Gebühren (Preußen)
(GS 64) a II. Für den Besuch der Schule durch
nicht einheimische Kinder kann ein Fremdenschul-
geld erhoben werden. G v. 28. 7. 06 (GS 335) 56.
Für die staatlichen höheren Lehranstalten ist durch
MinE v. 6. 3. 09 (nU#l 358) das Schulgeld für
die drei oberen Klassen (bis Obersekunda) der
Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-
realschulen) auf 150 Mk., für die mittleren und
unteren Klassen der Vollanstalten sowie für die
Progymnasien und Realprogymnasien auf 130
Mk., für die Realschulen auf 110 Mk. festgesetzt.
Die bei den Universitäten (+Xerhobenen G. (Im-
matrikulations G., Inskriptions G., Exmatrikula-
tions G., Schedul G., Citations G., Auditoriengeld,
Instituts G., Promotions G., Habilitations G. u. a.)
beruhen auf Bestimmungen der Universitäts- und
Fakultätsstatuten sowie auf Ministerialerlassen.
Ein Teil des G. Aufkommens gehört zum Dienst-
einkommen des Rektors, der Dekane und ordent-
lichen Professoren, ein Teil fließt in Spezialfonds
und in die Staatskasse. Die nach den Statuten
den Universitäts-Beamten zustehenden G. Anteile
werden seit der Fixierung ihrer Gehälter zur
Staatskasse vereinnahmt. Die entgeltlichen Vor-
lesungen der besoldeten Universitätslehrer sind
der Honorarstundung nach der Honorarstundungs O
v. 1. 6. 01 (Berlin 22. ö. 01, Marburg 19. 10. O1)
unterworfen. Den Dozenten fließen die für ihre
Vorlesungen eingehenden Honorare nach Abzug
einer G. für den Quästor, deren Höhe bei seiner
Anstellung festgesetzt wird, bis zu 3000 Mk jähr-
lich ganz, von 3000 bis 4000 Mk. zu 75%, von
dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu.
— An den techischen Hochschulen [setzt der Unter-
richtsminister die Höhe des Unterrichtshonorars fest
(Verfassungsstatuten, U Bl 1880 S 144, 156;
1882, 228; 1904, 528; 1910, 754). Die Dozenten
erhalten die für ihre Vorlesungen und praktischen
Uebungen eingehenden Gesamthonorare bis zu
1500 Mk. ganz und von dem darüber hinausge-
henden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrag
von 6000 Mk. In gleicher Weise sind die Honorar=
bezüge der Professoren an den Bergakademien,
Landwirtschaftlichen Hochschulen und Tierärztlichen
Hochschulen geregelt, doch ist bei ihnen der Ge-
samtjahresbetrag bei 4500 Mark begrenzt (Be-
soldungs O v. 26. 5. 09, GS 352).
Für die Benutzung der Königlichen und Uni-
versitäts-Bibliotheken (JI—mit Ausnahme der Be-
nutzung des Lesesaals, welche gebührenfrei statt-
findet — wird eine Halbjahres G. von 2,50 Mk.
erhoben; diese G. ist von sämtlichen Studieren-
den an den Universitäten zu entrichten (V v. 2. 11.
10, U Bl 882).
