Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Gewohnheitsrecht — Gifthandel 
  
15—19; Dernburgc, Pandekten, 17 15 26—28; Re- 
gelsberger, Pandekten, 1 11 17, 19—23; Gierke, 
Deutsches Privatrecht 1 11 17 und 20. 
2. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts: v. Ger. 
ber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts“ 14 ff; Jel- 
linek, Gesetz und Berordnung 334 ff; Laband 2, 
S2, 69 ff. 173 ff; Meyer-Auschütz S 53 und 210; 
65. Schulze, Preuß. Staatsrecht" 1, 141; Seydel St K 
3, 549; v. Ullmann, Bölkerrechts 8 II,„; G. Meyersg; 
O. Mayer 1, 130 ff; Grotefend, Lehrb. d. Preuß. 
Berwzechts 1, 37—38; Rofin, Polizeiverordnungsrecht 
in Preußen ? S 2, 19—20, 64—65, 90—91; Stier- 
Somlfo, Einwirkung des bürgerlichen Rechis auf das 
preußisch-deutsche Berwaltungsrecht, 1900, 110; Seidler, 
Zur Lehre vom Gew auf dem Gebiete des österreichischen 
Staats- und BerwzRechis 1898; Spiegel, BerwRechts- 
wissenschaft 1909 S 184 ff; Hatschek, Konventional- 
regeln, im Jahrb Oeff RK 3, bes. S 34 ff. Brie. 
Gifthandel 
5 1. Begriff „Gift“; allgemeine gesundheitspolizeiliche 
Anforderungen. 1 2. Gesetzgebung (Genehmigungs- und 
Anzeigevflicht; Aufbewahrung und Abgabe von Gisten; 
Gewerbebetrieb der Kammersäger, Handel im Umher- 
ziehen; Versendung). # 3. Ueberwachung des Gisthandels; 
Strafbestimmungen; Konzessionsentziehung. 
1696 — Eisthandel:; GB — Berkehr mit Giften.)] 
81. Begriff „Gift“; allgemeine gesundheits- 
polizeiliche Auforderungen in bezug auf den 
Berkehr mit Gisten. Die Gesetzgebung, sanitäts- 
polizeiliche und strafrechtliche, hat fast überall von 
einer Definition des Begrisses „Gift“ Abstand 
genommen, da dieser ein allgemein gebräuchlicher 
ist und der hergebrachten Auffassung des gemei- 
nen Lebens entspricht; außerdem gibt es, streng- 
genommen, kein absolutes Gift, das immer und 
unter jeder Bedingung giftig wirken muß; seine 
Wirkung hängt vielmehr von gewissen Bedingun- 
gen ab, wie Menge, Beschaffenheit und Art sei- 
ner Beibringung, Alter, körperlicher Zustand usw. 
der betreffenden Person. Selbst scheinbar un- 
schädliche Stoffe können unter Umständen ge- 
sundheitsschädlich wirken und umgekehrt die 
schärfsten Gifte einen heilsamen Einfluß auf den 
Organismus ausüben. Im allgemeinen versteht 
man jedoch unter „Gift“ einen Stoff, der, in 
verhältnismäßig geringen Men- 
gen dem menschlichen oder tierischen Körper 
einverleibt oder äußerlich angewendet, geeignet 
ist, die Gesundheit zu schädigen oder das Leben zu 
vernichten. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaft hat 
man von jeher, abgesehen von den hier nicht in 
Betracht kommenden strafrechtlichen Bestimmun- 
gen wegen absichtlicher oder fahrlässiger Vergif- 
tungen, bestimmte gesundheitspolizei- 
liche Maßnahmen in bezug auf den GV 
für nötig erachtet, um Vergiftungen bei ökono- 
mischer, gewerblicher, technischer und pharma- 
zeutischer Verwendung zu verhüten. Diese Maß- 
regeln erstrecken sich demgemäß nicht bloß auf die 
Aufbewahrung, Abgabe und Ver-ä 
sendung von Giften, sondern auch auf ihre 
Verwendung zu Heilzwecken, auf ihre 
  
— — Ò 
Herstellung, Verarbeitung und Be- 
mutzung in den verschiedensten gewerb- 
lichen und sonstigen Betrieben. Hier 
interessieren aber nur die in bezug auf den 
Gifthandel getroffenen Vorschriften, die 
sonstigen sind entweder bei Apothekenwesen 7#, 
Arbeiterschutz # und gewerbliche Anlagen 1, Nah- 
rungsmittel II schon berücksichtigt oder werden 
noch berücksichtigt werden. Kurz erwähnt sei 
jedoch, daß nach dieser Richtung hin schon ver- 
hältnismäßig früh eine Regelung auf reichsge- 
setzlichem Wege stattgefunden hat, während eine 
solche des GH bis vor kurzem der Landesgesetz- 
gebung überlassen geblieben war. 
