Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gebühren (Preußen) 
  
(GS 64) a II. Für den Besuch der Schule durch 
nicht einheimische Kinder kann ein Fremdenschul- 
geld erhoben werden. G v. 28. 7. 06 (GS 335) 56. 
Für die staatlichen höheren Lehranstalten ist durch 
MinE v. 6. 3. 09 (nU#l 358) das Schulgeld für 
die drei oberen Klassen (bis Obersekunda) der 
Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Ober- 
realschulen) auf 150 Mk., für die mittleren und 
unteren Klassen der Vollanstalten sowie für die 
Progymnasien und Realprogymnasien auf 130 
Mk., für die Realschulen auf 110 Mk. festgesetzt. 
Die bei den Universitäten (+Xerhobenen G. (Im- 
matrikulations G., Inskriptions G., Exmatrikula- 
tions G., Schedul G., Citations G., Auditoriengeld, 
Instituts G., Promotions G., Habilitations G. u. a.) 
beruhen auf Bestimmungen der Universitäts- und 
Fakultätsstatuten sowie auf Ministerialerlassen. 
Ein Teil des G. Aufkommens gehört zum Dienst- 
einkommen des Rektors, der Dekane und ordent- 
lichen Professoren, ein Teil fließt in Spezialfonds 
und in die Staatskasse. Die nach den Statuten 
den Universitäts-Beamten zustehenden G. Anteile 
werden seit der Fixierung ihrer Gehälter zur 
Staatskasse vereinnahmt. Die entgeltlichen Vor- 
lesungen der besoldeten Universitätslehrer sind 
der Honorarstundung nach der Honorarstundungs O 
v. 1. 6. 01 (Berlin 22. ö. 01, Marburg 19. 10. O1) 
unterworfen. Den Dozenten fließen die für ihre 
Vorlesungen eingehenden Honorare nach Abzug 
einer G. für den Quästor, deren Höhe bei seiner 
Anstellung festgesetzt wird, bis zu 3000 Mk jähr- 
lich ganz, von 3000 bis 4000 Mk. zu 75%, von 
dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu. 
— An den techischen Hochschulen [setzt der Unter- 
richtsminister die Höhe des Unterrichtshonorars fest 
(Verfassungsstatuten, U Bl 1880 S 144, 156; 
1882, 228; 1904, 528; 1910, 754). Die Dozenten 
erhalten die für ihre Vorlesungen und praktischen 
Uebungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 
1500 Mk. ganz und von dem darüber hinausge- 
henden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrag 
von 6000 Mk. In gleicher Weise sind die Honorar= 
bezüge der Professoren an den Bergakademien, 
Landwirtschaftlichen Hochschulen und Tierärztlichen 
Hochschulen geregelt, doch ist bei ihnen der Ge- 
samtjahresbetrag bei 4500 Mark begrenzt (Be- 
soldungs O v. 26. 5. 09, GS 352). 
Für die Benutzung der Königlichen und Uni- 
versitäts-Bibliotheken (JI—mit Ausnahme der Be- 
nutzung des Lesesaals, welche gebührenfrei statt- 
findet — wird eine Halbjahres G. von 2,50 Mk. 
erhoben; diese G. ist von sämtlichen Studieren- 
den an den Universitäten zu entrichten (V v. 2. 11. 
10, U Bl 882). 
2. G. für die Benutzung von Verkehrs- 
anstalten. Auf den für den größeren Verkehr 
mit den Zollvereinsstaaten wichtigeren Straßen 
sollen nach der V v. 16. 6C. 38 (GS 353) die außer 
dem Chausseegeld bestehenden Kommunika= 
tionsabgaben, als Wege-, Pflaster-, Brücken-, 
Damm., Fährgeld usw., auf einen den Unterhal- 
tungs- und Wiederherstellungskosten angemessenen 
Betrag ermäßigt, die neben dem Chausseegeld 
auf Chausseen erhobenen Pflastergelder und Wege- 
gelder aufgehoben werden. Nach der WegeO für 
die Provinz Sachsen v. 11. 7. 91 (GS 316) 531, 
für MWestpreußen v. 27. 9. 05 (GS 357) F 30, 
für Posen v. 15. 7. 07 (GS 243; Kommentar 
von C. Hecht, 1909) 5 29 und dem Entw für Ost- 
  
