Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Genehmigung seiner Abänderung erfolgen kosten- 
frei, sie sind in den Blättern bekannt zu machen, 
die für die amtlichen Veröffentlichungen der 
höheren VerwBehörden bestimmt sind, über deren 
Bezirke sich der Bezirk der HK erstreckt. 
Das Statut muß Bestimmung treffen über 
1. Name, Sitz und Bezirk der HK; 2. die Zahl 
ihrer Mitglieder; 3. die Zuwahl von Mitgliedern, 
die bis zu 1½/8 der Mitgliederzahl erfolgen kann 
und den Zweck hat, Vertreter solcher Handwerker, 
oder Bezirke, die aus der Wahl nicht hervorge- 
gangen sind, und deren Vertretung erwünscht er- 
scheint, oder auch sonstige sachkundige dem Hand- 
werkerstande nicht angehörige Personen für die 
HKzu gewinnen; 4. die Form, in welcher die Be- 
schlußfassung der HK und ihrer Organe vor sich 
geht; 5. die Wahl und die Befugnisse des Vor- 
standes, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind; 
6. die Form und die Voraussetzungen für die Zu- 
sammenberufung der HK und ihrer Organe; 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der HK und des 
Vorstandes; 8. die Aufstellung und Genehmigung 
des Haushaltplans und der Jahresrechnung mit 
der Maßgabe, daß darüber stets die Gesamtheit 
der HK zu beschließen hat; 9. die Voraussetzung 
und die Form einer Abänderung des Statuts un- 
ter Beachtung der Gesetzesvorschrift, daß darüber 
stets die Gesamtheit und nur im Beisein des Re- 
gierungskommissars beschließen kann; 10. die Bil- 
dung von Prüfungsausschüssen; 11. die öffent- 
lichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen 
der HK zu erfolgen haben; 12. die Bildung des 
Gesellenausschusses, die Zahl seiner Mitglieder 
und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellen- 
ausschüsse bei den Handwerkerinnungen des Be- 
zirks (§§ 103 m und 103 i Abs 2). 
§+ 3. Wahl der Mitglieder. Nachdem das Sta- 
tut erlassen ist, ist zur Wahl der Mitglieder zu 
schreiten auf Grund einer von der Landeszentral- 
behörde zu erlassenden Wahlordnung, die gleich- 
zeitig über die zu wählenden Ersatzmänner Be- 
stimmung trifft. Letztere treten bei vorübergehen- 
der Verhinderung von Mitgliedern sowie beim 
Ausscheiden einzelner Mitglieder ein. In letzte- 
rem Falle tritt der Ersatzmann an die Stelle des 
Ausscheidenden für den Rest der Wahlperiode und 
war in der Reihenfolge der Wahl ein, sodaß der 
frühen Gewählte dem später Gewählten vorgeht 
(§5 103 a Absf 2 GewO). 
Das Wahlrecht ist nur solchen Handwerkern 
verliehen, die sich zur Verfolgung ihrer gemein- 
samen Interessen in Innungen IT/|, Gewerbe- 
vereinen [I und sonstigen gewerblichen Vereini- 
gungen zusammengeschlossen haben; indessen ist 
nicht der einzelne diesen Vereinigungen angehö- 
rende Handwerker der unmittelbare Wähler, son- 
dern die Vereine bilden Wahlkörper, die 
ihrerseits das Wahlrecht ausüben. Diese Wahl- 
körper sind einerseits die Handwerker- 
innungen, d. h. außer den Zwangsinnungen 
noch diejenigen Innungen, die im Interesse eines 
Handwerks errichtet sind; andererseits die- 
jenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereini- 
Inten, welche die Förderung der gewerblichen 
nteressen des H verfolgen und mindestens zur 
Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. 
Beide Arten von Wahlkörpern müssen ihren Sitz 
im Bezirke der OK haben, für welche sie das Wahl- 
recht ausüben wollen. 
  
