Innungen (Organe)
Provinzialausschuß), die endgültig entscheidet, statt.
Die Beitreibung der geschuldeten Beiträge
erfolgt auf dem für die Beitreibung von Gemeinde-
abgaben landesgesetzlich vorgesehenen Wege.
b) Außer den Beiträgen können die JI8wJ mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde! Gebühren
für die Benutzung ihrer Einrichtungen, wie z. B.
Herbergen, erheben (88 Abs 3, 100 s Abs 6). Für
Streitigkeiten und Beitreibung gilt das gleiche wie
hinsichtlich der Beiträge (89 Abs 3 und 4).
) Pflicht zu persönlichen Dienstlei-
stungen: Annahme der Wahl zu den JAemtern,
außer bei Gründen, aus denen auch die Wahl zum
Beisitzer eines Gew Gerichts ( abgelehnt werden
kann (Ablehnungsgründe innerhalb 2 Wochen, Ent-
scheidung durch die Aufsichtsbehörde endgültig)
(94a Abs 2).
d) Pflicht, sich die Ueberrwachung der ihnen
obliegenden Pflichten, namentlich bezüglich der Be-
schäftigung von Gesellen und Lehrlingen gefallen
zu lassen. Die Art dieser Ueberwachung regelt die
I durch Statut (83 Abs 2 Z. 10). Insbesondere
kann sie zu dem Zwecke Beauftragte be-
stellen, denen das Recht zusteht, die sämtlichen Be-
triebsräume des Mitglieds, wozu auch die Unter-
kunftsräume für die Lehrlinge gehören, während
der Betriebszeit zu betreten und sich von ihm die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-
künfte geben zu lassen. Erforderlichenfalls kann
der Beauftragte die Ortspolizeibehörde zu seiner
Unterstützung requirieren. Nur wenn das Mit-
glied eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen
von der Besichtigung des Beauftragten befürchtet,
kann es diesen ablehnen und eine Revision durch
einen anderen Sachverständigen auf seine Kosten
beantragen. (Bei Streit über die Person dieses
Sachverständigen entscheidet die Aufsichtsbehörde.)
Im übrigen hat der Beauftragte keine poli-
zeilichen Befugnisse, auf Erfordern muß er
auch dem Gew Aufsichtsbeamten Auskunft er-
teilen (94c).
e) Zur Beobachtung der gesetzlichen und statu-
tarischen Vorschriften kann der Vorstand die Mit-
glieder durch Ordnungsstrafen J anhal-
ten, die Voraussetzungen und die Form der Ver-
hängung sind im Statute zu regeln (83 3Z. 10).
Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist 20 Mk. Der
Betrag fließt in die Jnasse. Ihre Beitreibung er-
folgt auf dem gleichen Wege wie die der Gebühren
(92c, 89 Abs 3). Gegen die Verhängung der Strafe
ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und weiter
länen 4 Wochen an deren vorgesetzte Behörde zu-
ässig.
III. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder be-
stehen bis zum Erlöschen der Mitglied-
schaft, die Pflichten zum Teil noch darüber
hinaus. Die Mitgliedschaft zur F# erlischt durch
Austritt und Ausschluß. Wird im Falle des Todes
eines Mitglieds das Gew für Rechnung der Witwe
oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen
seine Rechte und Pflichten, und zwar, wenn es
das Statut zuläßt, auch das Stimmrecht auf diese
Rechtsnachfolger über. Die Minderjährigen kön-
nen dann das Stimmrecht durch einen Stellver-
treter ausüben (87 a Abfsl 3).
Ueber die Voraussetzungen, die Form und Wir-
kung des Austritts und des Ausschlus-
ses aus der J bestimmt das Statut mit Rücksicht
auf die namentlich für ZwJ J wichtigen zwingenden
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gesetzlichen Vorschriften. Während der Austritt
aus der FJ jedem freisteht und die Ausschließung
frei geregelt werden kann, [können aus der Zwg
nur die freiwilligen Mitglieder ausscheiden, und
eine Ausschließung kann auch nicht einmal diesen
gegenüber stattfinden, da sie ein Recht auf Auf-
nahme haben]. Der Austritt kann nur am Schlusse
des Rechnungsjahrs erfolgen, doch kann das Statut
anderes vorschreiben, namentlich, daß der Austritt
vorher (höchstens 6 Monate) angezeigt werden
muß (87 a, 100 g). [Kraft Gesetzes scheiden die-
jenigen aus, die infolge Errichtung oder Ausdeh-
nung einer ZwI dieser anzugehören haben (100 b
Abs 5, 100 u Abs 2).)
Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung
derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung
am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war.
Andererseits verlieren sie alle Ansprüche an das
IVermögen und auch an die Nebenkassen (87a
Abs 2). [Nur die Mitglieder, die kraft Gesetzes aus-
scheiden müssen (s. ob.), verlieren ihren Anspruch
an das JVermögen wenigstens insofern nicht, als
er auf die neue ZwJ übergeht (100 k Abs 2). Da-
bei ist das Verhältnis der Zahl der ausscheidenden
zur Zahl der verbleibenden Mitglieder zu berück-
sichtigen. Im Streitfall entscheidet die höhere
Verw Behörde (Beschwerde binnen 4 Wochen an
die Landeszentralbehörde). War mit der J eine
IKrankenkasse verbunden, so kann derzjenigen
Krankenkasse, welcher die bei den Ausscheidenden
beschäftigten Personen künftig anzugehören haben,
gleichfalls von der höheren Verw Behörde (bei
gleichem Beschwerderecht) ein entsprechender Ver-
mögensteil überwiesen werden. Sonstigen Unter-
stützungskassen können die ausscheidenden Mit-
glieder auch ferner angehören (100 m).)
#§4. Organe der Innung. Notwendige Organe:
Die JVers, der Vorstand und das Organ zur Ent-
scheidung gewisser Lehrlingsstreitigkeiten (unten
II a. E. und § 5 Z. 4). Gewöhnlich kommen
noch eine Anzahl von Ausschüssen hinzu.
I. Die Innungsversammlung. Ueber
ihre Zusammensetzung bestimmt das Statut, und
zwar wenn sie aus gewählten Vertretern bestehen
soll, auch über deren Zahl und Wahl, unter Be-
achtung der gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Verw nicht nach Gesetz oder Statut
vom Vorstande zu führen ist, steht sie der In-
nungsversammlung zu, der die nachstehenden
Gegenstände vorbehalten bleiben müssen (92
Abs 1, 93):
1. Feststellung des Haushaltsplans außeretatsmäßiger
Ausgaben; 2. Prüsung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. Versolgung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder;
4. Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens
unter Mitwirtung des Gesellenausschusses lfür 3w J nach
Genehmigung der höheren VerwBehörde] (95, 100 ü;
5. Veschluß über Erwerb, Veräußerung und dingliche Be-
lastung von Grundeigentum sowie über die Veräußerung
von Gegenständen, dic einen geschichtlichen, wissenschaft-
lichen oder Kunstwert haben und über Aufnahme von An-
leihen, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde; 6. Wahl
der Organe der JI; 7. Wahl der Mitglieder der Prüfsungs-
ausschüsse, soweit sie aus den Mitgliedern zu entnehmen
sind; 8. Statutenänderungen und Nebenstatuten; 9. Auf-
lösung der J; 10. L[Antrag auf Rücknahme der Anordnung,
durch welche die Errichtung der ZwyJ beschlossen ist; hier
entscheidet aber nur die Gesamtheit der Mitglieder (100 0s;
11. Beschluß über das Stakut für einen JAusschuß (101