Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Handelskammern (Konstituierung) 
  
einigung bestehender HKK (Pr. HKG # 44, 4) 
kommt in der Hauptsache nur noch für Preu- 
ß e n in Frage, wo von 348 702 qkm mit 37293000 
Einwohnern zur Zeit noch 40 188 qkm mit 
2278 000 Einwohnern ohne amtliche Handels- 
vertretung sind. In Preußen unterliegt die Er- 
richtung einer neuen HX, wie die Vereinigung 
bestehender HK oder die Umwandlung einer KK 
in eine HK der Genehmigung des Ministers für 
Handel und Gewerbe. Dabei wird über die Zahl 
der H KMitglieder (meist zwischen 20 und 40) und, 
wenn die Errichtung für einen mehrere Gemeinden 
umfassenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der HK 
Bestimmung getroffen. Der Minister prüft, ob 
die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden 
Bezirks die Einrichtung einer H rechtfertigen. 
In letzter Zeit galt hierfür ein Gewerbesteuersoll 
von 100 000 Mk., also bei 106 Zuschlag ein 
Jahresetat der HK von 10 000 Mk. als Mindest- 
maß. Wenn die Genehmigung erteilt ist, beauf- 
tragt der Min den Reg Präsidenten (HPKG # 11), 
nach den Gewerbesteuerlisten eine Liste aller 
Wahlberechtigten für den ganzen Bezirk oder für 
mehrere Wahlbezirke getrennt, aufzustellen und 
eine Woche lang öffentlich ausliegen zu lassen. 
Bei späteren Wahlen übt die HK diese Funktion 
selbst aus. Bei der ersten Wahlhandlung führt ein 
vom Reg Präsidenten (späterhin ein von der HK) 
ernannter „Wahlkommissarius“ den Vorsitz. Es 
wird für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand 
gebildet, indem die anwesenden Wähler einen 
Schriftführer und einen Stimmensammler wäh- 
len. Das H#K geht von der Annahme aus, daß 
die Wählerschaft bis zur Erledigung der Wahl- 
handlungen nicht nur der regelmäßigen Ergän- 
zungswahlen (eventuell mehrere Wahlgänge), 
sondern auch der Ersatzwahlen (1) beisammen- 
bleibt. Das ist für die HK, die auf das Gebiet 
großer Städte beschränkt sind, sehr lästig. Das 
Königreich Sachsen sieht indirekte Wahlen 
durch Wahlmänner vor, ein Wahlmodus der die 
Besprechung über die zu berücksichtigenden Bran- 
chen und Personen zuläßt, aber freilich auch leicht 
zur Kliquenwirtschaft führt. 
II. Das gesetzliche Wahlverfahren fin- 
det unter Zugrundelegung des Ergebnisses der 
Gewerbesteuer in 3 Abteilungen statt, von denen 
jede ein Dritteil der H#Mitglieder wählt. Die 
OK kann (vgl. oben § 4) ihr Wahlrecht abändern 
und die „Allgemeinheit“ des Wahlrechts be- 
schränken oder auch die „Gleichheit“ des Wahl- 
rechts einführen, das direkte und das geheime 
Wahlrecht muß sie unangetastet lassen. 
III. Wahlrecht und Beitragspflicht fällt 
bei allen HK zusammen. Eine gewisse Einschrän- 
kung erleidet dieser Satz bezüglich der Frauen. 
Zur Wahl berechtigt und zur Beitragsleistung 
verpflichtet sind fast in allen Staaten wie in 
Preußen: 
1. die Kaufleute (natürliche und juristische Per- 
sonen), die als Inhaber einer Firma in einem der 
für den Bezirk der HK geführten Handelsregister 
eingetragen stehen; 
2. dicjenigen ein Handelsgewerbe treibenden 
Gesellschaften, die in einem der Handels= oder 
Genossenschaftsregister eingetragen stehen; 
3. Bergbautreibende; 
4. Besitzer der im HPKezirk belegenen kauf- 
männisch eingerichteten Betriebsstätten, die zu 
  
