Gewohnheitsrecht — Gifthandel
15—19; Dernburgc, Pandekten, 17 15 26—28; Re-
gelsberger, Pandekten, 1 11 17, 19—23; Gierke,
Deutsches Privatrecht 1 11 17 und 20.
2. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts: v. Ger.
ber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts“ 14 ff; Jel-
linek, Gesetz und Berordnung 334 ff; Laband 2,
S2, 69 ff. 173 ff; Meyer-Auschütz S 53 und 210;
65. Schulze, Preuß. Staatsrecht" 1, 141; Seydel St K
3, 549; v. Ullmann, Bölkerrechts 8 II,„; G. Meyersg;
O. Mayer 1, 130 ff; Grotefend, Lehrb. d. Preuß.
Berwzechts 1, 37—38; Rofin, Polizeiverordnungsrecht
in Preußen ? S 2, 19—20, 64—65, 90—91; Stier-
Somlfo, Einwirkung des bürgerlichen Rechis auf das
preußisch-deutsche Berwaltungsrecht, 1900, 110; Seidler,
Zur Lehre vom Gew auf dem Gebiete des österreichischen
Staats- und BerwzRechis 1898; Spiegel, BerwRechts-
wissenschaft 1909 S 184 ff; Hatschek, Konventional-
regeln, im Jahrb Oeff RK 3, bes. S 34 ff. Brie.
Gifthandel
5 1. Begriff „Gift“; allgemeine gesundheitspolizeiliche
Anforderungen. 1 2. Gesetzgebung (Genehmigungs- und
Anzeigevflicht; Aufbewahrung und Abgabe von Gisten;
Gewerbebetrieb der Kammersäger, Handel im Umher-
ziehen; Versendung). # 3. Ueberwachung des Gisthandels;
Strafbestimmungen; Konzessionsentziehung.
1696 — Eisthandel:; GB — Berkehr mit Giften.)]
81. Begriff „Gift“; allgemeine gesundheits-
polizeiliche Auforderungen in bezug auf den
Berkehr mit Gisten. Die Gesetzgebung, sanitäts-
polizeiliche und strafrechtliche, hat fast überall von
einer Definition des Begrisses „Gift“ Abstand
genommen, da dieser ein allgemein gebräuchlicher
ist und der hergebrachten Auffassung des gemei-
nen Lebens entspricht; außerdem gibt es, streng-
genommen, kein absolutes Gift, das immer und
unter jeder Bedingung giftig wirken muß; seine
Wirkung hängt vielmehr von gewissen Bedingun-
gen ab, wie Menge, Beschaffenheit und Art sei-
ner Beibringung, Alter, körperlicher Zustand usw.
der betreffenden Person. Selbst scheinbar un-
schädliche Stoffe können unter Umständen ge-
sundheitsschädlich wirken und umgekehrt die
schärfsten Gifte einen heilsamen Einfluß auf den
Organismus ausüben. Im allgemeinen versteht
man jedoch unter „Gift“ einen Stoff, der, in
verhältnismäßig geringen Men-
gen dem menschlichen oder tierischen Körper
einverleibt oder äußerlich angewendet, geeignet
ist, die Gesundheit zu schädigen oder das Leben zu
vernichten. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaft hat
man von jeher, abgesehen von den hier nicht in
Betracht kommenden strafrechtlichen Bestimmun-
gen wegen absichtlicher oder fahrlässiger Vergif-
tungen, bestimmte gesundheitspolizei-
liche Maßnahmen in bezug auf den GV
für nötig erachtet, um Vergiftungen bei ökono-
mischer, gewerblicher, technischer und pharma-
zeutischer Verwendung zu verhüten. Diese Maß-
regeln erstrecken sich demgemäß nicht bloß auf die
Aufbewahrung, Abgabe und Ver-ä
sendung von Giften, sondern auch auf ihre
Verwendung zu Heilzwecken, auf ihre
— — Ò
Herstellung, Verarbeitung und Be-
mutzung in den verschiedensten gewerb-
lichen und sonstigen Betrieben. Hier
interessieren aber nur die in bezug auf den
Gifthandel getroffenen Vorschriften, die
sonstigen sind entweder bei Apothekenwesen 7#,
Arbeiterschutz # und gewerbliche Anlagen 1, Nah-
rungsmittel II schon berücksichtigt oder werden
noch berücksichtigt werden. Kurz erwähnt sei
jedoch, daß nach dieser Richtung hin schon ver-
hältnismäßig früh eine Regelung auf reichsge-
setzlichem Wege stattgefunden hat, während eine
solche des GH bis vor kurzem der Landesgesetz-
gebung überlassen geblieben war.
