Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Gewerbliches Unterrichtswesen (Verwaltung) 
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richtungen teilzunehmen; 2. über die Entwickelung 
des gewerblichen Unterrichtswesens und der 
Gew Förderung VerwBerichte zu erstatten; 3. die 
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debehörde dazwischen. Bei allen Anstalten 
sind ferner „Kuratorien“ oder „Schul- 
vorstände" gebildet, deren Mitglieder den 
im Inland und Ausland erscheinenden, das ge an den Sch finanziell oder beruflich interessier- 
werbliche Unterrichtswesen und die GewFörde- 
rung betreffenden Veröffentlichungen zu sam- 
meln und systematisch zu ordnen; 4. in den das 
gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewgör- 
derung betreffenden Angelegenheiten den Min 
technisch zu beraten. Der Min für Handel und 
Gewerbe kann dem Landesgewerbeamt weitere 
Aufgaben aus dem Gebiete des gewerblichen Un- 
terrichtswesens und der Gewgörderung über- 
weisen, ihm auch die Verwaltung einzelner, der 
Gew Förderung dienender Einrichtungen über- 
tragen. Ebenso kann er einzelne Mitglieder des 
Landesgewerbeamts zur Erledigung besonderer 
Austräge heranziehen. Den Sitzungen des Landes- 
gewerbeamts wohnen die Referenten im Min mit 
beratender Stimme bei. 
Neben dem Landesgewerbeamt besteht der 
„Ständige Beirat für das gewerb- 
liche Unterrichtswesen und die 
Gewerbe förderung.“ Er hat die Auf- 
gabe, dem Min die Kenntnis der in den Kreisen 
der Fachkundigen und sonstigen Schulinteressen- 
ten vorhandenen Anschauungen und Bestrebun- 
gen zu vermitteln und diesen Kreisen Gelegenheit 
zu geben, bei der Ausgestaltung des gewerblichen 
Unterrichtswesens und der GewFörderung in 
Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Be- 
deutung mitzuwirken. Die Mitglieder des „Stän- 
digen Beirats“ werden vom Minister aus der 
Zahl der Regierungs= und GewSchulräte, Fortbil- 
dungs und Fachschuldirektoren, Vertreter von Ge- 
meinden, Handelskammern, Handwerkskammern 
und ähnlichen Korporationen, Landtagsabgeord- 
neten und sonstigen im gewerblichen Sch Wesen 
erfahrenen Persönlichkeiten, sowie aus Vertretern 
der an den Sch interessierten Preußischen und 
Reichszentralbehorden auf die Dauer von 5 Jah- 
ren berufen. Der ständige Beirat zerfällt in eine 
„allgemeine Abteilung“ und mehrere „Fachabtei- 
lungen“; in der allgemeinen Abteilung soll jede 
Fachabteilung mindestens durch ein Mitglied ver- 
treten sein; die ordentlichen Mitglieder des Lan- 
desgewerbeamts gehören sowohl der allgemeinen 
Abteilung, wie den Fachabteilungen an. Die all- 
gemeine Abteilung wird in der Regel alle zwei 
Jahre, die Fachabteilungen werden nach Bedarf 
einberufen. Bis jetzt sind nur Fachabteilungen 
für die Baugewerkschulen und für die Maschinen- 
bauschulen gebildet worden. Das nähere über 
das Landesgewerbeamt und den ständigen Beirat 
bestimmt die ministerielle Ausführungs Anw v. 
3. 4. 05 (II. Verw Bericht des Landcsgewerbe- 
amts 1908 S 8 ffr. 
