Innungswesen
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I frische Kraft einzuflößen. Sie wurden durch die
Nov. v. 26.7.97 (Röl 663) — sog. Hwr Novelle —
wieder beseitigt, nachdem der sog. Berlepsche
Entwurf, der die Lösung der Hwr Frage radikal
auf der Grundlage der ZwJ anstrebte, bei dem
heftigen Widerspruch dagegen fallen gelassen war.
Diese Novelle bildet jetzt die einzige Grundlage für
das JIWesen. Sie hat hinsichtlich ihrer Organi-
sation und öffentlichen Befugnisse neues Recht
geschaffen und an das G v. 1881 nur insofern
angeknüpft, als sie die über den Kreis der einzel-
nen J hinausgehende Organisation der JAus-
schüsse und JIVerbände (unten # 8) in der Haupt-
sache unverändert beibehalten hat.
82. Freie und Zwangsinnungen (vgl. S 426).
I. Die Innung ist eine genossen-
schaftliche Verbindung von Ge-
werbetreibenden zugleich des öf-
fentlichen als auch des Privat-
rechts zur Förderung der gemein-
samen gewerblichen Interessen.
Die J ist eine juristische Person.
Die J ist eine gemischte, wenn sie sich
aus Gewerbetreibenden verschiedenartiger Be-
rufsarten zusammensetzt, eine Fach J, wenn die
Mitglieder den gleichen oder verwandten Gew an-
gehören müssen. (Nur in letzterer Form ist eine
ZwI möglich.]
II. Das Gesetz unterscheidet zwischen freien
und Zwangsinnungen.
1. Eine freie Innung entsteht, wenn
diejenigen, die ein Hw oder sonstiges Gew selb-
ständig betreiben, freiwillig zur Wahrnehmung
ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen zu
einer J zusammentreten.
2. [Eeine Zwangsinnung kann nur für
Hwr gleicher oder technisch, verwandter Art ge-
bildet werden; die Hwr können ihre Errich-
tung nur bei der höheren VerwBehörde bean-
tragen. Der Antrag kann auch auf Beschl der
IVersf von einer FJ gestellt werden. Die Behörde
kann den Antrag ohne weiteres ablehnen, wenn
die Antragsteller einen verhältnismäßig nur kleinen
Bruchteil der beteiligten Hwr bilden oder wenn
ein gleicher Antrag bei einer innerhalb der letzten
3 Jahre stattgefundenen Abstimmung von der
Mehrheit der Beteiligten abgelehnt worden ist
oder wenn durch andere Einrichtungen, z. B. einen
Hwr Verein für die Wahrnehmung der gemein-
samen gewerblichen Interessen der beteiligten
Hwr I/J Gewerbeverein!] ausreichende Fürsorge
getroffen ist (100 Abs 4), aber auch dann, wenn
nach den Verkehrsverhältnissen des JBezirks
die Teilnahme am Genossenschaftsleben nur
mit unverhältnismäßiger Schwierigkeit ermög-
licht wird. Sonst und bei ausreichender Zahl der
beteiligten Hwr zur Bildung einer leistungsfähigen
Jhat die Behörde zu ermitteln, ob die Mehrheit
der Beteiligten der Einführung des Beitritts-
zwangs zustimmt.
Stimmt dem Antrag mehr als die Hälfte der
Abstimmenden zu, so hat die Behörde
Anordnung wegen Errichtung der
ZwJ zu erlassen und in dem amtlichen Publi-
kationsorgane bekannt zu geben (100 Abs 1,
100 b Abs 2). Der Antrag und die darauf ergehen-
de Anordnung kann aber auch lediglich darauf ge-
richtet werden, daß die Zw J nur für solche Hor
errichtet werde, die wenigstens, zu bestimmten
Perioden Gesellen oder Lehrlinge halten (100
Abs 2). Die Anordnung muß den Beginn ihrer
Wirksamkeit bezeichnen und Namen, Sitz, Ab-
grenzung des Bezirks der J sowie die Bezeichnung
derjenigen Gew enthalten, für die sie errichtet wird.
