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Heilpersonal
für HG abgehalten und Befähigungszeugnisse
mit dem Rechte, sich „staatlich geprüfte Heilgehil-
fen“ zu nennen, ausgestellt; es fanden sich aber
nur wenige Personen, die sich jetzt noch der Prü-
fung unterzogen, da ihnen diese keine besonderen
Vorteile brachte, sogar Nachteile durch Ein-
schränkung ihrer Befugnisse. Allmählich stellte
sich aber wieder das Bedürfnis nach cinem gut
ausgebildeten, tüchtigen und zuverlässigen nie-
deren H## heraus, namentlich machte sich ein
solches auf dem Gebiete der Krankenpflege in dem
Maße geltend, daß die Reichsregierung durch
Bundesrats Beschl v. 22. 3. 06 (s. K# 2b) Vor-
schriften über die staatliche Prüfung von Kranken-
pflegepersonen vereinbarte, die vom Reichskanzler
dann durch Rundschreiben v. 12. 4. 06 (Veröffentl.
d. Kais. Ges. Nr. 20, S. 492) den einzelnen Bun-
desregierungen zur Einführung mitgeteilt wur-
den. In bezug auf das sonstige niedere Hgel-
ten deshalb, abgesehen von manchen allgemeinen
reichsgesetzlichen Bestimmungen, fast ausschließlich
landesgesetzliche Vorschriften; in den letzten Jah-
ren zeigen sich jedoch Bestrebungen nach einer
größeren Uebereinstimmung auf der Grundlage
der für Preußen maßgebenden Vorschriften.
##2. Ausbildung und Befähigungsnachweis.
Besondere Ausbildungs= und Prüfungsvorschrif-
ten bestehen nur für diejenigen H, Masseure und
Kr fl, die sich als „staatlich geprüft“ (in Bayern
als „Bader“) bezeichnen wollen. Ihre Zahl hat
sich in den letzten Jahren wesentlich gehoben, seit-
dem die staatlichen und kommunalen Behörden,
die Vorstände und Besitzer von Kranken= usw. An-
stalten entsprechend den seitens der Aufsichtsbe-
hörden gegebenen Anregungen (in Preußen z. B.
durch den Erl v. 24. 6. 10) immer mehr zur vor-
zugsweisen Anstellung von staatlich geprüften H##
und KroPfl übergegangen sind und diese auch von
den Privatpersonen bevorzugt werden.
Im Jahre 1900 waren z. B. von 11 444 im Deutschen
Reich vorhandenen berufsmäßigen Heildienern und Mas.
seuren — die Desinfektoren sind hier nicht mitgczählt —
5316 = 4 % von 68 818 Kr Pfl 25 671 = 37, staatlich
çgeprüft bezw. anerkannt.
Die Ausbildung und Prüfung der niedern HP
ist verschieden, je nachdeim es sich um HG und Mas-
seure oder um Krpfl handelt. Gemeinsam ist nur,
daß bei Zulassung zur Prüfung ein Unterschied in
bezug auf die Geschlechter nicht gemacht
wird, daß ferner Sanitätsmannschaften nach ein-
wandfreier fünfjähriger aktiver Dienstzeit das Be-
fähigungszeugnis auch ohne Prüfung, sowohl als
HG wie als Krpfl, erhalten und daß in beiden
Prüfungsvorschriften Bestimmungen über die Be-
fugnisse der betreffenden Personen wie über die
Aberkennung des Befähigungszeugnisses bei wie-
derholten Zuwiderhandlungen vorgesehen sind.
Dagegen gilt die Bestimmung, daß die auf Grund
gleicher Vorschriften erteilte Anerkennung auch
für die anderen Bundesstaaten Geltung hat, nur
für die Kranken-Pflger.
a) Heilgehilfen, Masseure und
Masseusen. In Sachsen, Württemberg, El-
saß-Lothringen, Oldenburg und verschiedenen
kleineren Bundesstaaten sind Vorschriften über
ihre Ausbildung und Befähigung nicht erlassen.
