Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hilfskassen 
407 
  
II. Das VAG kennt neben den regelmäßigen 
(größeren) V VaG noch sog. kleinere Vereine, 
deren Rechtsverhältnisse in 5 53 im Sinne erheb- 
licher Erleichterungen geregelt sind. Ob aber ein 
Verein als kleinerer Verein anzusehen ist, entschei- 
det, abgesehen von besonderen Bestimmungen des 
BR (7 114), die Aufsichtsbehörde gemäß §& 53 
Abs 4 im Einzelfall nach freiem Ermessen. Dem- 
gegenüber bestimmt nun # 6 Abs 1 Aufh , daß 
gewisse KVVa# als kleinere Vereine anerkannt 
werden müssen, wenn sie selbst nicht einen 
entgegengesetzten, das freie Ermessen wiederher- 
stellenden Antrag stellen. Dabei ist im wesent- 
lichen der an sich für Ersatzkassen geltende § 508 
RVO als Maßstab zugrunde gelegt. Der Verein 
darf danach seinen Mitgliedern nur Leistungen 
solcher Art gewähren, die bei den Reichs- 
krankenkassen als Regel- oder Mehrleistungen zu- 
gelassen sind, also Krankenhilfe, einschließlich der 
Fürsorge für Genesende, Wochenhilfe und Sterbe- 
geld (5 179 RVO). In bezug auf Dauer und Höhe 
dieser Leistungen besteht im allgemeinen keine 
Beschränkung; nur darf die Beihilfe an Hinter- 
bliebene das Zehnfache der Wochenleistung an 
Krankenpflege und Krankengeld (Hahn 49) und 
300 Mk. nicht überschreiten (5 508 RV0O mit 
# Abs 1 Aufh G). Auf die Ausdehnung der per- 
sönlichen und örtlichen Wirksamkeit des Vereins 
kommt es nicht weiter an. 
Für die auf Grund des 86 Absl Aufh# als solche 
anerkannten kleineren (tI.) K BVa hat das Aufh # 
noch weitere, ihren Sonderbedürfnissen Rechnung 
tragende Bestimmungen getroffen, die sich teils auf 
ihre Organisation (unten A), teils auf ihre Finanz- 
wirtschaft (unten B) beziehen (vgl. auch III.). 
A. Besonderheiten der Organisation: 
1. Um durch Stärkung der Selbstverwaltung die 
Ausbeutung der Kassen durch ihre Leiter zu ver- 
hüten, trifft § 5 Abs 1 Aufh u# gewisse Bestim- 
mungen, um eine regere Teilnahme der Mitglieder 
und ihrer Vertreter bei Wahlen und Generalver- 
sammlungen zu ermöglichen und zu erzielen. 
2. Die nach §+ 115 Abs 2, 3 VA unter gewissen 
Voraussetzungen den Versicherungsunternehmun- 
en obliegende Pflicht, in Bundesstaaten, in denen 
ie ihren Sitz nicht haben, auf die sie aber ihren 
Betrieb erstrecken, einen „Hauptbevollmächtigten“ 
mit gewissen Rechtswirkungen, insbesondere hin- 
sichtlich der Prozeßzuständigkeit, zu bestellen, fällt 
fort (S 6 Abs 3 AufhG). 
3. Sie können, wie früher die eingeschriebenen 
H., für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungs- 
stellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten. 
Deren Verfassung und Befugnisse sind aber jetzt 
nicht mehr im Gesetz (vgl. § 19 a-d HG) nor- 
miert, sondern ganz der Satzung überlassen (57 
Abs 1 Aufh G). 
4. Anschließend an § 35 des früheren H.G läßt 
z 8 AufhG Vereinsverbände zu, die durch 
übereinstimmende Beschlüsse der Generalversamm- 
lungen begründet und durch besondere Satzung 
geregelt werden. Die Zwecke solcher Verbände 
sind aber gesetzlich fest begrenzt und beziehen 
sich auf Anstellung gemeinsamer Bediensteter, ge- 
meinsame Krankenkontrolle, gemeinsame Verträge 
mit Aerzten, Apothekern, Drogisten usw. und ge- 
meinsamen Betrieb von Krankenhäusern, Gene- 
sungsheimen und dergl. Rückversicherungsver- 
  
