Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Innungen (Innungsausschuß — Innungsverband) 
  
Betriebe unter Berücksichtigung ihrer Leistungs- 
fähigkeit zu erfolgen]. 
Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben 
erfolgt in einem jährlich aufzustellenden Haus- 
haltsplan (obligatorisch nur für die Zw#o 
(1000 Abs 1)1. Seine Feststellung ist der JVers 
vorbehalten lin der ZwJJ der Aussichtsbehörde 
einzureichen, die seine gesetzmäßige Feststellung 
zu prüfen hat und eine Herabsetzung der Einnah- 
men anordnen kann, wenn von 15 der IMitglieder 
Widerspruch erhoben wird (100 o). Darf die J 
auch nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur 
Deckung der Verwkosten Beiträge erheben, 
so sind doch Vereinnahmungen zu anderen Zwecken 
denkbar; indessen sind alle ihren Zwecken fremden 
Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen 
und auch ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Letztere sind, soweit sie nicht zur Bestreitung von 
Ausgaben bereit gehalten werden müssen, wie 
Mündelgelder anzulegen, zeitweilig verfügbare 
Gelder dürfen vorübergehend mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde auch in anderer Weise ange- 
legt werden. Gewisse Rechtsgeschäfte, die für die 
wirtschaftliche Lage der J von besonderer Trag- 
weite sind, dürfen nur mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde vorgenommen werden. Diese sind! 
(89 b): 
1. der Erwerb, die Beräußerung und dingliche Be- 
lastung von Grundeigentum; 2. die Aufnahme von An- 
leihen, sofern diese nicht lediglich einer vorübergehenden 
Geldverlegenheit abhelsen sollen und sich aus dem Voran- 
schlag ergibt, daß sie aus den Einnahmeüberschüssen wieder 
zurückerstattet werden können; 3. die Beräußerung von Ge- 
dgenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder 
Kunstwert haben, wobei unter Beräußerung auch jede Ver- 
änderung zu verstehen ist, die den Gegenstand seines Charak. 
ters beraubt. Die Genehmigung zu allen diesen nur nach 
Beschluß der IBerf zulässigen Rechtsgeschäften hängt vom 
Ermessen der Aufsichtsbehörde ab (gegen deren Entschei- 
dung Beschwerde). 
Abgesehen von diesen Einschränkungen steht die 
Vermögensverwaltung dem Vorstande zu. Dieser 
kann nach dem Statute einen Rechnungsführer be- 
stellen, der nicht IMitglied zu sein braucht. Die 
Kontrolle über die Geschäftsführung des Vorstan- 
des führt die JVers, der zu diesem Zwecke die 
Jahresrechnung (83 Abs 2 3. 8) vorzulegen ist. 
[Nachdem sie von der JVerf abgenommen ist, ist 
sie in 3w.) der Aufsichtsbehörde einzureichen, die 
so prüfen kann, ob die Jihre gesetzlichen Aufgaben 
erfüllt hat.] 
#88z. Innungbansschuß und Innungsverband 
sind vom Gesetz zugelassen, da manche Aufgaben 
der Berufsvereinigungen nur durch größere Ver- 
bände wirksam gelöst werden können. 
I. Der Innungsausschuß (JIJ ist ein 
lokaler Verband mehrerer derselben Auf- 
sichtsbehörde unterstehender J zur Wahr- 
nehmung ihrer Interessen. Die Errichtung kann 
nur durch ein Statut erfolgen, das von den J- 
Vers der beteiligten Jbeschlossen wird. Die höhere 
VerwBehörde (Preußen Reg Präsident, Berlin Pol- 
Präsident, sonst wie oben S426) entscheidet nach 
freiem Ermessen über die Genehmigung oder Sta- 
tutenänderungen. Gegen den versagenden Be- 
scheid steht binnen 4 Wochen die Beschwerde an 
die Landeszentralbehörde zu. Mit der Genehmi- 
gung ist der I#l errichtet; es können ihm die 
Rechte einer juristischen Person durch 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
  
