Gewerbesteuer — Gewerbliches Unterrichtswesen
seinem mittleren Stande und seinem mittleren
Werte zu berechnen. Bei Betriebskapitalien von
weniger als 700 Mk. wird ein Reinertrag nicht
in Ansatz genommen. Ein Schuldenabzug ist nicht
statthaft mit Ausnahme der Pfandbriesschulden,
die von den Hypothekenbanken abgezogen wer-
den dürfen. Eine Mehrzahl von StBefreiungen
sind zugelassen, die für die drei Kataster St gemein-
sam geregelt sind.
Der aus Arbeitsverdienst und Reinertrag des
Betriebskapitals berechnete Betrag ist der Ge-
werbekataster (katastraler Reinertrag). Das Fi-
nanzgesetz bestimmt dann jeweils den StFuß
(St Satz), der je von einer Einheit des Gewerbe-
katasters zu erheben ist.
Die Veranlagung geschieht auf Grund
von StErklärungen des St Pflichtigen. Für die
Berechnung des Hilfspersonals und Betricbs-
kapitals, für Versicherungsgesellschaften usw. be-
steht eine Mehrzahl von besonderen Vorschriften.
Das Veranlagungsgeschäft selbst liegt in den Hän-
den von Bezirkssteuerkommissionen, die aus cinem
StKommissar, aus beeidigten Bezirksschätzern und
aus einem vom Gemeinderat gewählten Orts-
schätzer bestehen.
2. Die Wandergewerbesteuer, dic be-
sonders im G v. 15. 12. 99 geregelt ist, trifft ge-
ringe Wandergewerbe mit einer Jahres St von
1—6 Mk. und andere Hausiergewerbe mit einem
solchen von 2—150 Mk. IX Wandergewerbe.]
55. Hessen. Wesentlich französischen Vor-
bildern folgend hat Hessen anfangs des 19. Jahrh.
ein reines Ertragssteuersystem herausgebildet. Die
Gewt beruhte auf dem G v. 16. 6. 1827 und ist
durch G v. 4. 12. 60 neugeordnet worden. Mit
dem 1868 69 erfolgten Uebergang zu einem Sy-
stem der Personalbesteucrung ist auch die GewSt
durch die Gv. 26. 4. 86 und 25. 6./10. 7. 95
mehrfach, wenn auch nur in Einzelheiten, geän-
dert worden. Sie ist gegenwärtig nur mehr eine
Ergänzungssteuer mit der Aufsgabe, das
Einkommen aus dem Gewerbebetriebe als sog.
„sundiertes“ Einkommen stärker zu belasten.
Den Maßstab der hossischen Gewt bildet das
fixe Steuerkapital und ein Zusatz
nach dem Betriebsumsa. Jenes
wird ermittelt nach der Bedeutung des Gewerbes,
nach der Größe des Betriebsorts und sonstigen
Merkmalen. Die Gewerbebetriebe werden als-
dann auf Grund einer Klassentafel in 8 Betriebs-
umfangs-= und 3 Ortsklassen eingereiht. Die Zu-
satzkapitalien werden nach bestimmten Vorschrif-
ten des Klassentarifs nach dem Mietwert der Ge-
schäftsräume, nach der Zahl der Gehilfen oder
nach beiden Merkmalen, mitunter auch nach an-
dern Merkmalen berechnet. Das Finanzgesetz
bestimmt jeweils den StFuß, der von je einer
Einheit der so gewonnenen StKapitalien zu er-
heben ist. Der St Pflichtige hat alljährlich ein
Patent zu lösen, wofür eine Gebühr von je 0,40
Mark zu entrichten ist. Die Veranlagung
erfolgt durch eine StKommission, die aus einem
Bezirkssteuerkommissar und drei von der Gemeinde
gewählten Mitgliedern besteht.
Mit der Reform der EinkommenSt durch G v.
12. 8. 99 und der Ergänzung des hessischen St Sy-
stems durch Einführung ciner Vermögens St ist
die GewSt den Gemeinden als Finanz-
quclle überwiesen worden.