bände fallen nicht unter § 6 Aufh G (vgl. § 407 
Nr. 5 RV0). 
5. Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde 
über die Zusammensetzung der Organe sind ge- 
bühren= und stempelfrei (5 7 Abs 2 Aufh G). 
B. Besonderheiten der Finanzwirtschaft: 
1. Um höhere Anforderungen der Ausfsichtsbe- 
hörden hintanzuhalten, wird die Ansammlung einer 
Rücklage (Reservefonds) auf dasjenige Maß be- 
schränkt, welches im wesentlichen schon jetzt nach 
25 H. Gesetzes für eingeschriebene H. gegolten 
hat. Die Rücklage hat danach dauernd mindestens 
so hoch zu sein, wie die Summe der jährlichen Aus- 
gaben nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre. 
Bis zur Erreichung dieser Höhe ist der Rücklage 
mindestens ½0 (statt bisher 1/10) der Beiträge 
zuzuführen (§ 6 Abs 2 Aufh G). Eine Erhöhung 
dieser Mindestbeträge kann die Aufsichts- 
behörde nicht verlangen. 
2. Durch Ausschaltung der #§ 11 und 12 des 
VA## wird bewirkt, daß von solchen Vereinen ein 
versicherungstechnischer Aufbau der Prämien 
und Prämienreserven nicht verlangt werden darf. 
Es genügt die Bemessung der Beiträge nach dem 
System der Ausgabendeckung derart, daß etwaige 
Mängel der zugrunde gelegten Erfahrungen durch 
die Ansammlung der Rücklage ausgeglichen wer- 
den. Mit den # 11, 12 sind auch die weiteren 
Bestimmungen des VA über die Prämienre- 
serve bei der Lebensversicherung, namentlich §§ 56 
bis 63, von der Geltung für solche Vereine aus- 
geschlossen (Mot. S 11). 
III. Nach dem durch den RI eingeschobenen 
#
 Aufh G findet auf die K VVa auch das VV0, 
wenn auch nur in beschränktem Umfange Anwen- 
dung. Darnach sind in § 10 Abs 2, 3 diejenigen 88 
des VWVG einzeln bezeichnet, für die dies gelten 
soll (S§ 1—22, 31—48, 164, 188, 194). Ohne daß 
hier ein Eingehen auf Einzelheiten am Platze 
wäre, möge nur hervorgehoben sein, daß fast der 
ganze allgemeine „für sämtliche Versicherungs- 
zweige“" bestimmte Teil des Bersicherungsver- 
tragsrechts für anwendbar erklärt ist, so die „all- 
gemeinen Vorschriften“ im engeren Sinne, die Vor- 
schriften über die Anzeigepflicht, die Prämie und 
die Versicherungsagenten. Ausgeschlossen sind die 
Vorschriften über die Gefahrerhöhung gemäß 
§# 23—30, es gilt dagegen & 164 über die Ge- 
fahrerhöhung bei der Lebensversicherung. Für 
Vereine mit höherem, 300 Mk. übersteigenden 
Sterbegelde gelten auch einige weitere Bestim- 
mungen des Lebensversicherungsrechts (§§ 159, 
173—8). Auf die beim Inkrafttreten des Aufhe# 
bestehenden eingeschriebenen H. finden auch die 
Uebergangsbestimmungen in a 3, 4 Nr. 1—5 
und 6 des EG zum VVG Anwendung. 
Eine besondere, das Vertragsverhältnis des 
Vereins zu seinen Mitgliedern betreffende Be- 
stimmung enthält dann noch § 5 Abs 2 Aufh # 
speziell für die in § 6 bezeichneten kl. Vereine 
(ogl. oben II). Bei ihnen kann der Rechts- 
weg wegen der Mitgliederansprüche grundsätz- 
lich nicht ausgeschlossen werden; zulässig bleiben 
indes Satzungsbestimmungen über ein Schieds- 
verfahren mit der Maßgabe, daß das Mitglied an 
die ergehende Entscheidung erst gebunden ist, wenn 
es innerhalb 1 Monats nach der Mitteilung ge- 
richtliche Klage nicht erhoben hat.
	        
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