2. Die geltende Gesetzgebung über den
Handel mit Giften. Ebenso wie der Handel mit
Arzneimitteln X] war früher auch derjenige mit
Giften fast ausschließlich auf die Apotheken be-
schränkt. In Preußen wurde z. B. die Bestim-
mung des Medizinal-Edikts v. 27.9. 1725 (Titel:
Apotheker &5 10 u. Anlage Nr. 15), die den Apothe-
kern nur den Kleinhandel bestimmter Gifte vorbe-
halten hatte, durch die Kais. V v. 6. 5.1751 wieder
aufgehoben, und statt dessen ein gänzliches Verbot
des OP seitens der Materialisten usw. einge führt,
das auch im Allg. Landrecht aufrecht erhalten und
erst im Jahre 1856 wieder durch Freigabe des GH
zu technischen Zwecken eingeschränkt wurde. Diese
war aber, abgesehen von demjenigen in den Apo-
theken, die dazu weder in Preußen noch in
allen anderen Bundesstaaten einer besonderen
Genehmigung bedürfen, an die Erteilung einer
Konzession gebunden, die nach # 49 der
preußischen GewO v. 17. 1. 45 in der Fassung v.
22. 6. 61 „erst dann zu gestatten ist, wenn sich die
Behörden von der Zuverlässigkeit (des Antrag-
stellers) für den beabsichtigten Gewerbebetrieb
überzeugt haben“, eine Bestimmung, die durch
5 34 Abs 3 der Gew) aufrechterhalten ist, denn
danach „können die Landesgesetze vorschreiben,
daß zum Handel mit Giften ... eine besondere
Genehmigung erforderlich ist“. Eine solche ist für
alle Gifte außer in Preußen auch in Hessen
nach dem Gv. 29. 10. 05 notwendig, in Bayern
und Sachsen dagegen nur für die schärfsten
Gifte, während für den Handel mit den sonstigen
Giften eine zuvorige Anzeige bei der Orts-
polizeibehörde genügt; in Württemberg
und Elsaß--Lothringen wird überhaupt
nur diese verlangt. Die Genehmigung wird in
Preußen von den Kreis= und Stadtausschüs-
sen, in den kreisangehörigen Städten über 10 000
Einwohnern von den Magistraten erteilt (Zust G
v. 1. 8. 83), in Bayern von der Distriktspolizei-
behörde (§ 16 der Ausf. Anw zur GewO v. 29.
3. 92), in Sachsen von der Amtshauptmann-
schaft bezw. vom Stadtrat (§5 2 der Min V v. 6. 2.
1895), in Hessen von dem Kreisausschuß (G#
und Ausf. V v. 28. 10. 05). Ihre Ertcilung darf
nach § 40 Gew0O weder auf Zeit noch auf Wider-
ruf erfolgen; sie ist aber von der Zuverlässigkeit
des Antragstellers abhängig, über die sich die be-
treffenden Behörden vorher zu gewissern haben.
In Sachsen sollen deshalb zuvor der Bezirks-
arzt und Apothekenrevisor gehört werden; in
Preußen wird die Beibringung eines kreis-
ärztlichen Zeugnisses gefordert, aus dem hervor-
gehen muß, daß der Antragsteller die zur Erken-
nung und vorschriftsmäßigen Behandlung der
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