Genehmigung seiner Abänderung erfolgen kosten-
frei, sie sind in den Blättern bekannt zu machen,
die für die amtlichen Veröffentlichungen der
höheren VerwBehörden bestimmt sind, über deren
Bezirke sich der Bezirk der HK erstreckt.
Das Statut muß Bestimmung treffen über
1. Name, Sitz und Bezirk der HK; 2. die Zahl
ihrer Mitglieder; 3. die Zuwahl von Mitgliedern,
die bis zu 1½/8 der Mitgliederzahl erfolgen kann
und den Zweck hat, Vertreter solcher Handwerker,
oder Bezirke, die aus der Wahl nicht hervorge-
gangen sind, und deren Vertretung erwünscht er-
scheint, oder auch sonstige sachkundige dem Hand-
werkerstande nicht angehörige Personen für die
HKzu gewinnen; 4. die Form, in welcher die Be-
schlußfassung der HK und ihrer Organe vor sich
geht; 5. die Wahl und die Befugnisse des Vor-
standes, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind;
6. die Form und die Voraussetzungen für die Zu-
sammenberufung der HK und ihrer Organe;
7. die Beurkundung der Beschlüsse der HK und des
Vorstandes; 8. die Aufstellung und Genehmigung
des Haushaltplans und der Jahresrechnung mit
der Maßgabe, daß darüber stets die Gesamtheit
der HK zu beschließen hat; 9. die Voraussetzung
und die Form einer Abänderung des Statuts un-
ter Beachtung der Gesetzesvorschrift, daß darüber
stets die Gesamtheit und nur im Beisein des Re-
gierungskommissars beschließen kann; 10. die Bil-
dung von Prüfungsausschüssen; 11. die öffent-
lichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen
der HK zu erfolgen haben; 12. die Bildung des
Gesellenausschusses, die Zahl seiner Mitglieder
und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellen-
ausschüsse bei den Handwerkerinnungen des Be-
zirks (§§ 103 m und 103 i Abs 2).
§+ 3. Wahl der Mitglieder. Nachdem das Sta-
tut erlassen ist, ist zur Wahl der Mitglieder zu
schreiten auf Grund einer von der Landeszentral-
behörde zu erlassenden Wahlordnung, die gleich-
zeitig über die zu wählenden Ersatzmänner Be-
stimmung trifft. Letztere treten bei vorübergehen-
der Verhinderung von Mitgliedern sowie beim
Ausscheiden einzelner Mitglieder ein. In letzte-
rem Falle tritt der Ersatzmann an die Stelle des
Ausscheidenden für den Rest der Wahlperiode und
war in der Reihenfolge der Wahl ein, sodaß der
frühen Gewählte dem später Gewählten vorgeht
(§5 103 a Absf 2 GewO).
Das Wahlrecht ist nur solchen Handwerkern
verliehen, die sich zur Verfolgung ihrer gemein-
samen Interessen in Innungen IT/|, Gewerbe-
vereinen [I und sonstigen gewerblichen Vereini-
gungen zusammengeschlossen haben; indessen ist
nicht der einzelne diesen Vereinigungen angehö-
rende Handwerker der unmittelbare Wähler, son-
dern die Vereine bilden Wahlkörper, die
ihrerseits das Wahlrecht ausüben. Diese Wahl-
körper sind einerseits die Handwerker-
innungen, d. h. außer den Zwangsinnungen
noch diejenigen Innungen, die im Interesse eines
Handwerks errichtet sind; andererseits die-
jenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereini-
Inten, welche die Förderung der gewerblichen
nteressen des H verfolgen und mindestens zur
Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen.
Beide Arten von Wahlkörpern müssen ihren Sitz
im Bezirke der OK haben, für welche sie das Wahl-
recht ausüben wollen.
Handwerkskammer (Mitglieder)
In beiden Wahlkörpern steht das Stimmrecht
den Mitgliedern zu, und zwar in der Innung
jedem Mitgliede, welches von der Teilnahme
an ihren Geschäften nicht ausgeschlossen ist, in dem
Gewerbevereine dagegen nur denjenigen Mit-
gliedern, die Handwerker und nicht als Mitglieder
fürer Handwerkerinnung in dieser stimmberechtigt
ind.
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder
auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren re-
gelt die von der Landeszentralbehörde erlassene
Wahlordnung (für Preußen (. die Wahlord-
nungen in den Regierungsamtsblättern von
1899, Bayern MinE v. II. 12. 99, Würt-
temberg 31. 10. 99, Reg Bl 787, Baden
9. 4. 00, GVBl 555, Hessen 12. 12. 99, RegBl
1364, Elsaß---Lothringen 21. 12. 99/21.
12. 08 8B. u. BAl 389 und 1909 S 1). Die
Innungswahlkörper können nur Innungshand-
werker, die gewerbevereinlichen Wahlkörper nur
Mitglieder der Gewerbevereine wählen, soweit
diese die Wählbarkeit besitzen (#§ 103 a Abs 3). Die
Wählbarkeit der letzteren ist aber nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sie zugleich Mitglieder einer
als Wahlkörper zugelassenen Innung sind, was
in Ziff. 118 Abs 3 der preuß. Ausf. Anw unter
Nichtberücksichtigung der Ausführung der Motive
des Gesetzentwurfs anders geregelt ist.
Wählbar sind nur solche Personen, die nach
Maßgabe der §s# 31, 32 GG zum Amte eines
Schöffen fähig sind, das 30. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, im Bezirke der HK mindestens seit
3 Jahren ein HSselbständig betreiben und die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen
(s 103b GewO).
Die Wahlen können binnen 4 Wochen nach der
Wahl hinsichtlich ihrer Rechtsgültigkeit angefoch-
ten werden. Ueber die Anfechtung entscheidet
die Aufsichtsbehörde endgültig. Wahlen, die ge-
gen gesetzliche oder Wahlvorschriften verstoßen,
sind für ungültig zu erklären (5S 103c i. B. m.
; 94 GewO). Werden nachträglich Umstände be-
kannt oder treten solche ein, welche die Wählbar-
keit ausschließen, wie z. B., wenn die Innung,
welcher der Gewählte angehört, aufgelöst wird,
so hat das Mitglied auszuscheiden. Im Falle der
Weigerung erfolgt die Enthebung durch die Auf-
sichtsbehörde, nachdem der Gewählte und die 9#K—
gehört ist. Gegen die Entscheidung ist binnen 4
Wochen die Beschwerde zulässig, über die end-
Srnts Entscheidung getroffen wird (zs 103c u.
Die Mitglieder der HK verwalten ihr Amt als
Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen nach
näherer Bestimmung des Statuts Ersatz barer
Auslagen und eine Entschädigung für Zeitver-
säumnis gewährt werden. Zur Annahme der Wahl
sind sie verpflichtet, es müßteen denn Gründe vor-
liegen, aus denen gemäß 8 20 Gewer.Gv.
29. 9. 01 (Rl 353) die Wahl zum Beisitzer
eines Gewerbegerichts abgelehnt werden kann.
Solche Ablehnungsgründe sind nur zu berücksich-
tigen, wenn sie binnen 2 Wochen, nachdem der
Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist,
schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde endgültig (s 103c und 94 a Gew0O).
Die Wahlen zur HK und ihren Organen erfol-
gen auf 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte