G v. 22. 8. 47 die Instand- 
setzung und Erhaltung der natürlichen Wasserzüge, 
soweit sie nicht Ebbe und Flut haben, ebenfalls 
den Anliegern übertragen (#2), während in den 
hannoverschen Marschdistrikten nach den dort gel- 
tenden Deichordnungen die Unterhaltung der Was- 
serzüge für die Ent= und Bewässerung (Siellast) 
einen Teil der Deichlast (I bildet und daher hier 
ausreichend gesichert ist. Für die Geestdistrikte in 
Schleswig-Holstein werden im Verw- 
Wege die zur Instandsetzung und Unterhaltung 
der natürlichen Wasserzüge erforderlichen Maß- 
nahmen durch ein Regulativ festgesetzt, und zwar 
nach dem Grundsatze, daß die Kosten nach den den 
Landanliegern erwachsenen Vorteilen verteilt 
werden (88 3—5 der Wasserlösungsordnung für 
Holstein v. 16. 7. 57; §& 17 der provisorischen Verf 
für Schleswig v. 6. 9. 63). Im vormaligen Kur- 
hessen liegt die gewöhnliche Uferunterhaltung 
den Adjazenten ob, während im übrigen die Ge- 
meinden verpflichtet sind, die zur Erhaltung der 
Ufer und des allgemeinen Wasserabflusses gerei- 
chenden Arbeiten und Anlagen, auch Durchstiche 
und Vorbauten, auszuführen (V, den Wasserbau 
betr., v. 31. 12. 1824 §&§ 1, 2; vgl. Nieberding 
S 388 ff, 397). Auch im ehemaligen Herzogtum 
Nassau sind die Gemeinden unterhaltungs- 
pflichtig, da ihnen das Eigentum an den nicht 
schiffbaren Wasserläufen zusteht. 
4. b) Andere deutsche Staaten. 
I. In Bayern unterscheidet das Wasser G 
v. 23. 3. 07 zwischen Privatflüssen und Bächen 
mit erheblicher Hochwassergefahr, die von der 
Staatsregierung festgestellt werden, und sonstigen 
Privatflüssen und Bächen. Die Unterhaltung 
(Instandhaltung) der ersteren ist Kreislast (a 98), 
im übrigen liegt sic den Beteiligten ob, d. h. den 
Eigentümern der Grundstücke und Anlagen, die 
durch die Unterhaltung des Flusses vor Abbruch, 
Versumpfung oder Ueberschwemmung geschützt 
werden, ferner den Besitzern von Triebwerken, 
Wasserleitungen usw. und den Eigentümern des 
Flußbetts (a 100, 88). Die Beteiligten sind befugt, 
für die Zwecke der Unterhaltung Genossenschaften 
  
zu bilden und können, wenn sie von dieser Befug- 
nis keinen Gebrauch machen, zu Zwangsgenossen- 
schaften vereinigt werden (a 102, 103, 110 ff). 
Sofern Genossenschaften nicht gebildet sind, sind 
die Gemeinden subsidiär zur Unterhaltung ver- 
pflichtet, sie können aber Ersatz der Kosten von den 
Beteiligten fordern (a 104). Die Unterhaltung 
umfaßt die Erhaltung des ordnungsmäßigen Zu- 
standes der Gewässer (Reinigung, Räumung des 
Flußschlauchs, Freihaltung, Schutz und Unter- 
haltung der Ufer) und, soweit das Gemeinwohl 
es erfordert, die Ausführung und Unterhaltung 
von Flußregulierungen, Dammbauten und Wild- 
bachverbauungen (a 74). Zu allen Uferschu 
anlagen ist die vorausgehende polizeiliche Sau- 
migung erforderlich (a 77). 
II. In Sachsen ist die Unterhaltung aller 
fließenden natürlichen G., mit Ausnahme des 
Strombetts der Elbe (oben §# 2), soweit es das öf- 
fentliche Interesse erfordert, Zwangsgenossen- 
schaften (Unterhaltungsgenossenschaften) übertra- 
gen, die innerhalb jedes amtshauptmannschaft- 
ichen Bezirkes für die einzelnen Wasserläufe oder 
die in Betracht kommenden Teilstrecken von sol- 
chen nach näherer Bestimmung der Verw Behäörde, 
die auch die erstmalige Satzung aufzustellen und 
die erste Generalversammlung zu berufen hat, 
aus den Eigentümern der an die betreffenden. 
Wasserläufe angrenzenden Grundstücke und An- 
lagen gebildet werden (Wasser G v. 12. 3. 09 
5# s 63 ff). Mehrere Genossenschaften können sich 
zur gemeinsamen Ausführung von Unterhaltungs- 
arbeiten zu einem Verbande vereinigen. Die 
Vereinigung kann von der Verw Behörde unter 
bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise 
angeordnet werden (§5 72). Die Unterhaltungs- 
kosten sind auf die Mitglieder der Genossenschaft 
zu verteilen. Gereichen die Unterhaltungsarbeiten 
auch Grundstücken oder Anlagen zum Vorteile, 
die Nichtmitgliedern der Genossenschaft gehören, 
so können diese zu den Kosten herangezogen wer- 
den (§ 77). Der Unterhaltung gleichgestellt sind 
die Reinhaltung des Wasserlaufbetts und der 
Schutz der im Bereiche des G. belegenen Grund- 
stücke gegen Uferangriff, Ueberschwemmung, Eis- 
gang und Versumpfung (5 63). Solange Genos- 
senschaften nicht gebildet sind, liegt die Unter- 
haltung den politischen Gemeinden ob. Doch soll 
die Genossenschaftsbildung bis Ende 1912 überall 
bewirkt sein (§ 73). Soweit ein öffentliches In- 
teresse nicht besteht, worüber die Verw Behörde 
beschließt, liegt die Unterhaltung den Eigentümern 
der angrenzenden Grundstücke und Anlagen un- 
mittelbar ob. Die Bildung einer Genossenschaft 
findet hier nicht statt (5 65 Satz 2, 3, 5 69). 
III. In Hessen ist die Unterhaltung der 
Bäche und der nicht ständig fließenden G. durch 
das Gv. 30. 7. 87 in der nach der Bek v. 30. 9. 99 
seit dem 1. 1. 00 geltenden Fassung geregelt. 
Danach sind die Besitzer der Ufergrundstücke ver- 
pflichtct, Hindernisse des regelmäßigen Wasserab- 
laufs am Ufer weder anzubringen, noch entstehen 
zu lassen (a 106). Die Verpflichtung zur Auf- 
räumung und Unterhaltung liegt, wo ein öffent- 
liches Interesse an der Herstellung eines regel- 
mäßigen Wasserablaufs und Wasserschutzes besteht, 
der Gemeinde ob. Der erforderliche Aufwand 
wird in der Regel wie die übrigen Gemeindeaus- 
gaben bestritten, jedoch können Nachbargemeinden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.