  
preußen v. 2. 2. 11 (Herrenhaus 1911 Nr. 27) 
*29 soll auf allen Wegen, auf denen noch Ab- 
gaben erhoben werden, ein solche Ermäßigung 
oder die völlige Ablösung auf Antrag des sonst 
zur Unterhaltung Verpflichteten (Kommunal 
verbandes) stattfinden. Die Abgaben für die 
Benutzung von Kunststraßen beruhen aus dem 
Chausscegeldertarif v. 29. 2. 40 (GS 94), ergänzt 
durch AE v. 6. 6. O4 (GS# 139) und Nachtrag zum 
Tarif v. 23. 4. 08 (MBli V 129). Auf Staatsstraßen 
wird nach dem G v. 27. 5. 74 (GS 184) seit 1875 
Chaussecgeld nicht mehr erhoben; die meisten 
unterhaltspflichtigen Kommunalverbände sind die- 
sem Beispiel gefolgt. Die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung von Verkehrsabgaben (mit Ausnah- 
me der Erhebung von Chausscegeld nach dem 
Tarif von 1840) und von Lotsen G. sowie die Fest- 
stellung der Tarife erfolgt durch den Min öl und 
den Finanz Min; für die Verleihung des Rechts 
zur Erhevung von Chausseegeld und für die Fest- 
setzung des Tarifs ist der Min ön allein zuständig; 
die Min können diese Befugnisse auf die ihnen 
nachgeordneten Behörden übertragen. AE v. 
4. 9. 82 (GS 360), 27. 8. 83 (GES 339), 28. 1. 08 
(6S 38). Die Zuständigkeitsverhältnisse sind in 
der Vfg v. 25. 6. 09 (Mli V 174) zusammenge- 
stellt; danach sind die Provinzialbehörden zur 
Feststellung der Tarife befugt hinsichtlich: 1. der 
Fährgelder, mit der Einschränkung, daß sie da, 
wo es sich um die Anwendung von Normaltarifen 
für Stromgebiete handelt, nur darüber zu be- 
stimmen haben, welche Fährgeldsätze zur An- 
wendung kommen sollen, während Abweichungen 
von den Normaltarifen der ministeriellen Geneh- 
migung bedürfen; 2. der Brückengelder; 3. der 
Wege= und Chausseegelder mit der Einschränkung, 
daß die Verleihung des Rechts zur Erhebung von 
Chausseegeld nur nach rechtsverbindlicher Ueber- 
nahme der dauernden chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße, nach den Bestimmungen des 
Tarifs von 1840 und 1904, vorbehaltlich der Ab- 
änderung und Ergänzung aller Bestimmungen, 
und nur für einen bestimmten Zeitraum, bis auf 
höchstens 30 Jahre, erfolgen darf (Veig v. 10. 3. 08 
MBli V 60). JFahrräder und Kraftfahrzeuge 
einschließlich Motorfahrräder sind zu Brücken= und 
Fährgeldabgaben heranzuziehen. Vsig v. 17. 10. 97 
(MBli V 279), 13. 7. 04 (das. 246). — Die Höhe 
des Marktstandgeldes für den Gebrauch 
öffentlicher Plätze und Straßen ist nur nach der 
Größe des gebrauchten Raumes und nach der 
Dauer des Feilbietens zu bestimmen und darf den 
Satz von 20 Pf. für 1 qm und 1 Tag nicht über- 
schreiten. Die Erhebung darf nur auf der Verkaufs- 
stelle und nicht bereits beim Eingang der Waren 
in den Marktort stattfinden. Gv. 26. 4.72 (GS 513) 
s 1, 2, 4. — Die Schiffahrtsabgaben 
zerfallen in Befahrungsabgaben und sonstige 
Schiffahrtsabgaben. Die Befahrungsabgaben ein- 
schließlich besonderer Feuer= und Bakengelder 
oder Tonnengelder sowie der G. für das Oeffnen 
von Brücken oder die Benutzung von Mastlranen 
an Brücken werden von den Min öl und der 
Finanzen festgestellt. Die sonstigen Schiffahrts G. 
für die Benutzung örtlicher Verkehrsanstalten — 
Hafen G. einschließlich der G. für Schleusungen 
und Brückenöffnungen im Hafengebiet, ferner 
die G. für die Benutzung der Lösch= und Ladc- 
stellen, Liegestellen, Lagerplätze und Kranen — 
  
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