2. G. für die Benutzung von Verkehrs-
anstalten. Auf den für den größeren Verkehr
mit den Zollvereinsstaaten wichtigeren Straßen
sollen nach der V v. 16. 6C. 38 (GS 353) die außer
dem Chausseegeld bestehenden Kommunika=
tionsabgaben, als Wege-, Pflaster-, Brücken-,
Damm., Fährgeld usw., auf einen den Unterhal-
tungs- und Wiederherstellungskosten angemessenen
Betrag ermäßigt, die neben dem Chausseegeld
auf Chausseen erhobenen Pflastergelder und Wege-
gelder aufgehoben werden. Nach der WegeO für
die Provinz Sachsen v. 11. 7. 91 (GS 316) 531,
für MWestpreußen v. 27. 9. 05 (GS 357) F 30,
für Posen v. 15. 7. 07 (GS 243; Kommentar
von C. Hecht, 1909) 5 29 und dem Entw für Ost-
preußen v. 2. 2. 11 (Herrenhaus 1911 Nr. 27)
*29 soll auf allen Wegen, auf denen noch Ab-
gaben erhoben werden, ein solche Ermäßigung
oder die völlige Ablösung auf Antrag des sonst
zur Unterhaltung Verpflichteten (Kommunal
verbandes) stattfinden. Die Abgaben für die
Benutzung von Kunststraßen beruhen aus dem
Chausscegeldertarif v. 29. 2. 40 (GS 94), ergänzt
durch AE v. 6. 6. O4 (GS# 139) und Nachtrag zum
Tarif v. 23. 4. 08 (MBli V 129). Auf Staatsstraßen
wird nach dem G v. 27. 5. 74 (GS 184) seit 1875
Chaussecgeld nicht mehr erhoben; die meisten
unterhaltspflichtigen Kommunalverbände sind die-
sem Beispiel gefolgt. Die Verleihung des Rechts
zur Erhebung von Verkehrsabgaben (mit Ausnah-
me der Erhebung von Chausscegeld nach dem
Tarif von 1840) und von Lotsen G. sowie die Fest-
stellung der Tarife erfolgt durch den Min öl und
den Finanz Min; für die Verleihung des Rechts
zur Erhevung von Chausseegeld und für die Fest-
setzung des Tarifs ist der Min ön allein zuständig;
die Min können diese Befugnisse auf die ihnen
nachgeordneten Behörden übertragen. AE v.
4. 9. 82 (GS 360), 27. 8. 83 (GES 339), 28. 1. 08
(6S 38). Die Zuständigkeitsverhältnisse sind in
der Vfg v. 25. 6. 09 (Mli V 174) zusammenge-
stellt; danach sind die Provinzialbehörden zur
Feststellung der Tarife befugt hinsichtlich: 1. der
Fährgelder, mit der Einschränkung, daß sie da,
wo es sich um die Anwendung von Normaltarifen
für Stromgebiete handelt, nur darüber zu be-
stimmen haben, welche Fährgeldsätze zur An-
wendung kommen sollen, während Abweichungen
von den Normaltarifen der ministeriellen Geneh-
migung bedürfen; 2. der Brückengelder; 3. der
Wege= und Chausseegelder mit der Einschränkung,
daß die Verleihung des Rechts zur Erhebung von
Chausseegeld nur nach rechtsverbindlicher Ueber-
nahme der dauernden chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße, nach den Bestimmungen des
Tarifs von 1840 und 1904, vorbehaltlich der Ab-
änderung und Ergänzung aller Bestimmungen,
und nur für einen bestimmten Zeitraum, bis auf
höchstens 30 Jahre, erfolgen darf (Veig v. 10. 3. 08
MBli V 60). JFahrräder und Kraftfahrzeuge
einschließlich Motorfahrräder sind zu Brücken= und
Fährgeldabgaben heranzuziehen. Vsig v. 17. 10. 97
(MBli V 279), 13. 7. 04 (das. 246). — Die Höhe
des Marktstandgeldes für den Gebrauch
öffentlicher Plätze und Straßen ist nur nach der
Größe des gebrauchten Raumes und nach der
Dauer des Feilbietens zu bestimmen und darf den
Satz von 20 Pf. für 1 qm und 1 Tag nicht über-
schreiten. Die Erhebung darf nur auf der Verkaufs-
stelle und nicht bereits beim Eingang der Waren
in den Marktort stattfinden. Gv. 26. 4.72 (GS 513)
s 1, 2, 4. — Die Schiffahrtsabgaben
zerfallen in Befahrungsabgaben und sonstige
Schiffahrtsabgaben. Die Befahrungsabgaben ein-
schließlich besonderer Feuer= und Bakengelder
oder Tonnengelder sowie der G. für das Oeffnen
von Brücken oder die Benutzung von Mastlranen
an Brücken werden von den Min öl und der
Finanzen festgestellt. Die sonstigen Schiffahrts G.
für die Benutzung örtlicher Verkehrsanstalten —
Hafen G. einschließlich der G. für Schleusungen
und Brückenöffnungen im Hafengebiet, ferner
die G. für die Benutzung der Lösch= und Ladc-
stellen, Liegestellen, Lagerplätze und Kranen —
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