Hinterlegungswesen (IV. Württemberg, V. Baden)
Rechnung des Hinterlegers in kassenmäßiges Geld
umgesetzt werden. Bei hinterlegten Wertpapieren
liegt nur eine regelrechte H. vor, die HStelle ist
zur Ueberwachung der Auslösung, Kündigung
oder Aufgebotserlassung der Wertpapiere nicht
verpflichtet.
3. Die HStellen sind zur Annahme berech-
tigt und verpflichtet, wenn die H gesetzlich vorge-
schrieben bezw. zugelassen ist, oder auf Verfügung
eines Gerichts oder einer anderen zuständigen
Behörde beruht. Die Anlegung von Mündelgel-
dern bei den Htellen ist jedoch nicht statthaft.
Ueber die Annahme entscheidet in allen Fällen
der Vorstand der HStelle. Der Antrag auf An-
nahme ist schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.
und soll gewisse Angaben enthalten. Im Fall der
Annahme ist ein HSchein zu erteilen.
4. Die Ausfolge hinterlegter Gegenstände
oder Geldbeträge ist vom Nachweis der Berechti-
gung zur Empfangnahme abhängig. Der Antrag
auf Ausfolge ist in gleicher Weise anzubringen,
wie der Antrag auf Annahme. Ueber die Aus-
folge entscheidet der Vorstand der Htelle, gegen
seine Entscheidung können die vorgesetzten Ge-
richte und an oberster Stelle das Justiz Nin im
VerwWeg angerufen werden, daneben steht die
Verfolgung des Anspruches auf Herausgabe des
hinterlegten Gegenstands im ordentlichen Rechts-
weg offen. Die Verpflichtung des Staates zur
Ausfolge ist privatrechtlicher Natur und eine ur-
sprüngliche nicht etwa durch die Haftung des
Staats für seine Beamte vermittelte. Die Aus-
folge darf nicht abgelehnt werden, wenn die Be-
rechtigung des Antragstellers zur Empfangnahme
durch rechtskräftige richterliche Entscheidung aus-
drücklich festgestellt ist oder wenn sämtliche Be-
teiligte einwilligen oder wenn diejenige Behörde,
auf deren Entscheidung die H beruht, um Aus-
folge ersucht. Der Vollzug der Ausfolge kann
bis zur Bezahlung der Sporteln und Kosten aus-
gesetzt werden.
Der Anspruch auf Ausfolge erlischt mit der
Wirkung, daß der Staatskasse die Befugnis zur
freien Verfügung über den hinterlegten Gegen-
stand verbleibt:
a) wenn die Ausfolge binnen 30 Jahren nach
der H nicht stattgefunden hat und
b) in einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren.
die Beteiligten zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufgesordert worden sind. Dieses Aufgebots-
verfahren ist dann nicht vorgeschrieben, wenn Ur-
kunden hinterlegt sind, die nicht Wertpapiere sind.
Bei der H von Geld ist der Rechtsnachteil anzu-
drohen, daß die Ausschließung der Beteiligten
mit ihren Ansprüchen gegen die Staatekasse er-
folgen werde, bei der H von andern Gegenständen,
daß die Ausschließung der Beteiligten mit ihren
Ansprüchen gegen die Staatskasse und mit ihren.
Rechten an den hinterlegten Gegenständen erfol-
gen werde; der Unterschied beruht darauf, daß es
sich bei Geld nur um einen obligatorischen An-
spruch, in andern Fällen außerdem um dingliche
Rechte handelt, letztere sollen ebenfalls erlöschen.
Das Verfahren richtet sich im allgemeinen mit
nicht erheblichen Abweichungen nach den N 947
bis 959 3PO. Mit der Verkündung des Aus-
schlußurteils erlangt die Staatskasse die Befugnis
zur freien Verfügung über die hinterlegten Ge-
genstände.
5. Die Hötellen sind zugleich verpflichtet, Ge-
genstände, die hinterlegt werden können, im Sinne
des 12. Titels des 7. Abschnitts des BGB (5 688 ff)
in Verwahrung zu nehmen, falls dies zum
Zweck ihrer sicheren Aufbewahrung als ange-
messen erscheint. In diesem Fall finden die Vor-
schriften über H entsprechende Anwendung.
Kiteratur: Mandyy, Das württ. Privatrecht,
1901, 1, 109 ff; Nieder, Das württ. AE z. B n, 1900
S 340ff. Oosader.
V. Baden
5 1. Einleitung. 1 2. Grund und Rechtsnatur der öffent-
lichen Hinterlegung. 1 3. Organisation und Zuständigkeit
der Hinterlegungsstellen. # 4. Rechtswirkungen. 5 5. Ver-
fahren bei der Annahme. 4 6. Herausgabe. 1 7. Erlöschen
der Rechte der Beteiligten.
## 1. Einleitung. Die öffentliche H, zuvor nur
bei Geld seit G v. 3. 8. 37 allgemein, bei Wert-
papieren seit der V v. 8. 12. 79 und 23. 12. 82
in beschränktem Umfange zugelassen, fand sowohl
als Mittel der Sicherheitsleistung als auch als
Mittel der Schuldtilgung in bezug auf Geld= und
Wertpapiere erstmals allgemeine Anerkennung
und eingehende Regelung durch das vielfach der
preußischen HO von 1879 nachgebildete Gv.
7. 6. 84 nebst Vollz. V. Durch a 37 AEG z. BGB
v. 17. 6. 99 erfuhr das im übrigen auf Grund des
Vorbehaltes in a 144, 145 Es# z. BGB aufrecht-
erhaltene Landesgesetz eine Anzahl Aenderungen;
insbesondere wurde die öffentliche H auch zuge-
lassen in bezug auf Kostbarkeiten und auf Urkun-
den, die nicht Wertpapiere sind, somit in dem-
selben Umfange, in welchem die landesrechtliche
Errichtung öffentlicher Ht reichsrechtlich (5 372
Be) vorausgesetzt wird.
Diese Ordnung des HW erwies sich jedoch als
verfehlt. Zur Abstellung der mit dieser Regelung
verbundenen Uebelstände schien eine durchgrei-
fende Neuordnung geboten. Sie ist enthalten in
dem G v. 7. 5. 10 (GBhl 199).
§+# 2. Grund und Rechtonatur der öffentlichen
Hinterlegung. Die Inanspruchnahme der staat-
lichen HSt findet nur aus Gründen statt, für
welche die Rechtsordnung die H vorsieht. Oeffent-
liche H ist somit im Gegensatz zum privaten Ver-
wahrungsvertrag (§ 688 BG) nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zu andern Rechtszwecken. Das
Rechtsverhältnis der Beteiligten unter sich kann
der verschiedensten Art sein; es kann im bürger-
lichen Recht, in den Vorschriften über das behörd-
liche Verfahren oder auch in Verw Gesetzen (z. B.
Enteignungsgesetz) begründet sein. Nach den das-
selbe bestimmenden Gesetzen bestimmt sich auch
die von dem HGesetz (§5 4) unberührt gebliebene
Zuständigkeit der Gerichte oder anderer Behörden,
zwischen den Beteiligten über die
Berechtigung oder die Verpflichtung zur H und
über den Anspruch auf Herausgabe zu entscheiden.
Dagegen sind Gegenstand des durch a 144, 145
Ec#z. BG# gedeckten landesrechtlichen H Gesetzes
die Bestimmungen über die H, d. h. über das durch
die H begründete — akzessorische — Rechtsver-
hältnis zwischen den Beteiligten einerseits und
dem Staate andererseits (Hinterlegungs-