Folge der Anordnung ist die Schließung der
sämtlichen im JBezirke bestehenden entsprechenden
JFJ, wofern diese nicht noch andere Gewgweige
umfassen, in welchem Falle nur diejenigen Mit-
glieder, die der Zw'I anzugehören haben, kraft
Gesetzes ausscheiden (100 b Abs 4 und 5). Gegen
die Anordnung oder ihre Versagung steht den
beteiligten Gewerbetreibenden binnen 4 Wo-
chen Beschwerde an die Landes-Zentralbe-
hörde zu.
Ist eine Bestandsänderung der ZwßI nö-
tig, so bedarf es dazu einer neuen Anordnung.
Diese kann nur dann von Amts wegen erfolgen,
wenn die Ausscheidung eines Teils des Bezirks der
C0 oder eines in sie einbezogenen Gew-
weigs zum Zwecke der Zuweisung des Aus-
scheidenden zu einer anderen ZwJI erfolgt. Wenn
es sich um die Ausscheidung eines Gew-
Zweigs oder Bezirksteils handelt, kann ein An-
trag auch von der Mehrheit der auszuscheiden-
den Mitglieder gestellt werden. Sonst werden
Anträge nur von der JVers gestellt, und für eine
Ausdehnung der Zw3 bedarf es noch der
Zustimmung der Mehrheit der einzubeziehenden
Gewerbetreibenden (100 U).
Für die Bildung der ZwJ bedarf es außer der
Anordnung wegen Errichtung ebenso wie bei der
FJ eines JStatuts.
3. Das Statut der J darf keine Bestimmung
enthalten, die mit den gesetzlichen Aufgaben der
J nicht in Verbindung steht (83 Abs 3), oder die
sich mit Gegenständen befaßt, deren Regelung
nicht im Statut erfolgen darf (83 Abs 4). Außer-
dem muß es über nachstehende Gegenstände Be-
stimmung treffen:
1. Name der J, verschieden von dem aller anderen
an demselben Ort oder in derselben Gemeinde befindlichen
J. (82 Abs 3); 2. Sitz und Bezirk der J. Wenn
dieser über den Bezirk der höheren Verw Behörde, in wel-
chem sie ihren Sitz nimmt, hinausgehen soll, so bedarf es
der Genehmigung der Landeszentralbehörde (82 Abs 1u. 2);
3. die Gewerbszweige; 4. die Ausgaben sowie
die dauernden Einrichtungen zu ihrer Erfüllung; 5. die
Rechte und Pflichten der Mitaglieder:
6. Bildung und Befugnisse des Vorstandes und die
Formen seiner Geschäftoführung; 7. die Zusammensetzung
und Berufung der Innungsversammlung, das
Stimmrecht, die Art der Beschlußfassung, die Zahl und
Wahl der Vertreter, wenn sie aus Vertretern besteht;
8. Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands und der
IBers; 9. Aufstellung und Prüfung der Jahresrech-
nung; 10. Ordnung des Gesellenausschusses:
11. Ueberwachung der für Beschäftigung der Gesellen und
Lehrlinge, den Besuch der Fortbildungs- und Fachschulen
sowie das Lehrlingswesen erlassenen Bestimmungen;
12. Bildung des Organs und das Verfahren zur Entschei-
dung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
und Lehrlingen; 13. Ordnungsstrafen; 14. Statuten-
änderungen, die nur von der IVersf im Beisein eines
Mitglieds der Aufsichtsbehörde beschlossen werden können
und der Genehmigung bedürfen, für ZwJ aber auch von
der höheren VerwBehörde angeordnet werden können] (93
Abfs2, 96 Abs 6, 84 Abs 4 u. 100 d Abs 3); 15. Errichtung der
Nebenstatuten für die besonderen Einrichtungen;