Hilfskassen
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II. Das VAG kennt neben den regelmäßigen
(größeren) V VaG noch sog. kleinere Vereine,
deren Rechtsverhältnisse in 5 53 im Sinne erheb-
licher Erleichterungen geregelt sind. Ob aber ein
Verein als kleinerer Verein anzusehen ist, entschei-
det, abgesehen von besonderen Bestimmungen des
BR (7 114), die Aufsichtsbehörde gemäß §& 53
Abs 4 im Einzelfall nach freiem Ermessen. Dem-
gegenüber bestimmt nun # 6 Abs 1 Aufh , daß
gewisse KVVa# als kleinere Vereine anerkannt
werden müssen, wenn sie selbst nicht einen
entgegengesetzten, das freie Ermessen wiederher-
stellenden Antrag stellen. Dabei ist im wesent-
lichen der an sich für Ersatzkassen geltende § 508
RVO als Maßstab zugrunde gelegt. Der Verein
darf danach seinen Mitgliedern nur Leistungen
solcher Art gewähren, die bei den Reichs-
krankenkassen als Regel- oder Mehrleistungen zu-
gelassen sind, also Krankenhilfe, einschließlich der
Fürsorge für Genesende, Wochenhilfe und Sterbe-
geld (5 179 RVO). In bezug auf Dauer und Höhe
dieser Leistungen besteht im allgemeinen keine
Beschränkung; nur darf die Beihilfe an Hinter-
bliebene das Zehnfache der Wochenleistung an
Krankenpflege und Krankengeld (Hahn 49) und
300 Mk. nicht überschreiten (5 508 RV0O mit
# Abs 1 Aufh G). Auf die Ausdehnung der per-
sönlichen und örtlichen Wirksamkeit des Vereins
kommt es nicht weiter an.
Für die auf Grund des 86 Absl Aufh# als solche
anerkannten kleineren (tI.) K BVa hat das Aufh #
noch weitere, ihren Sonderbedürfnissen Rechnung
tragende Bestimmungen getroffen, die sich teils auf
ihre Organisation (unten A), teils auf ihre Finanz-
wirtschaft (unten B) beziehen (vgl. auch III.).
A. Besonderheiten der Organisation:
1. Um durch Stärkung der Selbstverwaltung die
Ausbeutung der Kassen durch ihre Leiter zu ver-
hüten, trifft § 5 Abs 1 Aufh u# gewisse Bestim-
mungen, um eine regere Teilnahme der Mitglieder
und ihrer Vertreter bei Wahlen und Generalver-
sammlungen zu ermöglichen und zu erzielen.
2. Die nach §+ 115 Abs 2, 3 VA unter gewissen
Voraussetzungen den Versicherungsunternehmun-
en obliegende Pflicht, in Bundesstaaten, in denen
ie ihren Sitz nicht haben, auf die sie aber ihren
Betrieb erstrecken, einen „Hauptbevollmächtigten“
mit gewissen Rechtswirkungen, insbesondere hin-
sichtlich der Prozeßzuständigkeit, zu bestellen, fällt
fort (S 6 Abs 3 AufhG).
3. Sie können, wie früher die eingeschriebenen
H., für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungs-
stellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten.
Deren Verfassung und Befugnisse sind aber jetzt
nicht mehr im Gesetz (vgl. § 19 a-d HG) nor-
miert, sondern ganz der Satzung überlassen (57
Abs 1 Aufh G).
4. Anschließend an § 35 des früheren H.G läßt
z 8 AufhG Vereinsverbände zu, die durch
übereinstimmende Beschlüsse der Generalversamm-
lungen begründet und durch besondere Satzung
geregelt werden. Die Zwecke solcher Verbände
sind aber gesetzlich fest begrenzt und beziehen
sich auf Anstellung gemeinsamer Bediensteter, ge-
meinsame Krankenkontrolle, gemeinsame Verträge
mit Aerzten, Apothekern, Drogisten usw. und ge-
meinsamen Betrieb von Krankenhäusern, Gene-
sungsheimen und dergl. Rückversicherungsver-
bände fallen nicht unter § 6 Aufh G (vgl. § 407
Nr. 5 RV0).
5. Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde
über die Zusammensetzung der Organe sind ge-
bühren= und stempelfrei (5 7 Abs 2 Aufh G).
B. Besonderheiten der Finanzwirtschaft:
1. Um höhere Anforderungen der Ausfsichtsbe-
hörden hintanzuhalten, wird die Ansammlung einer
Rücklage (Reservefonds) auf dasjenige Maß be-
schränkt, welches im wesentlichen schon jetzt nach
25 H. Gesetzes für eingeschriebene H. gegolten
hat. Die Rücklage hat danach dauernd mindestens
so hoch zu sein, wie die Summe der jährlichen Aus-
gaben nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre.
Bis zur Erreichung dieser Höhe ist der Rücklage
mindestens ½0 (statt bisher 1/10) der Beiträge
zuzuführen (§ 6 Abs 2 Aufh G). Eine Erhöhung
dieser Mindestbeträge kann die Aufsichts-
behörde nicht verlangen.
2. Durch Ausschaltung der #§ 11 und 12 des
VA## wird bewirkt, daß von solchen Vereinen ein
versicherungstechnischer Aufbau der Prämien
und Prämienreserven nicht verlangt werden darf.
Es genügt die Bemessung der Beiträge nach dem
System der Ausgabendeckung derart, daß etwaige
Mängel der zugrunde gelegten Erfahrungen durch
die Ansammlung der Rücklage ausgeglichen wer-
den. Mit den # 11, 12 sind auch die weiteren
Bestimmungen des VA über die Prämienre-
serve bei der Lebensversicherung, namentlich §§ 56
bis 63, von der Geltung für solche Vereine aus-
geschlossen (Mot. S 11).
III. Nach dem durch den RI eingeschobenen
#
Aufh G findet auf die K VVa auch das VV0,
wenn auch nur in beschränktem Umfange Anwen-
dung. Darnach sind in § 10 Abs 2, 3 diejenigen 88
des VWVG einzeln bezeichnet, für die dies gelten
soll (S§ 1—22, 31—48, 164, 188, 194). Ohne daß
hier ein Eingehen auf Einzelheiten am Platze
wäre, möge nur hervorgehoben sein, daß fast der
ganze allgemeine „für sämtliche Versicherungs-
zweige“" bestimmte Teil des Bersicherungsver-
tragsrechts für anwendbar erklärt ist, so die „all-
gemeinen Vorschriften“ im engeren Sinne, die Vor-
schriften über die Anzeigepflicht, die Prämie und
die Versicherungsagenten. Ausgeschlossen sind die
Vorschriften über die Gefahrerhöhung gemäß
§# 23—30, es gilt dagegen & 164 über die Ge-
fahrerhöhung bei der Lebensversicherung. Für
Vereine mit höherem, 300 Mk. übersteigenden
Sterbegelde gelten auch einige weitere Bestim-
mungen des Lebensversicherungsrechts (§§ 159,
173—8). Auf die beim Inkrafttreten des Aufhe#
bestehenden eingeschriebenen H. finden auch die
Uebergangsbestimmungen in a 3, 4 Nr. 1—5
und 6 des EG zum VVG Anwendung.
Eine besondere, das Vertragsverhältnis des
Vereins zu seinen Mitgliedern betreffende Be-
stimmung enthält dann noch § 5 Abs 2 Aufh #
speziell für die in § 6 bezeichneten kl. Vereine
(ogl. oben II). Bei ihnen kann der Rechts-
weg wegen der Mitgliederansprüche grundsätz-
lich nicht ausgeschlossen werden; zulässig bleiben
indes Satzungsbestimmungen über ein Schieds-
verfahren mit der Maßgabe, daß das Mitglied an
die ergehende Entscheidung erst gebunden ist, wenn
es innerhalb 1 Monats nach der Mitteilung ge-
richtliche Klage nicht erhoben hat.