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Handel (Wanderhandel; Geschäftsreisende)
Baumwolle oder Leinen; der H. mit Dynamit
oder andern Sprengstoffen, wozu jedoch
Schießpulver nicht zu rechnen ist; mit Losen
von Lotterien und Ausspielungen oder mit Be-
zugs= und Anteilscheinen auf solche Lose; der
Viehhandel; das Geschäft des Auktio-
nators; der H. mit Drogen und che-
mischen Präparaten, die zu Heilzwecken
dienen, sofern die Handhabung des Gewerbe-
betriebs Leben und Gesundheit von Menschen ge-
fährdet; der Klein H. mit Bier, wenn der
Händler wiederholt wegen Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften des § 33 Gew O (s. oben
Ziff. 1) bestraft ist.
Personen, die eins dieser Gewerbe beginnen,
haben bei Eröffnung des Betriebs neben der all-
gemeinen Betriebsanzeige (s. § 3) noch eine be-
sondere Anzeige an die zuständige Behörde — in
Preußen die Ortspolizeibehörde des Betriebs-
orts, in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde,
in München die PolsDirektion, im Kgr. Sachsen
die untere VerwBehörde, in Württemberg das
Oberamt, in Baden das Bezirksamt — zu erstat-
ten. Die Betriebsuntersagung erfolgt in Preußen
auf Klage der Ortspolizeibehörde im Verw Streit-
verfahren (Zust G ## 119), in Baden durch den
Bezirksrat, in den anderen aufge führten Staaten
durch die Behörde, an welche die besondere An-
zeige zu richten ist.
Auch der Betrieb der meisten der vorstehend
(unter Ziff. 2) ausgeführten Gewerbe kann landes-
rechtlich Beschränkungen unterworfen werden.
Zuständig sind die Landeszentralbehörden, die
hinsichtlich der Auktionatoren über den Umfang
ihrer Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über
ihren Geschäftsbetrieb (GewO s 38 Abfs 1), hin-
sichtlich der übrigen erwähnten Gewerbebetriebe
— mit Ausnahme des Drogen= und Bierhandels —
Vorschriften darüber erlassen können, in welcher
Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu
führen und welcher polizeilichen Kontrolle über
den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs
sie sich zu unterwerfen haben (das. Abs 4). In
Preußen sind daraufhin Vorschriften erlassen für
die Versteigerer am 10. 7. 02 (HMB 279), für
die Versteigerer in Markthallen am 11. 7. 02
(HMB 293) und für die Trödler am 30. 7. 01
(HM4#), abgeändert am 26. 7. 02 (KOMB 299).
Für den H. mit Sprengstoffen sind schließ-
lich Vorschriften über Buchführung und polizei-
liche Kontrolle in den in den Bundesstaaten
übereinstimmend erlassenen Bestimmungen über
den Verkehr mit Sprengstoffen getroffen. Vgl.
für Preußen Min E v. 14. 11. 05 (KOMB 282).
3. Für eine Reihe von Gewerben sieht die
GewgO (5 36) die Möglichkeit einer öffent-
lichen Anstellung und Beeidigung
vor. Von H.Gewerben gehören hierher das Ge-
werbe der Auktionatoren und verschiedene Hilfs-
gewerbe des H., Bücherrevisoren, Gewerbe-
treibende, die den Feingehalt edler Metalle oder
die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung
von Waren irgend einer Art feststellen, die Güter-
bestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker,
Schauer, Stauer usw. Die öfsentliche Anstellung
und Beceidigung erfolgt in Preußen, abgesehen
von den Auktionatoren, durch die H. Kammern und
die Vorstände der ihnen gleichgestellten kauf-
männischen Körperschaften (OKch §## 42, 44).
Die Polizei= und höheren VerwBehäörden, die
ebenfalls rechtlich zuständig sind, sollen von dieser
Befugnis insoweit keinen Gebrauch machen, als
die H. Vertretungen zur Beeidigung und öffent-
lichen Anstellung befugt sind. Die erwähnten Ge-
werbe dürfen an sich frei betrieben werden; die
öffentliche Anstellung und Beeidigung begründet
daher keine ausschließliche Gewerbeberechtigung
und ebensowenig die Eigenschaft eines Beamten.
Ihre Bedeutung liegt einerseits darin, daß in
Fällen, in denen die Gesetze den Eintritt bestimm-
ter Rechtsfolgen von Feststellungen amtlich be-
stellter Sachverständiger abhängig machen z. B.
HGB 8 438, 88 608, 609, die öffentlich angestellten
und beeidigten Gewerbetreibenden ohne weiteres
als solche gelten, andererseits in ihrer vorzugs-
weisen Heranziehung als Sachverständige im
Zivil= und Strafprozeß (Z3PO 5 404 Abs 2,
StPO 8 73 Abs 2), endlich in dem Ansehen, das
ihnen die öffentliche Anstellung und Beeidigung
in den Augen des Publikums gewährt.
6#5. Beschränkungen im Betriebe des Handels
außerhalb der Handelsniederlassung.
1. Mit der Betriebsform des WanderH. (Be-
griff oben # 2) sind erhebliche Gefahren verbunden
teils in wirtschaftlicher Beziehung, indem der
Hausierer dem Publikum nicht die gleiche Gewähr
bietet wie der seßhafte, unmittelbarer Verant-
wortlichkeit unterliegende H., teils vom Stand-
punkte des Gemeinwohls aus, indem sich unter
dem Deckmantel des Wanderp. leicht unmorali-
sche und strafbare Handlungen verbergen können.
Der Wander. ist deshalb sowohl rücksichtlich der
persönlichen Zulassung dazu als hinsichtlich der
Art seiner Ausübung weitgehenden Beschrän-
kungen unterworfen.
Nahe verwandt dem WanderH. ist der ört-
liche Wanderhandel (l(ambulanter
Wanderhandel), der sich von ihm wesent-
lich nur dadurch unterscheidet, daß er von dem
Händler am Orte seines Wohnsitzes oder seiner
gewerblichen Niederlassung betrieben wird. Hier-
durch erhält er und zwar auch wenn er ohne Be-
gründung einer gewerblichen Niederlassung statt-
findet, die Eigenschaft des stehenden Gewerbes.
Als solches war er ursprünglich keinen Beschrän-
kungen unterworfen; erst durch die Novelle zur
GewO von 1883 erfuhr er eine eingehendere Re-
gelung, die durch spätere Novellen weiter ver-
schärft worden ist. Vgl. oben S. 241.
2. Die Befugnis zum Betriebe eines stehenden
H.Gewerbes schließt die Befugnis in sich, das
Gewerbe nicht nur innerhalb des Gemeinde-
bezirks der Niederlassung, vorbehaltlich der unter
Ziff. 1 dargelegten Beschränkungen, sondern
auch außerhalb dieses Bezirks auszuüben (GewO
§ 42). Diese Befugnis findet jedoch dort ihre
Grenze, wo das Wandergewerbe anfängt; von
den für dieses geltenden Beschränkungen entbindet
auch der Besitz einer gewerblichen Niederlassung
nicht. Die Grenze zwischen Wandergewerbe und
Ausübung des stehenden Gewerbes außerhalb
des Orts der Niederlassung ist durch die Gesetz-
gebung mehrfach verschoben worden. Die wesent-
liche Unterscheidung bestand darin, daß der Wan-
dergewerbetreibende seine Waren mit sich führte,
während der Geschäftsreisende Warenbestel-
lungen auf Grund von Mustern und Proben auf-
suchte. Die Beobachtung, daß das Aufsuchen von