wässer oder die Ufer in schädlicher Weise verun-
reinigen, als einer besonderen Benutzung (# 23).
Die Erlaubnis zur Einführung von schädlichen
Stoffen kann jederzeit ohne Entschädigung be-
schränkt oder ausgehoben werden, wenn der Be-
rechtigte den an die Erlaubnis geknüpften Be-
dingungen ungeachtet mehrfacher behäördlicher
Ermahnungen zuwiderhandelt (I 37). Im Falle
beabsichtigten Widerrufes oder der Aufhebung
der Beschränkung einer Wasserbenutzung nach
§ 37 ist vorher der Unternehmer zu hören. Auf
Verlangen ist ihm eine Frist zu gewähren, damit
er die nötigen Veranstaltungen für den Fortgang
des Unternehmens treffen oder das Unternehmen
in möglichst wenig verlustbringender Weise auf-
lösen kann. Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn die Aufhebung oder Beschrän-
kung der Wasserbenutzung in Fällen dringender
Gefahr so notwendig ist, daß sie keinen Aufschub
gestattet (§ 39). Bei den Ermahnungen, die der
Beschränkung oder Aufhebung einer Erlaubnis
zur Einführung schädlicher Stoffe vorauszugehen
haben, sind dem Berechtigten angemessene Fristen
zur Abstellung der Ordnungswidrigkeiten zu
gewähren. Auch ist, soweit möglich, auf die
künftige Erhaltung des Unternehmens Rücksicht zu
nehmen (Ausführungs V v. 21. 9. 09 # 11).
& 7. Württemberg. Im Wasser G v. 1. 12. 00
wird angeordnet, daß die Abführung von Ab-
wässern häuslicher oder gewerblicher Art zum Ge-
meingebrauch gehört und jedermann gestattet ist
(à 16 II). Wenn sie indessen eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit oder andere Mißstände
im Gefolge hat, ist sie polizeilich zu regeln (à 20).
Zur Einleitung übelriechender, ekelhafter oder
schädlicher Flüssigkeiten in ein öffentliches Ge-
wässer ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich. Das-
selbe gilt von der Einleitung des innerhalb der
Ortschaften sich ergebenden häuslichen und ge-
werblichen Abwassers mittels Sammelkanälen.
Die Kreisregierung hat die zum Zwecke der Rein-
haltung erforderlichen Vorschriften zu geben.
Wird durch die beabsichtigte Einleitung von Flüssig-
keiten der Gemeingebrauch des öffentlichen Ge-
wässers gefährdet oder ergeben sich aus derselben
sonstige Mißstände, und ist es nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich, dieser Folge
durch geeignete Schutzmaßregeln vorzubengen, so
kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nach
ihrem Ermessen keine Schädigung der menschlichen
Gesundheit zu besorgen ist und überdies der aus
demgeplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen
von größerer gemeinwirtschaftlicher Bedeutung
ist, als der aus der Einleitung entstehende Nach-
teil. Wo wegen besonderer örtlicher Verhältnisse
geringere Bedenken gegen die Einleitung von
Flüssigkeiten bestehen, kann die Erlaubnis vom
Oberamt für bestimmte Zeit erteilt werden (a 23).