einem auswärtigen ins Handelsregister eingetra- 
genen Unternehmen gehören. 
Ausgeschlossen von Wahlrecht und Beitrags- 
pflicht sind a) die Reichs- und Staatsbetriebe, 
b) die Nebengewerbe der Landwirtschaft, c) die 
landwirtschaftlichen und handwerklichen Genossen- 
schaften. 
Weder aktives noch passives Wahlrecht haben 
diejenigen, die ihre Zahlungen einstellten oder 
sich in Konkurs befinden (pr. HKKG # c). 
Das Wahlrecht ist im allgemeinen persönlich 
(nur eine Stimme) auszuüben. Nur wer im Be- 
sitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und nicht unter 
Vormundschaft oder Pflegschaft steht, hat Wahl- 
recht. Eine Vertretung bei den Wahlen findet 
statt: für Gesellschaften, Personen weiblichen 
Geschlechts, Unmündige usw. und für die nicht 
wahlfähigen Inhaber von Betriebsstätten. 
Aktives und passives Wahlrecht haben die Frauen #/#1 
nur in Hessen und in Reuß ä. L. — In Baden, Elsaß-Loth- 
ringen und Lippe sind die Frauen vom passiven Wahlrecht 
nicht ausdrücklich ausgeschlossen; wo aber den Frauen 
sogar das aktive Wahlrecht beschränkt ist, war es sicher nicht 
der Wille des Gesetzgebers, ihnen das passive Wahlrecht zu 
gewähren. Unzweifelhaft ist die Vertretung der Frauen 
dort, wo sie (Baden) „nur durch einen eingetragenen Ver- 
treter (Prokuristen) ausgeübt werden kann“, durch einen 
männlichen Vertreter auszuüben (abweichend Lida 
Heymann). Ebenso ist da, wo das Wahlrecht, wie in Braun- 
schweig, auf dieienigen beschränkt ist, die berechtigt sind, das 
Amt des Schöffen zu bekleiden, anzunehmen, daß der Ge- 
setzgeber das Wahlrecht der Frauen damit ausschließen 
wollte. Auch für das Königreich Sachsen und die thüringi- 
schen Fürstentümer besteht kein Wahlrecht der Frauen. Zur 
passiven Wahlfähigkeit gehören außer den Be- 
dingungen des aktiven Wahlrechtes: die deutsche Staats- 
angehörigkeit und in Preußen, Bayern, Württemberg, Ba- 
den u. a. ein Alter von mindestens 25 Jahren, in Braun- 
schweig und den Reichslanden von 30 Jahren. Die zur 
Wahl bestellten Bevollmächtigten haben kein passives Wahl- 
recht. 
In Preußen und Oldenburg dürfen die HK 
gewesene Kaufleute (früher Wählbare) bis zu ½10 
ihrer Mitgliederzahl auf je 3 Jahre zu wählen. 
(kooptieren), in Sachsen bis zu ½8, in Württem- 
berg bis zu ¼, in Mecklenburg 1—3 Personen 
(d. h. bis zu 1½); in Baden erlischt die Mitglied- 
schaft nicht mit dem Zurruhesetzen. 
Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt 
zu machen. Einsprüche sind innerhalb von 2 Wo- 
chen anzubringen. Ueber Anfechtungsklagen in 
Preußen s. Lusensky Komm. " 135. 
Die Mitglicder werden auf 6 Jahre gewählt, 
alle 2 Jahre scheidet ein Drittel aus; in einigen 
Staaten, wie Oldenburg und Anhalt, alle 3 Jahre 
die Hälfte. Wiederwahl ist überall zulässig. Sonst 
erfolgt ein Ausscheiden noch a) durch Verlust der 
Kaufmannseigenschaft, b) durch Ausstoßung, 
e) durch Amtsniederlegung und d) durch den Tod. 
Außer in Bayern besteht keine Pflicht zur An- 
nahme der Wahl. 
Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, doch kann 
Ersatz der Barauslagen für Reisen usw. gewährt 
werden (in Preußen namentlich bei ausgedehnten 
H#K ezirken üblich, in Sachsen regelmäßig, ferner 
in Württemberg, Hessen, Baden und kleineren 
Staaten). 
IV. Die HKK konstituieren sich, d. h. 
sie prüfen die Legitimation ihrer Mitglieder. Als-
	        
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