In den übrigen Bundesstaaten war früher
lediglich eine Prüfung bei dem zuständigen Med-
Beamten erforderlich, um das Befähigungszeugnis
als „staatlich geprüfter" H#G zu erhalten. Die neue-
ren Prüfungsordnungen stellen in dieser Hinsicht
höhere Anforderungen und schreiben mehrfach die
Vornahme der Prüfung durch eine besondere Prü-
fungskommission (z. B. in Bayern, Bremen
und Hamburg) vor, während in Preußen und
Anhalt auch jetzt noch der zuständige Kreis-
arzt die Prüfung vorzunehmen hat und nur das
Befähigungszeugnis auf Grund seines Berichtes
von dem zuständigen Reg Präsidenten ausgestellt
wird. Nach den in Preußen geltenden Prü-
fungsvorschriften v. 18. 2. 03 (Min Bl 96) muß
der Prüfling mindestens eine dreimonatige, er-
folgreiche Ausbildung in der Krankenpflege,
Dienstleistung bei Operationen in einem geeig-
neten Krankenhause, eine mindestens sechswö-
chige Teilnahme an einem regierungsseitig geneh-
migten Kursus zur Ausbildung „von staatlich ge-
prüften Heilgehilfen und Masseuren“ sowie eine
eben so lange Teilnahme an einem ärztlich geleite-
ten Massagekursus nachweisen. Das Befähi-
gungszeugniss selbst wird, wie schon vorher
erwähnt ist, von dem zuständigen Reg Präsidenten
ausgestellt. Weiterhin wird durch die Vorschriften
die Meldepflicht der betreffenden Personen bei
dem Kreisarzt und ihre Beaufsichtigung durch
diesen geregelt, ihnen die Führung eines Tage-
buches, sowie das Vorrätighalten von Desinfek-
tionsmitteln aufgegeben. Alle 5 Jahre haben sie
sich einer Nachprüfung durch den Kreisarzt zu
unterwerfen; fällt diese ebenso wie bei einer
späteren Wiederholung ungenügend aus, so kann
ebenso wie bei Ueberschreitung der in dem Prü-
fungszeugnisse genau abgegrenzten Befugnisse
oder bei Pflichtverletzung das Verfahren auf
Entziehung des Prüfungszeugnisses
eingeleitet werden. Die Vorschrißtes in Anhalt
(KrO v. 12. 3. 04; GS 18) und in Ham-
burg (Vv.ö. 5. 02, GS 32) stimmen mit denen
für Preußen geltenden fast genau überein; weiter-
gehend sind die in Bayern in bezug auf die
Ausbildung und Prüfung der „Bader“ durch die
Vv. 31. 3. 99 (GVl 111) gestellten Anforderun-
gen: Hier wird zunächst eine dreijährige Lehrzeit
bei einem Chirurgen oder approbierten Bader
und das Bestehen einer Vorprüfung verlangt, die
vor einer besonderen Kommission, die sich aus dem
zuständigen Bezirksarzte und zwei approbierten
Badern zusammensetzt. Hierauf hat der nunmeh-
rige Gehilfe in einem Badergeschäft oder in einem
Krankenhause ein Jahr als Gehilfe bezw. Kranken-
wärter tätig zu sein und schließlich an einem ledig-
lich für Badergehilfen eingerichteten fünfmonati-
gen Unterrichtskurse teilzunehmen. Erst dann
erfolgt seine Zulassung zur Hauptprüfung, die vor
einer besonderen Prüfungskommission (bestehend
aus dem zuständigen Reg= und Med Rate, einem
Landgerichts= oder BezirksA und dem Leiter des
Krankenhauses, in dem der Unterrichtskursus ab-
gehalten ist) stattfindet. Das Befähigungszeugnis
(„Approbation als Bader“) wird von der Prü-
fungskommission erteilt.
b) Im Gegensatz zur Ausbildung der H## und
Masseure ist die Ausbildung und Prü-
fung der Krankenpfleger infolge des
Bundesrats Beschl v. 22. 3. 06 (oben § 1 a. E.)
betr. Vorschriften über die staatliche Prüfung von
Krankenpflegepersonen in fast allen Staaten ein-
heitlich geregelt.