Durch das Min Inn können die Flüssigkeiten,
welche nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Gehalt
an schädlichen Stoffen nach a 23 zu beurteilen
sind, sowie die Voraussetzungen näher bestimmt
werden, unter denen die Zulassung der Einleitung
solcher Flüssigkeiten erfolgen darf. Ebenso kann
die Einleitung einzelner Flüssigkeiten in ein öffent-
liches Gewässer überhaupt allgemein verboten
werden (a 24). Bei Unternehmungen, welche
die mit der Abführung erheblicher Wassermengen
verbundene Entwässerung größerer Flächen be-
Gewässer (B. Reinhaltung)
237
zwecken, ist für die Einleitung des abgeführten
Wassers in ein öffentliches Gewässer polizeiliche
Erlaubnis einzuholen (a 25). Gegen die Ent-
scheidung der Kreisregierung kann sofortige Be-
schwerde erhoben werden (a 26). Die erteilte
Erlaubnis kann von der Kreisregierung ohne
Entschädigung beschränkt oder widerrufen werden,
wenn die Beschränkung oder der Widerruf durch
dringende Rücksichten des öffentlichen Rechts ge-
boten ist oder wenn den an die Erlaubnis ge-
knüpften Vorschriften wiederholt oder gröblich
zuwidergehandelt wird. Gegen die Beschrän-
kung und den Widerruf der Erlaubnis ist die so-
fortige Beschwerde an das Min Inn zulässig (a 27).
8. Baden. Die neueren Wassergesetze ent-
halten eingehendere Bestimmungen. Nach dem
Wasser G v. 26. 6. 99 bedarf es der behördlichen
Genehmigung zur Errichtung, wesentlichen Aen-
derung und für den Betrieb einer über das Ge-
meinübliche hinausgehenden Abwässerung und
Ableitung flüssiger oder fester Stoffe, durch welche
die Eigenschaft des Wassers geändert oder nach-
teilige Einwirkungen auf den Wasserabfluß und
Wasserstand ausgeübt werden können (§5 37). Die
Genehmigung kann versagt oder an einschränkende
Bedingungen geknüpft werden, wenn das öffent-
liche Interesse der Reinhaltung gefährdet oder
sonst erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästi-
gungen für die benachbarten Grundstücke oder
für den Betrieb vorschriftsmäßig errichteter An-
lagen herbeiführen würden (§ 40). Außerdem be-
gründet die Genehmigung keinen Anspruch auf
ungestörte Beibehaltung der genehmigten Ab-
wässerung. Die Genehmigung zur Benutzung
eines nicht öffentlichen Gewässers ist ohne Ent-
schädigung im öffentlichen Interesse widerruflich
(F. 44 Abs 3). Auch die Abwässerungen, welche
keiner Genehmigung bedürfen, können im öffent-
lichen Interesse durch die Verw Behörde ohne Ent-
schädigung untersagt oder beschränkt werden (§ 48
Abs 5). Das badische PolStraf G v. 31. 10. 63
in Fassung v. 20. 11. 99 5132 bedroht ferner noch
die unbefugte Verunreinigung von Wasser in
Brunnen, Zisternen, Leitungen, das zum Genusse
für Menschen oder Tiere bestimmt ist, oder von
Quellen und Bächen, die dem öffentlichen Ge-
brauch dienen.
§# 9. Hessen. Nach dem G über die Bäche und
dic nicht ständig fließenden Gewässer v. 30. 7. 87
in der Fassung v. 30. 9. 99 darf die Benutzung
der Bäche nur unter Achtung des gleichen Be-
nutzungsrechtes aller anderen Berechtigten er-
folgen (5 3). Besonderer Genehmigung des Kreis-
ausschusses bedarf die Benutzung eines Baches
zu Zwecken, welche die Eigenschaften des Wassers
durch Einleitung fremder Stoffe ändern (7 14).
Die Genehmigung wird versagt oder an ein-
schränkende Bedingungen geknüpft, wenn die
beabsichtigte Benutzung das öffentliche Interesse
gefährden würde, sei es durch Verstoß gegen Ge-
setze und Verordnungen, sei es durch sonstige Ge-
fährdungen oder Boelästigungen der Allgemein-
heit, wozu auch die Schmälerung des für häusliche
Zwecke notwendigen Wasserbedarfs zu rechnen
ist, oder wenn sie sonst erhebliche Nachteile, Ge-
fahren oder Belästigungen für die benachbarten
Grundstücke oder für den Betrieb vorschrifts-
mäßig errichteter Anlagen herbeiführen würde
(§ 16).