  
Handwerkskammer (Mitglieder) 
  
In beiden Wahlkörpern steht das Stimmrecht 
den Mitgliedern zu, und zwar in der Innung 
jedem Mitgliede, welches von der Teilnahme 
an ihren Geschäften nicht ausgeschlossen ist, in dem 
Gewerbevereine dagegen nur denjenigen Mit- 
gliedern, die Handwerker und nicht als Mitglieder 
fürer Handwerkerinnung in dieser stimmberechtigt 
ind. 
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder 
auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren re- 
gelt die von der Landeszentralbehörde erlassene 
Wahlordnung (für Preußen (. die Wahlord- 
nungen in den Regierungsamtsblättern von 
1899, Bayern MinE v. II. 12. 99, Würt- 
temberg 31. 10. 99, Reg Bl 787, Baden 
9. 4. 00, GVBl 555, Hessen 12. 12. 99, RegBl 
1364, Elsaß---Lothringen 21. 12. 99/21. 
12. 08 8B. u. BAl 389 und 1909 S 1). Die 
Innungswahlkörper können nur Innungshand- 
werker, die gewerbevereinlichen Wahlkörper nur 
Mitglieder der Gewerbevereine wählen, soweit 
diese die Wählbarkeit besitzen (#§ 103 a Abs 3). Die 
Wählbarkeit der letzteren ist aber nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß sie zugleich Mitglieder einer 
als Wahlkörper zugelassenen Innung sind, was 
in Ziff. 118 Abs 3 der preuß. Ausf. Anw unter 
Nichtberücksichtigung der Ausführung der Motive 
des Gesetzentwurfs anders geregelt ist. 
Wählbar sind nur solche Personen, die nach 
Maßgabe der §s# 31, 32 GG zum Amte eines 
Schöffen fähig sind, das 30. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, im Bezirke der HK mindestens seit 
3 Jahren ein HSselbständig betreiben und die 
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen 
(s 103b GewO). 
Die Wahlen können binnen 4 Wochen nach der 
Wahl hinsichtlich ihrer Rechtsgültigkeit angefoch- 
ten werden. Ueber die Anfechtung entscheidet 
die Aufsichtsbehörde endgültig. Wahlen, die ge- 
gen gesetzliche oder Wahlvorschriften verstoßen, 
sind für ungültig zu erklären (5S 103c i. B. m. 
; 94 GewO). Werden nachträglich Umstände be- 
kannt oder treten solche ein, welche die Wählbar- 
keit ausschließen, wie z. B., wenn die Innung, 
welcher der Gewählte angehört, aufgelöst wird, 
so hat das Mitglied auszuscheiden. Im Falle der 
Weigerung erfolgt die Enthebung durch die Auf- 
sichtsbehörde, nachdem der Gewählte und die 9#K— 
gehört ist. Gegen die Entscheidung ist binnen 4 
Wochen die Beschwerde zulässig, über die end- 
Srnts Entscheidung getroffen wird (zs 103c u. 
Die Mitglieder der HK verwalten ihr Amt als 
Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen nach 
näherer Bestimmung des Statuts Ersatz barer 
Auslagen und eine Entschädigung für Zeitver- 
säumnis gewährt werden. Zur Annahme der Wahl 
sind sie verpflichtet, es müßteen denn Gründe vor- 
liegen, aus denen gemäß 8 20 Gewer.Gv. 
29. 9. 01 (Rl 353) die Wahl zum Beisitzer 
eines Gewerbegerichts abgelehnt werden kann. 
Solche Ablehnungsgründe sind nur zu berücksich- 
tigen, wenn sie binnen 2 Wochen, nachdem der 
Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist, 
schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den 
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbe- 
hörde endgültig (s 103c und 94 a Gew0O). 
Die Wahlen zur HK und ihren Organen erfol- 
gen auf 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte 
 
	        
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