Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
240 
Gewerbe (Gewerbefreiheit) 
  
Warenbezeichnungen v. 1. 6. 91 und 12. 5. 94; 
Preß G v. 7. 5. 74; Patent G v. 7. 4. 91; Nah- 
rungsmittelG v. 14. 5. 91, 29. 6. 87, 5. 7. 87 
und 25. 6. 87; SüßstoffGG v. 7. 7. 02; Fleisch- 
beschauG v. 3. 6. 00; Wein G v. 7. 4. 09; Gv. 
10. 5. 03 betr. Phosphorzündwaren; Spreng- 
stoffG v. 9. 6. 84; G v. 16. 7. 84 über Feingehalt 
der Gold= und Silberwaren [X Handell; Gv. 16. 
5. 94 betr. Abzahlungsgeschäfte; G v. 27. 5. 96 
und 7. 6. 09 gegen unlauteren Wettbewerb; G 
v. 9. 6. 97 über Auswanderungswesen (1|1; G 
v. 12. 5. 01 über private Versicherungsunterneh- 
mungen (U; SecmannsO v. 2. 6. 02 und 12. 5. 
04; das oben gen. Stellenvermittler G v. 2. 6. 10; 
die Gewerbe= und Kaufmannsgerichts G WIU v. 29. 
7.90 und 6.7. 04; das Kinderschutz G v. 30. 5. 03 
/Arbeiter, gewerblichel. 
§+#2. Die Gewerbefreiheit. I. Die GewO wird 
von dem Grundsatze der GewFreiheit beherrscht; 
doch ist eine absolute Gew Freiheit nicht denkbar, 
und das, was unsere Gesetzgebung unter Gewrei- 
heit versteht und verstehen kann, ist die Beseitigung 
einer Reihe polizeilicher Beschränkungen für den 
Gew Betrieb, soweit sie ohne Nachteil für Staat 
und Gesellschaft möglich ist. Die Gewp gestattet, 
insoweit sie nicht ausdrücklich Ausnahmen macht, 
jedermann den Betrieb des Gewerbes, ohne ihn 
von einer zünftischen Zulassung oder polizeilichen 
Genehmigung abhängig zu machen. Weder die 
Staatsangehörigkeit noch das Geschlecht oder die 
Ortsangehörigkeit wirken auf das Recht zum 
Gew Betrieb ein. Ebensowenig haben private 
oder Realgewerbeberechtigungen einen Anspruch 
auf Berücksichtigung, alle Zwangs= und Bann- 
rechte sind aufgehoben oder für ablösbar erklärt. 
Ein Befähigungsnachweis ist nur in wenigen, ge- 
setzlich bestimmten Fällen zu erbringen, ein Vor- 
recht von Zünften und anderen Korporationen. 
besteht nicht. 
1I. Die Gew Freiheit besteht aber. nur hinsichtlich 
der Zulassung zum GewBetriebe, nicht auch 
hinsichtlich der Art der Ausübung. In letz- 
terer Beziehung unterliegt der Gewerbetreibende 
den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, 
soweit diese nicht die reichsrechtlich begründete 
freie Zulassung zum GewBetriebe tatsächlich illu- 
sorisch machen. 
r sctewisse polizeiliche Auflagen enthält die GewO 
elbst: 
1) Die Anzeigepflicht. Nach 8 14 GewO 
muß jeder, welcher den selbständigen 
Betrieb eines stehenden oder eines Gewer- 
bes im Umherziehen beginnt, hiervon An- 
zeige erstatten. Die Anzecige erfolgt bei der nach 
dem Landesrechte zuständigen Behörde (d. i. nach 
den Ausführungsanweisungen in Preußen der 
Gemeindevorstand, Bayern die Gemeinde- 
behörde, Sachsen Gemeindebehörde bezw. 
Gutsvorsteher, Württemberg der Ortsvor- 
steher, Baden Ortspolizeibehörde, Hessen 
die Bürgermeisterei, Elsaß---Lothringen 
der Bürgermeister) gleichzeitig mit dem Beginne 
des GewäBetriebs, auch wenn der Unternehmer 
bis dahin schon ein anderes Gewerbe betrieben 
hat und dieses noch weiterführen will, oder wenn. 
das Gewerbe bis dahin von einem anderen be- 
trieben worden ist, so daß nur die Uebernahme 
eines bestehenden Betriebs in Frage steht. Unter- 
lassung der Anzeige: Bestrafung nach § 148 GewO. 
  
2) Daneben kennt das Gesetz eine besondere 
Anzeigepflicht, und zwar nach zwei Rich- 
tungen. a) Einerseits hat derjenige, der Versiche- 
rungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar= 
Feuerversicherungsanstalt /NI als Agent oder Un- 
teragent vermitteln will, bei Uebernahme der 
Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft 
freiwillig oder unfreiwillig wieder aufgibt, 
innerhalb der nächsten 8 Tage der zuständigen 
Behörde seines Wohnorts (lin Preußen der 
Ortspolizeibehörde, Bayern der Distriktspoli- 
zeibehörde bezw. für München dem Magistrat, 
Württemberg dem Ortsvorsteher, der die 
Anzeige der Feuerversicherungsagenten dem 
Oberamte vorzulegen hat, Baden durch Ver- 
mittelung der Ortspolizeibehörde dem Bezirks- 
amte, Elsaß-Lothringen Kreis-(Polizei- 
Direktor) davon Anzeige zu machen. Eine gleiche 
Anzeigepflicht liegt dem Buch= und Steindrucker, 
Buch= und Kunsthändler, Antiquar, Leihbiblio- 
thekar, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer 
von Druckschriften, Zeitungen und Bildern hin- 
sichtlich des Gew Lokals und dessen Wechsels spä- 
testens am Tage seines Eintritts ob. — b) Anderer- 
seits besteht eine besondere Anzeigepflicht hinsicht- 
lich solcher Gewerbe, für die unter gewissen Vor- 
aussetzungen die Möglichkeit der Untersagung des 
Betriebs durch die Behörde besteht. Dies sind die 
gewerbsmäßige Erteilung von Tanz--, Turn= und 
Schwimmunterricht, der Betrieb von Badeanstal- 
ten, der Trödelhandel, der Kleinhandel mit Garn- 
abfällen und dal., der Handel mit Dynamit oder 
anderen Sprengstoffen, der Loshandel, der Handel 
mit lebenden Vögeln, die gewerbsmäßige Besor- 
gung fremder Rechtsangelegenheiten, die gewerbs- 
mäßigen Auskunftsbureaus, die gewerbsmäßige 
Viehverstellung, der Viehhandel und der Handel 
mit ländlichen Grundstücken, die gewerbsmäßige 
Vermittelungsagentur für Immobiliarverträge, 
Darlehen und Heiraten, Auktionator, der Handel 
mit Drogen und gewissen chemischen Präparaten, 
der Kleinhandel mit Bier, sowie der Betrieb des 
Baugewerbes. Die Anzeige hat gleichfalls bei 
Eröffnung des Betriebs zu erfolgen. Die Unter- 
lassung der Anzeige wird nach §& 148 bestraft. — 
c) Eine weitere besondere Anzeige ist hin- 
sichtlich der steuerpflichtigen Gewerbe aus 
fiskalischen Rücksichten bei der Steuerbehörde vor- 
geschrieben. 
3) Weitere polizeiliche Vorschriften der GewO: 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden ha- 
ben oder Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, 
müssen ihren Namen, und wenn sie Kaufleute 
sind, die eine Handelsfirma führen, gleichzeitig 
die Firma an der Außenseite des Geschäftslokals 
anbringen (5F 15a). Achnliche Bestimmungen 
gelten hinsichtlich des Wandergewerbes im Wege 
des Glücksspiels oder der Versteigerung und ins- 
besondere der Wanderlager (§ 56c GewO). Auch 
die Festsetzung der polizeilichen Taxen ist hier- 
her zu rechnen. Diese sollen zwar nicht mehr 
vorgeschrieben werden, doch macht das Gesetz 
selbst von diesem Grundsatz Ausnahmen (88 72 
bis 80), ferner das Stellenvermittlergesetz [11 und 
die V des B. v. 3. 2. 10 betr. den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (NI fü. die Sachverständigen zur 
Prüfung der Kraftwagen und Wagenführer II 
Taxen . 
4) Von denjenigen Gesetzen, welche in gleicher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.