Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gewerbegerichte (Zuständigleit) 
  
ist Amtsentse tzung zulässig. Zuständig für 
das Verfahren ist das Landgericht, in dessen Be- 
zirk das Gew seinen Sitz hat (§ 21 Gew G). 
Bei jedem GewE# muß eine Gerichts- 
schreiberei eingerichtet werden. An Stelle 
der Gerichtsvollzieher können Gemeindebeamte 
die Zustellungen bewirken. 
III. Die Kosten der Einrichtung und Unterhal- 
tung der Gews sind, soweit sie in deren Einnahmen 
ihre Deckung nicht finden, von den Gemeinden 
oder von den weiteren Kommunalverbänden zu 
tragen. Einnahmen der Gerichte bilden die 
Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach dem 
Gew## #zur Hebung gelangen. Gebühren 
werden nach mäßigen aber mit dem Werte des 
Streitgegenstandes wachsenden Sätzen (von min- 
destens 50 Pf. bis höchstens 30 Mk.) erhoben. 
Das Statut kann jedoch die Erhebung geringerer 
Gebühren und Kosten, sogar vollständige Gebüh- 
ren- und Auslagenfreiheit anordnen. Als Kosten 
der Gerichte kommen deren bare Ausla- 
gen in Betracht. Zustellungs= und Schreib- 
gebühren werden nicht erhoben (N Gerichtskosten 
S 186] Strafen können gegen Beisitzer, Par- 
teien, Zeugen, Sachverständige und bei der Ge- 
richtsverhandlung nicht beteiligte Personen, welche 
sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, 
von dem Vorsitzenden in dem „Sühnetermine“ 
beziehungsweise in den auf diesen Termin fol- 
genden Verhandlungen von dem vollbesetzten 
Gericht verhängt werden (7 Sitzungspolizeil. 
§s 3. Zuständigkeit. 
I. Sachliche Zuständigkeit. 
A. Die Gewe haben Entscheidungen zu treffen 
in gewerblichen Streitigkeiten (ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes): 
1. a) zwischen Arbeitern einerseits und ihren 
Arbeitgebern andererseits, und b) zwischen Ar- 
beitern desselben Arbeitgebers: 
2. a) zwischen Personen, die für bestimmte Ge- 
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der 
letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeug- 
nisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbe- 
treibende) und ihren Arbeitgebern, sofern die Be- 
schäftigung auf die Bearbeitung oder Verarbei- 
tung der den ersteren von den Arbeitgebern ge- 
lieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt 
ist; b) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heim- 
arbeitern) der vorbezeichneten Art unter einander 
(sofern sie von demselben Arbeitgeber beschäftigt 
werden); c) zwischen Arbeitgebern und Haus- 
gewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder 
Halbfabrikate selbst beschaffen, soweit dies durch 
das Ortsstatut der Gemeinde betr. das Gew 
bestimmt ist — 
wenn die Streitigkeiten betreffen: 
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Aus- 
händigung oder den Inhalt des Arbeilsbuchs, 
Zeugnissos, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn- 
zahlungsbuches, endlich der Arbeitskarten (§ 11 
des G betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrie- 
ben v. 30. 3. 03); 
2. die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse; 
3. die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legi- 
timationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Klei- 
dungsstücken, Kautionen und dgl., die aus Anlaß 
des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind; 
4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder auf 
  
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfül- 
lung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver- 
pflichtungen, welche die unter Ziff. 1 bis 3 be- 
zeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen 
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in 
Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Zeugnisse, Lohn- 
bücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Kran- 
kenkassenbücher oder Quittungskarten der Invali- 
denversicherung; 
5. die Berechnung und Anrechnung der von den 
Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbei- 
träge und Eintrittsgelder (I§ 53a, 65, 72, 73 des 
Krank VG) (durch RVersO ausgeschaltet!; 
6. die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernah- 
me einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern dessel- 
ben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. 
Als „Arbeiter“ gelten diejenigen Gesellen, Ge- 
hilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf die der 
siebente Titel der GewO Anwendung findet. 
Ferner gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, 
Werkmeister und mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraute Angestellte, deren Jahres- 
arbeitsrerdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. 
nicht übersteigt (Abschnitt IIIb des siebenten Titels 
der GewO). " 
B. Wenn eine Innung oder ein Innungs- 
schiedsgericht zuständig ist (I 84 Gew G#G), wird 
dadurch die Zuständigkeit der Gew ausge- 
schlossen (1 Innungen & 71. 
Die Zuständigkeit der Gew G ist den 
ordentlichen Gerichten gegenüber eine aus- 
schließliche, so daß diese ihre Unzuständigkeit 
von Amts wegen f(ohne Antrag) auszu- 
sprechen haben. Eine abweichende Vereinbarung 
ist unzulässig. Durch die Novelle zum Gew##### 
hat im übrigen die sachliche Zuständigkeit der 
Gew eine beträchtliche Erweiterung erfahren: 
Schiedsverträge, die die Zuständigkeit 
der GewG für künftige Streitigkei- 
ten ausschließen sollen, sind nur dann rechts- 
wirksam, wenn bei der Entscheidung von Streitig- 
keiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl 
unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, der 
weder Arbeitgeber oder Angestellter eines betei- 
ligten Arbcitgebers noch Arbeiter ist. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gew kann 
übrigens auf bestimmte Arten von Gewerbce= und 
Fabrikbetrieben beschränkt werden. 
5si 1 des Süßstoff G v. 7. 7. 02 letzter Absatz 
erweiterte vorübergehend die Zuständigkeit der 
Gew bezüglich der Entschädigungsansprüche der 
Beamten und Arbeiter der Süßstofsfabriken gegen 
die Inhaber dieser Fabriken. 
II. Oertliche Zuständigkeit (7 27 
Gew-G). Oertlich zuständig ist dasienige Gew, 
in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu er- 
füllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung 
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien 
ihren Wohnsitz haben. Unter mehreren zuständigen 
Gew hat der Kläger die Wahl. Durch Statut 
kann die örtliche Zuständigkeit auf bestimmte Teile 
des Gemeindebezirks beschränkt werden. Für die 
Ansprüche der Schiffsmannschaft auf Binnenfahr- 
zeugen gegen den Schiffseigener sind die Gew 
gemäß § 27 Gew zuständig. (Der durch § 6 
R betr. die Binnenschiffahrt v. 20. 5. 98 ange- 
ordnete Gerichtsstand hat nur für das Verfahren 
vor den ordentlichen Gerichten Bedeutung). 
III. Solange ein Gewc# für einen bestimmten 
 
	        
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