Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

22 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
begibt er sich seines Stimmrechts. Das Wahlrecht wird 
durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt, welche 
derartig zusammengefaltet sein müssen, daß der auf ihnen 
verzeichnete Name verdeckt ist. Die Stimmzettel sind 
vom Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter in ein ver- 
decktes Gefäß (Wahlurne) zu legen. Jeder Wahlberechtigte 
hat nur einen Stimmzettel abzugeben. Die Stimmzettel 
müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. Die Stimmzettel sind 
außerhalb des Wahllokals mit dem Namen derjenigen 
Person, welcher der Wähler seine Stimme geben will, 
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu 
versehen. 
Ungültig sind 1. Stimmzettel, welche nicht von 
weißem Papier oder mit einem äußeren Kennzeichen ver- 
sehen. sind; 2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen 
lesbaren Namen enthalten; 3. Stimmzettel, aus welchen 
die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen ist; und 4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein 
Name oder der Name einer nicht wählbaren Person ver- 
zeichnet ist (Ges. vom 4. Januar 1904, Ges.S. 1904, S. 1). 
Zur Gültigkeit des Wahlprotokolls ist das Eintragen 
sämtlicher Wähler in dasselbe nicht erforderlich; es 
genügt, wenn in die Listen neben dem Namen jedes 
Wählers in einer offen zu haltenden Spalte vorgemerkt 
wird, daß der Wähler sein Stimmrecht ausgeübt hat, und 
wenn dann am Schluß des Protokolls das Wahlresultat 
gezogen wird. 
Jeder Wahlkörper — die Höchstbesteuerten und jede 
der drei Abteilungen — wählt mittels einer besonderen 
Wahlhandlung allein und ohne Gegenwart eines anderen 
Wahlkörpers. 
Es genügt relative Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das höhere Lebensalter und bei 
gleichem Lebensalter das Los ($ 23). 
Die Ergebnisse der Wahlen werden von den Wahl- 
kommissaren dem Ministerium, Abteilung des Innern, mit 
Beifügung der Akten vorgelegt, welches dann die Wahl-
	        
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