  
  
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die Landeszentralbehörde übertragen werden. In 
diesem Falle haftet seinen Gläubigern nur sein 
Vermögen, nicht auch das Vermögen seiner Mit- 
glieder, d. i. der beteiligten Innungen (101). 
II. Der Innungsverband (J) ent- 
steht durch die Vereinigung mehrerer J, die nicht 
derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Er 
hat die Interessen der darin vertretenen Gew 
wahrzunehmen und gewisse gemeinsame Aufgaben 
der J zu verfolgen. Regelmäßig wird er einen 
Fachverband darstellen, ohne daß dies durch das 
Gesetz geboten wäre. Die Errichtung des IV er- 
folgt durch gleichartige Beschlüsse der JVers, in 
welchen auch über das behördlich zu genchmigende 
Statut zu beschließen ist. Dieses darf keine 
Bestimmungen enthalten, die mit den gesetzlichen 
Zwecken des JV nicht in Verbindung stehen, und 
es muß die nachstehenden Gegenstände regeln 
(104 Abs 1, 104 a Abs 1, 2 und 3): 
1. Name und Zweck des Verbandes; 2. Bezirk des JB, 
der sich über das ganze Reich erstrecken kann; 3. Bedingun- 
gen der Aufnahme und des Ausscheidens. Als Mitglieder 
können auch einzelne Gewerbetreibende mit den Rechten 
und Pflichten der ihm angehörenden J. durch das Statut 
zugelassen werden; 4. Bildung, Besugnisse und Sitz des 
Borstandes. Der JI als solcher hat keinen Sitz; 5. Die 
Vertretung des JB und ihre Be sugnisse; 6. die Beiträge zu 
den Auegaben; 7. Statutenänderungen; 8. Auflösung des 
Verbandes. 
Das Statut ist der zuständigen Behörde gemäß 
den Ausführungsanweisungen zur Genehmigung 
vorzulegen. Als diese Behörde kommt für JV, 
die sich nicht über den Bezirk der höheren Verw- 
Behörde hinaus erstrecken, diese, sonst die Lan- 
deszentralbehörde und, wenn sich der I# auf 
mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Reichskanzler 
in Betracht. Die Genehmigung ist zu versagen, 
wenn es sich nicht innerhalb der gesetzlichen Gren- 
zen hält oder die Zahl der beigetretenen J nicht 
hinreicht, um die Zwecke des Verbandes wirksam 
zu verfolgen. Gegen den versagenden Bescheid 
der höheren VerwBehörde ist Beschwerde zulässig. 
Ist die Genehmigung erteilt worden, trotzdem 
sie hätte versagt werden müssen, so kann die 
Schließung des JV erfolgen, wenn die erforder- 
liche Statutenänderung nicht bewirkt wird (104 f 
. 1). 
8 Rechtsfähigkeit klann dem IV nur 
durch einen besonderen staatlichen Akt, welcher 
der Beschlußfassung des Bundesrats vorbehalten 
und im Reichsanzeiger zu veröffentlichen ist, ver- 
liehen werden (104 g). Außerdem kann der JI#V## 
juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das 
Vereinsregister nach Maßgabe der # 21, 55 ff. 
B#B erwerben; doch können im letzteren Falle 
nicht die Vorschriften der §§ 104h—104 n Gew O 
auf ihn zur Anwendung gelangen. 
III. Organe. Für den Innungsausschuß 
hat das Gesetz die gesamte Verw Organisation dem 
Statut überlassen, das, wenn ihm die Rechts- 
fähigkeit verliehen ist, jedenfalls darüber wird zu 
bestimmen haben, wem die gerichtliche und außer- 
gerichtliche Vertretung zusteht. 
Auch für den Innungsverband hat das Statut 
über Bildung, Sitz, Befugnisse des Vorstandes so- 
wie über die Verbandsvertretung und deren Befug- 
nisse zu bestimmen (104 Abs 1 litc und d). Hat der 
Inl# juristische Persönlichkeit, so wird er durch den 
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
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