In der Provinzialinstanz üben die Reg- 
Präsidenten die Aufsicht über die Sch ihrer Verw- 
Bezirke aus. Ihnen sind zu dem Zwecke Regie- 
rungs-- und Gewerbeschulräte bei- 
gegeben. In einigen Provinzen sind daneben 
noch besondere Inspektoren, namentlich 
für den Zeichenunterricht an den Fortb Sch, an- 
gestellt. Während die staatlichen Sch in der Regel 
unmittelbar vom Reg Präsidenten abhängen und 
daher mit ihm auch direkt verkehren, tritt bei den 
klommunalen, Korporations= und VereinsSch 
noch als weitere Aufsichtsinstanz die Gemein- 
  
  
ten Kreisen entstammen und die bei organisatori- 
schen und lehrtechnischen Fragen, bei Neu= und 
Umbauten, bei der Anstellung der Lehrkräfte, der 
Veranstaltung von Ausstellungen, der Abnahme 
von Prüfungen, in Fragen der Schulzucht, bei 
Aufstellung der Schuletats und bei Verteilung 
von Stipendien und Schulgeldbefreiungen mit- 
zuwirken haben. 
An der Spitze jeder Sch steht ein Direktor oder 
eine Vorsteherin (Direktorin), denen das Lehr- 
und Beamtenpersonal unmittelbar unterstellt ist 
und die für den ordnungsmäßigen Betrieb, die 
Einhaltung der Lehr-- und Stundenpläne, die Er- 
reichung der Lehrziele und die Aufrechterhaltung 
der Disziplin verantwortlich sind. 
II. Bayern: Die Verwaltung des gesamten 
technischen Unterrichtswesens ist durch § 2 der Kgl 
Vv. 1. 12.71, die Formation der Kgl Staatsmini- 
sterien betreffend (Reg Bl 1833 ff) aus dem Wir- 
kungskreise des Staats Min des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten dem Staats Min des Innern, 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten überwie- 
sen worden. Die sogenannte Gewgörderung 
(Lehrlingswesen, Museen usw.) wurde sodann 
durch die Kgl V v. 10. 11. 04 (GVBl 567) vom 
Min Inn abgezweigt und dem Staats Min des 
Königlichen Hauses und des Acußeren übertragen, 
dem zur Unterstützung und technischen Beratung 
eine „Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und 
Handel“ mit einer besonderen „Abteilung für 
Handwerk und Gewerbe“ zur Seite steht. In der 
Mittelinstanz wird die Aufsicht und Verwaltung 
von den Kreisregierungen und Distriktsverwal- 
tungsbehörden ausgeübt. Für die gewerblichen 
Fortb Sch bestchen, sofern nicht die Aufsichts- 
behörden zuständig sind, besondere Schulvorstands- 
schaften, deren Zusammensetzung örtlich verschie- 
den ist. Die den Real Sch als Nebenanstalten an- 
gegliederten gewerblichen Fortb Sch unterstehen 
der Leitung des Rektorates der Roalschule. 
III. Cachsen: Das Min Inn ist die zuständige 
Aufsichtsbehörde für die Kunstgewerbe Sch zu 
Dresden und Leipzig, die Kunst Sch für Textil= 
industrie zu Plauen i. V., die technischen Staats- 
lehranstalten zu Chemnitz und die staatlichen Bau- 
schulen. Mit der unmittelbaren Aufsicht über die 
Königlichen Bauschulen und die Bauabteilung 
der höheren GewöSch zu Chemnitz ist seit 1893 
ein höherer Baubeamter betraut. Zur Beauf- 
sichtigung der gewerblichen Sch mit Ausnahme 
der Kunstgewerbe Sch, der technischen Staats- 
lehranstalten zu Chemnitz und der Bau Sch wurde 
im Jahre 1884 mit dem Sitze in Dresden ein 
erster und 1902 mit dem Sitze in Zwickau ein 
zweiter Gewerbeschulinspektor betraut; der erste 
GewösSch Inspektor wird zugleich im Min Inn als 
Hilfsarbeiter beschäftigt. 
IV. Württemberg: Die FortbSch sind unter 
der Oberaussicht des Min des Kirchen= und Schul- 
wesens dem „Gewerbe--Oberschulrat“ unterstellt, 
einer staatlichen Kollegialbehörde, an deren Spitze 
der jeweilige Vorstand der Kgl Zentralstelle für 
Gew und Handel steht. Für die Behandlung von 
Fragen von allgemeiner Bedeutung, namentlich 
bei der Aufstellung des allgemeinen Lehrplans
	        
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