.
–.. A
Die Wanderlager sind besonders be-
steuert. [1 Wandergewerbes).
z 6. Elsaß-Lothringen. Die französische Pa-
tent St wurde mit G v. 8. 6. 96 durch eine Gewt
nach deutschen Mustern ersetzt. Man verzichtete
dabei auf den komplizierten Klassenschematismus
und die Besteuerung nach äußeren Merkmalen
und legte ihr den Reinertrag der Gewerbe-
betriebe zugrunde. Der Reinertrag wird durch
Einschätzung ermittelt, die sich auf die St Erklärung
des St Pflichtigen über Zahl der Gehilfen und
Arbeiter, über Art und Umfang der Betriebs-
räume, über Umfang und Art der Betriebs-
kapitalien stützt. Aus diesen Anhaltspunkten wird
dann der Reinertrag der einzelnen Gewerbe-
betriebe abgeleitet und jeder von ihnen in ein
Klassenschema untergebracht. Dieser Klassentarif
enthält dann zunächst verschiedene Stufen oder
Stklassen und dann für jede St Stufe einen „Mit-
telbetrag der Ertragsfähigkeit"“. Letzterer wird
berechnet aus dem arithmetischen Mittel der
niedrigsten und höchsten Reinertragsziffer, aus
denen die betr. Klasse gebildet ist, z. B. 8. Klasse
4000—5000 Mk. = 4000— 5000: 2 = 4500 Mk.
Alsdann wird ein bestimmter Prozentsatz dieser
Mittelbeträge als steuerbarer Reinertrag ange-
nommen und darauf der StSSatz von 1,90009 an-
gewendet. Die Prozentsätze der Mittelbeträge
sind wechselnde: 200, bei einem Mittelbetrag
von 250 Mk., steigend allmählich aufs 500%/ bei einem
solchen von 1250 Mk., auf 7500 bei einem solchen
von 4500 Mk. und erreichen 1000% bei einem
solchen von 22 500 Mk. und bei den höheren
Mittelbeträgen, so daß von hier ab der volle
Mittelbetrag steuerpflichtig ist. Durch G v. 13.
7. 01 bleibt die GewSt für Betriebe, deren Er-
tragsfähigkeit einschließlich der Einkünfte aus an-
dern Erwerbsquellen 700 Ml. nicht übersteigt,
außer Hebung.
Ein G v. 6. 6. 96 hat auch die Wanderge-
werbesteuer nach deutschem Vorbild ge-
regelt und ein weiteres v. 13. 6. 01 deren Mini-
malsatz von 12 auf 6 Mk. ermäßigt. [J/ Wander-
gewerbe.)
Mit dem geplanten Uebergang zum System
der Personalbesteucrung soll auch die GewSt
ermäßigt und zur vorbelastenden Ergänzungs St
des Gewerbeeinkommens werden.
Literatur: v. Heckel, Lehrbuch der Finanz-
wissenschaft 1 (1907), 284 ff; Hoffmann, die ver-
schiedenen Methoden der rationellen Gewerbebesteuerung.
Z Staatsw 1850; J. G. Hoffmann, Die Lehre von den
Steuern, 1840; Schanz, Das bayerische Ertrags St S-
stem und seine Entwickelung, Finanz Arch 17, 551; v. Heckel,
Die Fortschritie der direkten St in den deutschen Staaten,
1904;v. Eheberg, Art. „Gewerbesteuer“ im OW StaatoW
4, 1034 ff; v. Heckel, Art. „Gewerbesteucr“ im WB Volksw.
1, 1064ff. v. Heckel.
Gewerbliches Unterrichtswesen.
1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Ziel und Arten
der gewerblichen Schulen. 18 3, 4. Gesetzgebung. 15. Ver-
waltung und Aussicht. # 6. Lehrkräste. 1 7. Baugewerk-
schulen. §##8. Fachschulen für die Metallindustric. 1 9. Textil=
schulen. # 10. Bergschulen. # 11. Navigations- und Schisser-