2. Die geltende Gesetzgebung über den 
Handel mit Giften. Ebenso wie der Handel mit 
Arzneimitteln X] war früher auch derjenige mit 
Giften fast ausschließlich auf die Apotheken be- 
schränkt. In Preußen wurde z. B. die Bestim- 
mung des Medizinal-Edikts v. 27.9. 1725 (Titel: 
Apotheker &5 10 u. Anlage Nr. 15), die den Apothe- 
kern nur den Kleinhandel bestimmter Gifte vorbe- 
halten hatte, durch die Kais. V v. 6. 5.1751 wieder 
aufgehoben, und statt dessen ein gänzliches Verbot 
des OP seitens der Materialisten usw. einge führt, 
das auch im Allg. Landrecht aufrecht erhalten und 
erst im Jahre 1856 wieder durch Freigabe des GH 
zu technischen Zwecken eingeschränkt wurde. Diese 
war aber, abgesehen von demjenigen in den Apo- 
theken, die dazu weder in Preußen noch in 
allen anderen Bundesstaaten einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, an die Erteilung einer 
Konzession gebunden, die nach # 49 der 
preußischen GewO v. 17. 1. 45 in der Fassung v. 
22. 6. 61 „erst dann zu gestatten ist, wenn sich die 
Behörden von der Zuverlässigkeit (des Antrag- 
stellers) für den beabsichtigten Gewerbebetrieb 
überzeugt haben“, eine Bestimmung, die durch 
5 34 Abs 3 der Gew) aufrechterhalten ist, denn 
danach „können die Landesgesetze vorschreiben, 
daß zum Handel mit Giften ... eine besondere 
Genehmigung erforderlich ist“. Eine solche ist für 
alle Gifte außer in Preußen auch in Hessen 
nach dem Gv. 29. 10. 05 notwendig, in Bayern 
und Sachsen dagegen nur für die schärfsten 
Gifte, während für den Handel mit den sonstigen 
Giften eine zuvorige Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde genügt; in Württemberg 
und Elsaß--Lothringen wird überhaupt 
nur diese verlangt. Die Genehmigung wird in 
Preußen von den Kreis= und Stadtausschüs- 
sen, in den kreisangehörigen Städten über 10 000 
Einwohnern von den Magistraten erteilt (Zust G 
v. 1. 8. 83), in Bayern von der Distriktspolizei- 
behörde (§ 16 der Ausf. Anw zur GewO v. 29. 
3. 92), in Sachsen von der Amtshauptmann- 
schaft bezw. vom Stadtrat (§5 2 der Min V v. 6. 2. 
1895), in Hessen von dem Kreisausschuß (G# 
und Ausf. V v. 28. 10. 05). Ihre Ertcilung darf 
nach § 40 Gew0O weder auf Zeit noch auf Wider- 
ruf erfolgen; sie ist aber von der Zuverlässigkeit 
des Antragstellers abhängig, über die sich die be- 
treffenden Behörden vorher zu gewissern haben. 
In Sachsen sollen deshalb zuvor der Bezirks- 
arzt und Apothekenrevisor gehört werden; in 
Preußen wird die Beibringung eines kreis- 
ärztlichen Zeugnisses gefordert, aus dem hervor- 
gehen muß, daß der Antragsteller die zur Erken- 
nung und vorschriftsmäßigen Behandlung der 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.